Gibt es Diebstahl von nicht beweglichen Sachen und wenn ja wo sind sie im Gestz geregelt?
6 Antworten
Wenn du damit an etwa nur elektronisch gespeicherte Daten denkst, greift hier nicht der Diebstahlsparagraph, sondern § 202 StGB (Ausspähen von Daten) oder §263a (Computerbetrug).
Diebstahl betrifft nach §202 StGB "nur" bewegliche Sachen, die Formulierung "unbewegliche Sachen" gibt es im Srafgesetzbuch meines Erachtens nicht.
Bei nicht beweglichen Sachen kann kein Diebstahl vorkommen. Diese sind im Grundbuch eingetragen und damit ist der Besitzer bzw. Eigentümer gesetzlich festegelegt. Kurz gesagt kann also kein Haus gestohlen werden.
Zu den sogenannten unbeweglichen zählen ausschließlich Grundstücke und die darauf befindlichen Gebäude. Und die kann man schlecht stehlen. Dazu gibt es zum Thema Diebstahl auch keine Paragraphen. Alles andere sind bewegliche Sachen.
Im Gesetz ist nur von unbeweglichen Sachen die Rede:
§242 StGB:
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ich verstehe die Frage nicht. Wie willst du eine nicht bewegliche Sache der Verfügungsgewalt des Eigentümers entziehen, indem du sie wegtransportierst? Wie stellt du dir den Dienbstahl eines Hauses vor? :-)
Was sollte das denn sein? Ein Haus kannst du besetzen, aber deshalb ist es ja trotzdem nicht in dein Eigentum übergegangen.
Wie willst du denn etwas stehlen, was nicht materiell ist...?
Das gilt nicht als "nicht beweglich" im rechtliche Sinn. Hier gilt der Markenschutz oder das Urheberrecht.
Selbst wenn man ein Fahrrad klaut, wird man nicht der Eigentümer!
Du Witzbold. Er fragt nach nicht beweglichen Sachen. Wer lesen kann ....
Vielleicht nichts Materielles oder so