Gehört das Auto mit in die Erbmasse?

7 Antworten

Wenn ich das BGB richtig interpretiere, steht der Ehefrau ein Viertel der Erbmasse zu (§1931). Der Hausrat gehört ihr (Voraus), "soweit [sie ihn] zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt" (§1932). Dazu kommt dan noch der Zugewinnausgleich (§1371), der dafür sorgt, "dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht".

Also gehört das halbe Auto auf jeden Fall der Mutter, die andere Hälfte der Tochter aus erster Ehe. Ob ein Ausgleich stattfinden muss, wird wahrscheinlich davon abhängen, ob das Auto "unangemessen" ist (ansonsten gehört es zum Voraus).

Nachzulesen bei: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html

Würde mal so freihändig sagen, daß das Auto unter den gegebenen Umständen zum Hausrat gehört. Jedenfalls ist es hier nicht erheblich, daß das Fahrzeug auf den Ehemann angemeldet war. Entgegen verbreiteter Auffassung ist das nicht gleichbedeutend mit Eigentümerschaft. Entscheidend ist, daß es gemeinsam angeschafft wurde.

Eigentlich ist es ganz einfach: Wenn die Tochter das Auto haben will, muß sie klagen. Das bedeutet, daß sie auch die Gerichtskosten vorlegen muß. Laß sie ruhig klagen; die Position des Beklagten ist recht komfortabel. Wenn dann kein Geld für einen Anwalt da ist, Antrag auf Prozeßkostenhilfe stellen.

natürlich zählt das auto auch zur erbmasse.

man kann sich doch aber einigen bei gegenständen, wer was bekommt.

vielleicht kann die witwe der tochter ja dafür was anderes überlassen.

ansonsten wird wohl die witwe die tochter auszahlen müssen.

ich gehe davon aus, daß keine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) besteht, so daß die leibliche Tochter des Erblassers bei gesetzlichem Güterstand 3/4 (§ 1931 BGB) abzüglich 1/4 pauschaliertem Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB), also die Hälfte des Nachlasses, zu dem auch das Auto gehört, erbt. Die Antwort von Rippie ist leider ein Schmarrn.

Also eigentlich... Wenn die beiden Verheiratet waren, dann ist der Ehe-Partner der/die Erbe/in. Die Tochter hat eigentlich keinen Anspruch, ausser es steht etwas Anderes im Testament.

Luise  29.02.2008, 17:25

Stimmt nicht. Die Hälfte erbt die Ehefrau, die andere Hälfte die Abkömmlinge des Erblassers. Also auch die Tochter. Sollte ein Berliner Testament bestehen (in dem sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben einsetzen), dann erbt die Ehefrau alleine, die Tochter kann aber von der Stiefmutter die Herausgabe des Pflichtteils verlangen. Die Tochter wird dann von der Stiefmutter nicht mehr erben später, von der erbt nur die eigene Tochter, außer sie hätte die Stieftochter adoptiert. Am besten: Beim Nachlassgericht beraten lassen.

xyungeloest  29.02.2008, 17:23

der ehepartner erbt zu 50 %, die anderen 50 % teilen sich die kinder, wenn vorhanden.