GEZ erhebt 8€ Mahngebühr , da ich monatlich zahle -ist das gerechtfertigt?
Ich bezahle meine GEZ immer monatlich. Jetzt habe ich eine Mahnung über 176€ bekommen. Lt. Telefonat mit der Gez sind Mahngebühren von 2016 fortlaufend an.
Muss ich das bezahlen?? Finde das etwas übertrieben.
4 Antworten
Die gesetzliche Zahlungsweise ist jeweils in der Mitte von drei Monaten. Wahlweise auch vierteljährlich im Voraus zum Ersten eines Quartals, halbjährlich im Voraus zum Ersten eines Halbjahres sowie jährlich im Voraus zum Ersten eines jeden Jahres.
Finde das etwas übertrieben.
Die Höhe der Säumniszuschläge scheint rechtmäßig zu sein.
Minimum alle 2 Monate.
Die Gebühr ist rechtmäßig. Und du hast sie selber verursacht, weil du dich nicht an die Regeln hälst. Es handelt sich auch nicht wirklich um eine Mahngebühr, sondern um einen Säumniszuschlag, der automatisch entsteht, sobald du mit der Zahlung 30 Tage im Verzug bist.
Eine monatliche Zahlungsweise ist nicht vorgesehen. Mindestens quartalsweise muss gezahlt werden, entweder Mitte des Quartals oder im Voraus, also zu Beginn des Quartals. Wenn du nur für einen Monat zahlst, dann bist du stets mit 2 weiteren Monaten im Verzug, die im Voraus zu zahlen sind. Du solltest also den Zahlungsrhythmus auf quartalsweise umstellen.
Weitere Informationen findest du hier:
https://www.rundfunkbeitrag.de/zahlung/
Wer mit seinen Rundfunkbeiträgen säumig ist, kriegt nach einem Monat automatisch den Säumniszuschlag von 8 € auf die noch bestehende Forderung draufgebrummt. Dabei ist es völlig egal, wie hoch der Rückstand ist. Insofern kann das bei dir schon in Ordnung sein.
Es gibt aber eine Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag entgegen der gesetzlichen Regelung monatlich zu zahlen. Du musst nur etwas früher zahlen. Nimm an, der 3-Monatszeitraum, in dessen Mitte du zahlen musst, geht von Januar bis März. Zahlungstermin wäre dann der 15. Februar. Wenn du jetzt deine monatlichen Zahlungen für diesen Zeitraum schon am 1. Dezember beginnst, dann hast du am 15. Februar schon alle 3 Raten bezahlt und kommst nicht in Rückstand. Dann entfällt natürlich auch der Säumniszuschlag.