Gehören dielen zur Haussubstanz oder zum Wohnungseigentum?
Ich wohne in Berlin in einem Altbau im dritten Stock in einer Eigentumswohnung. Nun hat man Hausschwamm an den Balken unter denn Dielen festgestellt und alles muss saniert werden. Ich möchte eigentlich die ganzen Dielen auch erneuern oder evtl. sogar durch einen anderen Boden ersetzen. Nun hieß es in der Eigentümerversammlung, ich dürfte das nicht alleine entscheiden, die Dielen gehörten zum Gemeinschaftseigentum. Stimmt das?
7 Antworten
Das regelt deine Teilungserklärung. Es ist allerdings fast sicher, dass die Dielen Gemeinschaftseigentum sind. Anders wäre es, wenn auf einem Estrichboden Parkett liegen würde. Dann wäre das Parkett Wohnungseigentum, der Estrich hingegen Gemeinschaftseigentum.
Hallo!! Die Dielen sind quasi Parkett, nur nicht so edel, sondern meist aus Nadelholz, das gestrichen werden muss.
Natürlich nicht. Sicherlich fragst du auch die Gemeinschaft um Erlaubnis, ob du ein Loch für nen Dübel in die Wand bohren darfst, oder?
Sagen wir's mal so: WENN die Dielen zum Gemeinschaftseigentum gehören und die Sanierung notwendig ist, ist diese Sanierung auch aus den gemeinsamen Rücklagen zu zahlen. (Wenn es Sondereigentum ist, zahlst Du auch allein.)
Ich würde also nicht unbedingt daran rühren, sondern mich darauf beschränken, die Notwendigkeit darzulegen.
Das Problem ist, die Dielen müssen nicht unbedingt saniert werden, ich MÖCHTE es aber. Würde das natürlich auch selbst bezahlen. Man will mich aber daran hindern. Irgendwie sehe ich das nicht ein.
Auch wieder verständlich.
Wenn die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich sein sollte - wofür manches spricht; ich habe das jetzt aber nicht überprüft - kannst Du diese unter Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung erreichen; möglicherweise auch erklagen.
Ich würde sagen, dass wenn sich die Dielen in deiner Wohnung befinden sie nicht zum Gemeinschaftseigentum gehören. Soviel ich weiß wäre Gemeinschaftseigentum z.B das Treppenhaus, da dieses von allen gemeinsam benutzt wird.
Heizungskörper befinden sich üblicherweise auch innerhalb der Wohnung. Stell dir mal vor, jeder könnte daran herumbasteln... Da gibt es noch mehr Beispiele für Gemeinschaftseigentum in der Wohnung.
Oh das wusste ich jetzt nicht! Werde es mir merken!
Ja, so sehe ich das eigentlich auch. Alles, was entweder von allen benutzt wird oder zur Stabilität des Hauses notwendig ist. Und Dielen sind ja weder das eine noch das andere...
Ja, halte dich aber mal an den Rat von Wolf Richter ich bin nämlich noch in Ausbildung!!! Wenn du denen nämlich klar machst das es saniert werden muss, kann es dir ja egal sein ob es Alleineigentum oder Gesamteigentum ist, im Gegenteil wenn es gerichtet werden muss und es ist Gesamteigentum dann wäre es für dich ja besser wenn es dann von allen mitbezahlt werden muss!
Was zum Sondereigentum und was zum Gemeinschaftseigentum gehören kannst du in deiner Teilungserklärung, dem Gesetzbuch der Eigentümergemeinschaft, nachlesen.
Der Fußbodenbelag, der auf dem Estrich verlegt wurde, ist kein Gemeinschaftseigentum. Er ist Sondereigentum (Bay- ObLG, DWE 60,60/ 1989,62). Dies ergibt sich aus §5 I WEG, wonach ein Kriterium des Sondereigentums ist, dass es verändert, beseitigt oder eingefügt werden kann, ohne dass hierdurch ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das beim geordneten Zusammenleben hinausgehende unvermeidliche Maß beeinträchtigt wird. Bodenbelag nach Belieben Mit seinem Sondereigentum kann der Wohnungseigentümer daher laut § 13 1 WEG nach Belieben verfahren, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Das gilt auch für den Bodenbelag der Familie Unruh. Es spielt keine Rolle, welche Art von Bodenbelag bei Errichtung einer Wohnanlage vorgesehen war oder eingebracht wurde (BayObLG, ZMR 94, 167). Aus diesem Grunde ist der Austausch eines Teppichbodens keine bauliche Maßnahme, die der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nach § 22 1 WEG bedarf. Nach dieser Vorschrift müssen nämlich alle Wohnungseigentümer zustimmen, wenn die bauliche Maßnahme über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums hinausgeht und andere Miteigentümer übermäßig beeinträchtigt werden. Aber beim Teppich handelt es sich schließlich um Sondereigentum. Schranke: Nachteil anderer Eine Veränderung des Bodenbelages findet seine Schranken aber in § 14 Nr.1 WEG: Hiernach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet: ....die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen ... nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst....‘ Wird dieses unvermeidliche Maß überschritten, so haben die anderen Wohnungseigentümer einen Beseitungs- und Unterlassungsanspruch, der sich aus § 15 III WEG und § 1004 I BGB ergibt.
Das macht Sinn! Vielen Dank! :o)
Eben nicht!!! Dielen sind kein Bodenbelag sondern gehören zur Fussbodenkonstruktion. Es bringt nichts, lange Texte zu kopieren, wenn man sie nicht versteht...
Ist das so zu verstehen, dass ein Fußboden drin sein MUSS (logisch), ich aber als Eigentümer selbst entscheiden kann, welcher bzw. ihn auch erneuern lassen kann, ohne fragen zu müssen? Also Dielen müssen drin sein, aber ich darf sie auch mal austauschen?
Hatte ich weiter unten schon versucht zu erklären. Da Dielen kein Bodenbelag sind, kannst du sie auch nicht einfach wie Laminat austauschen.
Selbst wenn die Dielen zum konstruktiven Bauteilelemt und damit dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, kann man den Umbau im SOET dennoch als bauliche Veränderung vornehmen, wenn der Aufbau (Trockenstrich/Trittschalldämmung) korrekt vorgenommen wird - wenn sich die Maßnahme auf keinen der Miteigentümer nachteilig auswirkt. Insofern ist es vernachlässungswürdig, hier SOET und Gem.-ET abzugrenzen.
Der Fußboden gehört zum Sondereigentum (BayObLG, 15.1.1980, 2 Z 80/78). Der Fußboden (die Unterbodenkonstruktion, also nicht ein Oberflächenbelag) von Wohnräumen oder auch eine EG-Gewerbeeinheit einschließlich Trittschallmatte. Die Boden-Balken, sofern konstruktives Gebäudelement, sind Gemeinschaftseigentum. ist Gemein-schaftseigentum. Dämmschichten sind stets zwingend Gemeinschaftseigentum.
Das hieße dann aber doch auch, dass ich jedes Mal, wenn ich die Dielen abschleifen lassen wollte, ich alle anderen Miteigentümer fragen müsste... Das ist doch kaum praktikabel, oder?