Gestohlene Sachen verkaufen - nach welchem Delikt strafbar?

2 Antworten

Diebstahl, was sonst?

§ 242
Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Viki1410 
Beitragsersteller
 21.10.2015, 20:06

Diebstahl und Betrug war die Lösung ;)
Betrug, da man den anderen täuscht über den Eigentümer der Sache.
Und das mit dem Dritten beim Diebstahl ist doch nicht richtig - weil er sich ja unrechtmäßig bereichern will, nicht den anderen an den er es verkauft
Aber danke für die Mühe :)

Viki1410 
Beitragsersteller
 21.10.2015, 14:57

Ich habe das 'einem Dritten zueignet' immer anders verstanden, dass Man etwas FÜR einen Dritten stiehlt ^^
Danke ;)

BalTab  21.10.2015, 16:38
@Viki1410

Richtig, aber da wird im Gesetz  kein Unterschied gemacht, WIE man das dem Dritten übergibt: Für Lau oder für Geld. Hehlerei kommt nicht in Frage, und Betrug passt auch nicht.

Schließlich kann eine "fremde bewegliche Sache" an der man kein Eigentum erworben hat (also gestohlen hat), nicht rechtmäßig veräußern. Es ist also völlig EGAL, ob man dafür Geld bekommt.

Gewerbsmäßiger Diebstahl und Betrug?