Gibt es ein Gesetz was das sagt wenn ja welcher Paragraf?

8 Antworten

Nein, solch ein Gesetz gibt es nicht.

Wenn Du z.B. Ende Mai ALG 2 für Juni bekommen hast und Ende Juni Arbeitsentgelt bekommst, dann wird dieses rückwirkend auf das Juni - ALG 2 angrechnet.

Anders wäre es, wenn das Arbeitsentgelt erst im Juli käme, Dann dürftest Du das Juni - ALG 2 behalten.

Bitte beachte hierbei, daß ALG 2, noch Nachzahlungen abgesehen, immer monatlich im Voruas überwiesen wird.

Hier geht es nach dem Zuflussprinzip !

Einkommen werden entsprechend unter Berücksichtigung der Paragrafen 11 - 11 b SGB - ll im Monat des Zuflusses auf den Leistungsanspruch angerechnet.

Eine Anrechnung darf nur dann nicht erfolgen, wenn der erste Lohn erst im Folgemonat aufs Konto kommen würde, dann kann es nur auf die Leistungen angerechnet werden, die man ggf.für den Monat des Zuflusses noch bekommt.

Würdest Du also im Juni eine Beschäftigung aufgenommen haben und deinen ersten Lohn erst im Juli aufs Konto bekommen, dann darf nach dem Zuflussprinzip keine Anrechnung auf die Leistungen für Juni erfolgen.

Bekommst Du aber deinen ersten Lohn noch im Juni aufs Konto, dann muss auf jeden Fall etwas erstattet werden, da käme es dann auf die Höhe des Bedarfs ohne eigenes Einkommen an und was man an Brutto verdient und Netto aufs Konto bekommen hat.

Das Nettoeinkommen muss dann zunächst unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach Paragraf 11 b SGB - ll und ggf.weiteren notwendigen, nachweisbaren berufsbedingten Aufwendungen bereinigt werden.

Beispiel :

Dein Bedarf läge ohne eigenes Einkommen bei monatlich 900 € und Du würdest deinen ersten Lohn noch im Juni aufs Konto bekommen, der bei min. 1200 € Brutto läge und Du 900 € Netto bekommen würdest.

Dann stünden dir derzeit auf das Bruttoeinkommen max. 300 € Freibetrag zu, dieser würde dann theoretisch vom Nettoeinkommen abgezogen und das voraussichtliche anrechenbare Erwerbseinkommen würde bei max. 600 € liegen und nur diese müsstest Du dann ans Jobcenter erstatten.

Auf schriftlichen formlosen Antrag ist das im Normalfall dann auch in Raten möglich.

Natürlich darfst du das Geld nicht behalten.

Entweder du bist Arbeitslos dann bekommst du ALG

Oder du Arbeitest dann bekommst du Lohn.

Wenn du ab 1. des Monats Lohn bekommst (im Vorraus, oder 15. Oder zum Monatsende) spielt. Natürlich keine Rolle.

Allerdings weiß ich nicht wie dein ALG bezahlt wird - im Voraus oder Monatsende.

Ist es zum Monatsende gibt es ja keine Überschneidung und keinen Grund für die Frage.

Kurz: Doppelt kassieren gibt's nich

Zu Unrecht erhaltene Leistungen sind zurückzuerstatten. ALG I oder II wird nur gezahlt im Zeitraum der Arbeitslosigkeit. Leuchtet doch ein, oder?
Du bekommst dann einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

Von Experte isomatte bestätigt

Was im gleichen Monat zufließt, wird angerechnet (Zuflußprinzip):

§ 11 (2) SGB-II

"Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen."

Wenn Gehalt bis 31. eines Monats zufließt = Anrechnung

Wenn Gehalt ab 01. des Folgemonats zufließt = keine Anrechnung

Die Gehaltszahlung darf nicht vorsätzlich verspätet ausgezahlt werden, um eine Anrechnung zu umgehen.