Gemeinsamen Mietvertrag kündigen, wie?
Angenommen, man hat einen gemeinsamen Mietvertrag mit jemandem, der sich als unzuverlässig entpuppt und irgendwann einfach abtaucht und die Mietzahlungen einstellt. Wie kann man auch ohne seine Unterschrift kündigen?
7 Antworten
Es geht Dir um den konkreten Fall mit Deinem unzuverlässigen Mitbewohner.
Bei solchen Mietverhältnisses rate ich immer dazu, dass man sich schon zu Beginn gegenseitig bevollmächtigt, das Mietverhältnis auch ohne den anderen zu kündigen. Wenn dann einer von beiden abtaucht, kommt man dennoch raus.
Aber nun ganz konkret zu Deiner Frage:
Normal kündigen können nur beide, wenn jeder für sich oder beide gemeinsam auf einem Kündigungsbrief unterschreiben. Das scheidet bei Dir nun aus und Du willst aus dem Mietverhältnis raus, damit Du es verbessern kannst, z. B. indem Du einen Teil untervermietest oder um ganz aus der Wohnung raus zu kommen.
Ohne den anderen Mitmieter geht es nur, wenn der Vermieter z. B. wegen Nicht-Zahlung der Miete fristlos kündigt. Mögliche Vorgehensweise:
Du besprichst mit dem Vermieter, dass Du im Januar die Miete nicht überweisen wirst. Da Dein Mitmieter auch nicht zahlt, fällt somit diese Miete aus und dem Vermieter machst Du klar, dass Ihr auch im Februar nicht bezahlen werdet und er dann bitte fristlos kündigen möge.
Erkläre ihm, dass das die eleganteste Möglichkeit ist, um den unliebsamen Mitbewohner loszuwerden. Erkläre ihm, dass er danach den Rückstand zu 100 % bekommt und Du gerne einen neuen Mietvertrag mit Dir als alleinigen Mieter machen willst. Falls er Angst hat um die Miete, gibst Du ihm die Miete im Januar und im Februar in bar mit der Bitte, dennoch so zu tun, als wäre sie nicht bezahlt.
Danke für die Auszeichnung.
Der Haken existiert nicht, da der verschwundene Mieter wohl nach wie vor seine ladungsfähige Anschrift bei der Wohnung hat, die er zwar schon länger nicht mehr aufgesucht hat, aber wohl auch noch nicht meldetechnisch aufgegeben hat. Es genügt, wenn die an ihn adressierte Kündigung im Briefkasten der Wohnung landet. Dokumentiert durch Einwurf-Einschreiben.
Für das weitere genügt es auch, wenn er irgendwann mal wieder auftaucht und man ihm dann die nun schon ältere fristlose Kündigung, sowie den neuen Mietvertrag ohne ihn unter die Nase hält.
weißt Du das?
vielleicht hat er sich schon längst umgemeldet ...
das müsste erstmal geklärt werden, sonst hat der Vermieter ein Problem
und der wird ohnehin keine Lust haben sich das Problem des noch dort wohnenden Mieters ans Bein zu binden
...
der richtige Weg ist, dass der dort noch wohnende seinen BGB-Mitgesellschafter auf Zustimmung zur Kündigung (Auflösung der BGB-Gesellschaft) verklagt
Ja, das wäre auch ein Weg, wozu aber der verbliebene Mieter erst noch die ladungsfähige Anschrift des Mitgesellschafters ausfindig machen müsste, wenn der sich vielleicht schon längst umgemeldet hat...
Merkst Du was?
Hat man ein bestimmtes Interesse, was in beiden Fällen vorhanden ist, muss ein Einwohnermeldeamt die neue Meldeadresse bekannt geben und somit wäre auch dieses Problem gelöst.
Mein Vorschlag wäre sicher der schnellere und unkompliziertere. Dein Vorschlag ist das, was die Juristerei so vor sieht, aber dauert sehr viel länger und richtig somit großen finanziellen Schaden an.
Hat man durch Anfrage beim EWA heraus gefunden, dass noch nicht umgemeldet wurde, ist die Sache einfach. Bekommt man eine neue Meldeadresse, geht die fristlose Kündigung eben auch dort hin. Ich glaube nicht, dass der Mitmieter in diesem Fall noch irgend ein Interesse daran hätte, das "verflossene" Mietverhältnis aufrecht zu erhalten und somit würde mein Vorschlag immer noch gut funktionieren.
wozu aber der verbliebene Mieter erst noch die ladungsfähige Anschrift des Mitgesellschafters ausfindig machen müsste, wenn der sich vielleicht schon längst umgemeldet hat...
Das müsste der Vermieter auch ...
Ooh! Du hast es gemerkt!
Das geht gar nicht
ihr könnt den Mietvertrag nur gemeinsam kündigen
Du kannst ihn also nicht wegkündigen und dann die Wohnung alleine behalten - das will vielleicht auch der Vermieter nicht
Im Übrigen seid ihr eine BGB-Gesellschaft - Du musst Dich also im Innenverhältnis an Deinen Mitmieter halten und ihn z.B. auf Mietzahlung oder auch Zustimmung zur Kündigung der Wohnung verklagen
Sollte diese Gesellschaft nicht Gesellschaft bürgerlichen Rechts > GbR < heißen?
das ist dasselbe ...
BGB-Gesellschaft Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, GbReine Personenvereinigung, die für gewerbliche und nicht gewerbliche Zwecke gegründet werden kann. Sie ist keine Handelsgesellschaft, da sie den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und nicht des Handelsgesetzbuches (HGB) unterliegt.
Wie kann man auch ohne seine Unterschrift kündigen?
Ihn auf Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung verklagen.
Dann ersetzt das Urteil ihre/seine Unterschrift unter der Kündigung.
Mit dem Vermieter reden, wie viele schreiben, bringt nichts.
Denn ohne Zustimmung aller beteiligten Personen kann der Vertrag nicht geändert werden.
einzig richtige Antwort (ohne dass man auf andere angewiesen ist)
... Auflösung der BGB-Gesellschaft
die restlichen Vorschläge (Vermieterkündigung) sind zwar auch gangbar - aber mit Problemen verbunden
- der Vermieter muss mitmachen (wollen)
- und die Kündigung muss an den Mitmieter zugehen (notfalls öffentliche Zustellung)
ich sage nur Zeitschiene und solange haftet der "Verbliebene" für alles ...
Ich würde das Gespräch mit dem Vermieter suchen und gegebenenfalls versuchen mit ihm eine Hintertür zu finden.
Ein spontaner Vorschlag meiner Seite wäre in Abstimmung mit dem Mieter mehrere (2-3) Mieten nur anteilig – deinen Anteil – zu überweisen unter der mündlichen Absprache mit dem Vermieter, dass du den Rest natürlich nach Kündigung erstattest. Damit eröffnest du aber dem Vermieter im Rahmen der unvollständigen Mietzahlung die Hintertür euch zu kündigen, nicht dass dein komischer Mitbewohner sonst noch unerwartet ein Veto einlegt oder so… Dann könnte euch jedenfalls der Vermieter rechtens kündigen, du erstattest ihm die Restmiete und bist aus dem Mietvertrag raus ohne Zustimmung des Mitmieters. Das wäre jetzt zumindest so eine spontane Idee von mir, die doch eigentlich funktionieren müsste…
die Kündigung muss auch dem "verschwundenen" Mieter zugehen ...
Aber kann man das nicht voraussetzen, wenn die Kündigung an die gemietete Wohnung geht? Dass er nun sonst wohin verschwunden ist, kann der Vermieter ja nicht ahnen und ist auch letztlich nicht sein Problem… Der Mieter hat ja dafür zu sorgen, dass seine Post gesichtet wird, wenn er sie selbst nicht in Empfang nehmen kann.
wenn er sich umgemeldet hat, geht die Kündigung nicht zu ...
keine wirksame Kündigung ... Problem für den Vermieter
Dann könnte man höchstens versuchen über einen Anwalt (?) eine Anfrage nach der aktuellen Meldeadresse des verschollenen Mieters zu machen und die Kündigung dann entsprechend dahin zu adressieren.
jeder der ein Interesse naschweist und bezahlt bekommt eine EMA Auskunft
...
der "Verschwundene" könnte im Übrigen auch von Amts wegen nach "unbekannt" abgemeldet sein ...
dann bleibt nur der Weg der öffentlichen Zustellung über das Amtsgericht
(alles Kosten und Mühen für den Vermieter)
Mit dem.Vermieter das Gespräch suchen u kündigen......
Bei einem gemeinsamen Mietvertrag können nur alle gemeinsam kündigen, sonst ist das doch nicht gültig.
Und was soll der Vermieter deiner Meinung nach machen?
Wie jetzt, der Vermieter kann bestimmen das der Vertrag gemeinsam, von allen Personen der Partei Mieter, gekündigt wird? Ich dachte bisher das kann nur ein Richter.
Die Sache hat nur einen deutlichen Haken
die Kündigung muss auch dem "verschwundenen" Mieter zugehen ...