Gemeinde Vorkaufsrecht bei Erbe?
Hallo, hat die Gemeinde das Recht auch bei einem Grundstückserbe? Hier erfolgt ja kein Kaufvertrag, der der Gemeinde als Abschrift vom Notar vorgelegt werden kann!?
6 Antworten
Mit dem Erbfall geht das Eigentum am Grundstück auf die Erben über. Es handelt sich um eine Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes, deswegen kann selbstverständlich kein Vorkaufsrecht oder ähnliches geltend gemacht werden. Etwas anderes wäre es, wenn die Erbengemeinschaft nun das Grundstück weiterveräußert an einen Dritten. Hingegen bei einer Erbauseinandersetzung, also z.B. Übertragung des Grundstücks an einen Miterben zu Alleineigentum findet auch kein gesetzliches Vorkaufsrecht statt, da kein Kauf.
- Fragst du, ob das Vorkaufsrecht bestehen bleibt oder ob das Vorkaufsrecht bei Erbfall durch die Gemeinde ausgeübt werden kann? Zweiteres ist nicht der Fall.
- Dingliches oder schuldrechtliches Vorkaufsrecht?
Wenn es ein Vorkaufsrecht der Gemeinde gibt, ist das auch im Grundbuch festgehalten. Daran kommst du dann nicht vorbei.
Das Vorkaufsrecht der Gemeinde ist u.a. in § 24 BauGB verankert und steht nicht im Grundbuch.
Es gibt auch ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach Bundesnaturschutzgesetz und nach Grundstücksverkehrsgesetz- werden ebenfalls nicht im Grundbuch eingetragen.
Das Vorkaufsrecht unterliegt nicht dem öffentlichen Glauben und ist daher nicht eintragungsfähig. Du wirst daher im GB nichts über die Gemeinde finden.
Nein außer er Vorbesitzer hatte das vereinbart, oder das Haus wird wegen Schulden an die Gemeinde ihr übergeben.
Wenn du verkaufst fragt der Notar nach, dann steigt die Gemeinde ein. Erbe ist kein Verkauf, daher dann nicht