Geld nach 1. Mahnung überwiesen (2 Tage vor Email von Inkasso bzw. Brief) Wie vorgehen?
Hallo.
Ich hatte bei einem Händler etwas auf Rechnung bestellt und aufgrund eines familären Todesfalls und meiner Reise in das Land versäumt die Rechnung zu bezahlen. Die erste Zahlungserinnerung (Email) hatte ich übersehen und dann aufgrund meines 2 wöchigen Aufenthalts im Ausland die Mahnung via Brief zu spät gesehen. Ich habe dann das Geld 5 Wochen nach der Bestellung überwiesen und habe 2 Tage nach der Überweisung eine Email und 1 Tag später ein Brief von Inkasso bekommen (lediglich eine Zahlungserinnerung + 1. Mahnung erhalten vorher).
Dann habe ich dem Inkassounternehmen den Überweisungsbeleg meiner Überweisung geschickt und jetzt heißt es, dass ich den Differenzbetrag bzw. Restbetrag trotzdem überweisen soll.
Jetzt weiß ich dass das mein Fehler war, jedoch hatte ich die Überweisung vor Erhalt des Briefes und der Email getätigt.
Könnt ihr mir sagen, wie das juristisch ausschaut?
Muss ich trotzdem alle Inkassokosten bezahlen?
Liebe Grüße
6 Antworten
Ich habe dann das Geld 5 Wochen nach der Bestellung überwiesen
Und mehr ist auch nicht nötig.
und habe 2 Tage nach der Überweisung eine Email und 1 Tag später ein Brief von Inkasso bekommen (lediglich eine Zahlungserinnerung + 1. Mahnung erhalten vorher).
Wenn du willst, dem Inkasso einmalig per Einwurfeinschreiben mitteilen, dass die Forderung direkt an den Gläubiger beglichen wurde, man keine weiteren Zahlungen leisten wird und dass man der Datenweitergabe an Dritte gem. § 28 BDSG vorsorglich widerspricht. Alle weiteren Schreiben, die nicht vom Gericht stammen (wird sowieso nicht erfolgen, da Durchsetzungschancen gleich Null), ungeöffnet in die Rundablage P.
die erste Mahnung kann als freundliche Zahlungserinnerung betrachtet werden! Ab der zweiten Mahnung sind die Mahngebühren per Gericht einklagbar.
Mahn- und Inkassogebühren klagt genau niemand ein. Die Durchsetzungschancen vor Gericht sind im Masseninkasso gleich Null.
am besten du antwortest auf die mail und schilderst die sache
Was verlangt das Inkassobüro bei welcher Forderungshöhe ?
Waren in der an den Gläubiger überwiesenen Summe bereits Mahngebühren intus ?
Bei Mahnungen heißt es immer: "sollten sie inzwischen bezahlt haben"....
Bei Inkasso ist das was anderes, da fallen der Firma Kosten an und das Inkassounternehmen will auch dran verdienen. Du könntest eine klage riskieren, wirst aber kaum damit durchkommen, denn Du HAST ja nicht gezahlt. Die Umstände interessieren die nicht.
Ob das Inkassobüro was verdienen will kann dem "Schuldner" allerdings herzlich egal sein. Es wurde vom Auftraggeber beauftragt und nicht vom Schuldner ;)
Eine Klage expl wg vorgerichtlicher Inkassogebühren ist recht unwahrscheinlich denn die Rechtsprechung nicht unbedingt inkassofreundlich ist http://rechtsprechung.over-blog.com/2013/12/gerichtsurteile-inkassokosten.html
Das Inkassounternehmen könnte es einklagen, allerdings wird so was kaum gemacht. Risiko.
Du könntest eine klage riskieren,
Nein. Die Klage müsste das Inkasso riskieren, und das wird es nicht, weil die laufende Rechtsprechung diesbezüglich eindeutig ist. Außerdem kostet das zusätzlich Geld - was keiner ausgeben will. Sonst hätte der Gläubiger das Inkasso ja gar nicht erst einschalten müssen, sondern gleich einen MB beantragen und zustellen lassen können.
wirst aber kaum damit durchkommen,
Au contraire.
denn Du HAST ja nicht gezahlt.
Doch, an den Gläubiger direkt. Mehr schuldet der Schuldner auch nicht.
Die Umstände interessieren die nicht.
Das Inkassoschreiben interessiert erstrecht niemanden, schon gar nicht das zuständige Amtsgericht.
Klagen wird ein Inkasso ohne MB gar nicht. Und einen MB gibt es nur, sofern der Schuldner als leistungsfähig eingestuft und der Betrag ausreichend attraktiv ist. Das ist im Masseninkasso erst bei Beträgen ab € 350.-- bis € 500.-- +X der Fall.
Das Inkassounternehmen könnte es einklagen
Nein, rein rechtlich gesehen kann und darf das Inkasso exakt gar nichts tun. Es darf nicht klagen. Es gibt keinerlei vertrag zwischen Inkasso und Gläubiger. Der einzige, der klagen darf, ist der Gläubiger selbst, nachdem er das Inkasso bezahlt hat und weil ihm dann ein Schaden entstünde. Ob der durchsetzbar ist, steht allerdings auf einem anderen Blatt.
Das Inkasso muss also immer beim Gläubiger selbst seine Kosten einfordern und einklagen, wenn der Schuldner sie verweigert.
Da im Masseninkasso nun dummerweise jedes Inkasso schriftlich garantiert, dem Gläubiger nie eine Rechnung zu schreiben, geht es faktisch leer aus. Selbst klagen kann es nicht und der Gläubiger hat keine Veranlassung etwas einzuklagen, schließlich entsteht ihm nie auch nur ein Cent an Schaden.
Nein.
Das ist nicht das Problem des Schuldners. Es ist die Entscheidung de Gläubigers, zur Zahlungsabwicklung einen Dritten zu beauftragen. Diese Kosten sind bei einem geschäftserfahrenen Gläubiger gem. laufender Rechtsprechung genau gar nicht durchsetzungsfähig.
Das interessiert erstrecht niemanden. Meine Putzfrau will auch was verdienen, deswegen kannich deren Kosten auch nicht auf unbeteiligte Dritte umlegen.