gejipptes Fenster bei Sturm. Wasserschaden am Parkett. Versicherung ja?
Guten Tag miteinander,
folgender Fall.
Es wurde das Fenster zur Lüftung gekippt und dann beim verlassen des Hauses wieder vergessen zu schließen. Aufgrund eines Sturms ist Regenwasser durch das gekippte Fenster eingedrungen und hat den Parkettfußboden, unter dem Fenster, sichtbar beschädigt.
In der Versicherungspolice der Hausratsversicherung sich "grob fahrlässig herbeigeführte Schäden" mitversichert.
Jetzt hier die Frage, egal wie stupide diese auch klingen mag; bin ich hier gegen den Schaden versichert?
Vielen Dank vorab
5 Antworten
Wem gehört denn der Parkettboden? Die Hausratversicherung wird nicht einspringen für Schäden Dritter. Wenn Du also zur Miete wohnst, ist das ein Fall für die Privathaftpflicht und die sieht das mit der groben Fahrlässigkeit möglicherweise nicht so locker.
Herrje, so schwer ist das doch nicht :-O
Deine Hausrat ist aus der Nummer raus. Deine Privathaftpflicht ersetzt demnach nicht deinen eigenen Schaden, sondern nur den an fremdem Eigemtum, etwa dem des Vermieters oder Gastgebers.
Allerdings offenbar "im Rahmen der gennanten Grundversicherungssumme", was immer das bei dir bedeuten mag.
Und dann auch nur anteilig, sofern nicht auch hier (also bei deiner Privathaftpflichtversicherung!) eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wäre, "Mitversichert ist/sind: -Grob fahrlässig herbeigeführte Schäden"
G imager761
Den Schaden hast Du also grob fahrlässig herbeigeführt.
Selbst wenn "grobe Fahrlässigkeit" in Deiner Hausratpolice mitversichert ist, wird die Hausratversicherung den Schaden nicht regulieren: Das Parkett ist meist nicht dem Hausrat, sondern dem Gebäude zuzurechnen, und "durch ein offenes Fenster eingedrungenes Regenwasser" zählt nicht zu den versicherten Gefahren der Hausratversicherung.
Falls Du Mieter bist, hast Du den Vermieter geschädigt. Dieser wird seine Schadenersatzforderung an Dich richten. In dem Fall kann Deine Privathaftpflichtversicherung tätig werden und ggfs. den Schaden - allerdings zum Zeitwert - regulieren.
Der Vermieter hat bereits den Willen geäußert die Kosten der Reparaturarbeiten an mich weiterzuleiten.
Wie wird die Privathaftpflicht reagieren in angesicht dessen, dass folgendes gilt?
Die Privathaftpflicht listet folgendes.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Ich sehe hier jedoch keinen Vorsatz, sondenr wendern eine Fahrlässigkeit.
Ferner wird im Versicherungsschein aufgeführt als versichert:
Mietsachschäden in der Privathaftpflichtversicherung im Rahmen der gennanten Grundversicherungssumme.
Dein Vermieter schickt dir eine Rechnung seines Parkettlegers, die du innerhalb einer gesetzten Frist bezahlst oder über Mahnbescheid erhöht vollstreckt bekommst.
Das ist nicht nur sein Wille, sondern sein Recht und das kannst du getrost hinnehmen.
Du darfst den Schaden deiner Privathaftpflicht melden und abwarten, was sie sich davon annehmen und dir erstatten. Offenbar zunächst nur Leistung "im Rahmen der gennanten Grundversicherungssumme" und dann vmtl. um deine Mithaftungsquote aus grober Fahrlässigkeit im mittleren zweistelligen Prozentbereich nochmals gekürzt.
Raten, gar wetten wollen wir da aber nicht, zumal wir weder den Namen des Versicherers kennen noch deinen Schadensverlauf in der PHV. So zahlt etwa die Allianz AFAIK bei Erstschäden prompt und alles und kündigt dann sofort :-)
G imager761
Im Gegensatz zur Wohngebäudeversicherung deckt die Hausratversicherung - wie der Name schon sagt - nur Schäden an der Einrichtung wie Möbel und Geräte ab. Einfach gesagt: Alles was ich bei einem Umzug mitnehmen kann, kann ich über die Hausratversicherung absichern.
Und als Mieterin käme ohnehin nur die Privat-Hafplicht für Schäden am Eigentum Dritter auf: Der mitvermietete Bodenbelag gehört ja dem Vermieter, nicht dir.
Hierbei käme es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob deine PHV auf grobe Fahrlässigkeit erkennt, die zwar nicht von Leistung befreit, solange kein Vorsatz vorläge, dich aber über eine quotale Mithaftung in Regress nehmen könnte. Der VM kann hingegen genau den Schaden ersetzt verlangen, der zum Zeitwert vor Eintritt des Schadesereignisses bestand, egal, was deine Versicherung begleicht.
Wenn dies z. B. in den letzten Tagen geschah, wo nun erkennbar ständig wechselhaftes, stürmisches und stark regnerisches Wetter herrschte, kann man durchaus die Auffassung vertreten, dass die Kippstellung bei Verlassen des Hauses eine "Handlung ohne die Sorgfalt, die andere, gewissenhaft handelnde Angehörige derselben Personengruppe vorgenommen hätten", darstellt. So die Definition von "schuldhafter Pflichtverletzung einer verkehrsüblichen Sorgfalt", die deine (mit-)Haftung n. § 823 BGB beschreibt.
G imager761
In der Versicherungspolice der Hausratsversicherung sich "grob fahrlässig herbeigeführte Schäden" mitversichert.
Ich nehme an, die Klausel lautet, dass grobe Fahrlässigkeit den Versicherungsschutz ausschließt. In diesem Fall wirst du den Schaden selbst bezahlen müssen. Wetteränderungen werden in allen Medien durch Wetterberichte angekündigt. Und da kann sich kein Mensch rausreden, dass man das nicht mitbekommen hätte. Zumal man in den eigenen 4 Wänden mit Sicherheit weiss, in welche Richtung Wind und Regen gegen die Aussenseiten des Hauses treffen.
Nein. Die Klausel lautet ausdrücklich: "Mitversichert ist/sind: -Grob fahrlässig herbeigeführte Schäden"
Selbst in den Medien für ganz einfach gestrickte Zeitgenossen(Blöd-Zeitung, RTL2 News) gab es haufenweise Warnungen vor den diversen Sturmtiefs, besonders in Norddeutschland. Mit anderen Worten: grob fahrlässig, keine Schadensregulierung.
Bitte gescheit lesen, grobe Fahrlässigkeit ist in der Hausrat ausdrücklich mitversichert.
Mag ja sein, nur ist die bei diesem Scchaden garnicht zu Leistung verpflichtet :-)
Selbst in den Medien für ganz einfach gestrickte Zeitgenossen(Blöd-Zeitung, RTL2 News)
Hihihi, das nenne ich ja noch sehr nett ausgedrückt.
Vielen Dank erstmal für die Antwort.
Die Privathaftpflicht listet folgendes.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Ich sehe hier jedoch keinen Vorsatz, sondenr wendern eine Fahrlässigkeit.
Ferner wird im Versicherungsschein aufgeführt als versichert:
Mietsachschäden in der Privathaftpflichtversicherung im Rahmen der gennanten Grundversicherungssumme.