Gehaltserhöhung - ist neuer Arbeitsvertrag nötig?
Hallo zusammen, ich bekomme von meinem Arbeitgeber demnächst eine Gehaltserhöhung. Es ändert sich wirklich nur die Gehaltssumme, keine Änderung der Fristen und sonstigen Inhalte etc.
Kurzum gefragt:
Idealerweise sollte das schriftlich festgehalten werden. Aber wie konkret?
a) komplett neuer Arbeitsvertrag (von Arbeitgeber + Arbeitnehmer unetrschrieben), wo genau das gleiche drinsteht wie bisher - nur halt mit neuem Bruttogehalt. Und ggf. den Hinweis, dass dieser neue Arbeitsvertrag den alten ersetzt (?)
b) kurze Bescheinigung vom Arbeitgeber (unterschrieben!) in der Form: "Wir freuen uns, Ihnen mitzuteilen, dass sie ab dem 01.XX.2013 folgendes neues Bruttogehalt erhalten werden....
Was ist gängig? Was ist rechtmässig korrekt? Was macht Sinn?
Vielen Dank vorab für kurze Rückmeldung Redfoot
6 Antworten
Neuer Arbeitsvertrag muß nicht sein. Es ist dann ein ,,Änderungsvertrag" !! Bei neuem könnte Falle drin sein wegen neuer Probezeit und so.
Gängig ist der Änderungsvertrag wo genau beziffert ist WAS geändert wurde--nämlich nur das Gehalt.
Kurze Bescheinigung finde ich nicht ganz so akzeptabel. Bestehe auf Änderungsvertrag zu Deiner Sicherheit
Das ist kein Unfug!! habe selber so einen Änderungsvertrag unterschreiben dürfen weil ich in eine andere Gehaltsgruppe kam. Sogar wenn bei einem Arbeitsvertrag die Befristung der Einstellung aufgehoben wird darf man diese Änderung unterschreiben.
Nur bei automatischer Gehaltserhöhung welche im Tarifvertrag vereinbart ist braucht man keinen Änderungsvertrag--weil es ja dann alle Mitarbeiter betrifft
Es mag ArbG geben, die auch für solche Vorgänge Änderungen zum Arbeitsvertrag erstellen. Rechtlich ist es aber nunmal kein Muss!
Ist doch aber für beide Seiten eine Absicherung. Und ich habe soeben meine Unterlagen gesichtet--da ist noch das Original vom Nachtrag zum Arbeitsvertrag mit Unterschriften vom AG und mir als AN vorhanden. Es ist also wirklich kein Unfug.
Die Frage lautet: was ist gängig? Was ist rechtlich korrekt?
Gängig ist b)! Und rechtlich korrekt ist es ebenfalls.
Du brauchst keinen neuen Arbeitsvertrag. Auch keinen Änderungsvertrag oder Zusatz zum Arbeitsvertrag. Es genügt zur rechtlichen Wirksamkeit und Bindung absolut, wenn der ArbG in der Form von b) seine einseitige Willenserklärung schriftlich bestätigt, dir ein höheres Gehalt zahlen zu wollen. Das ist auch gängige Praxis.
Würde es sich z. B. um eine Änderung deiner Tätigkeit mit einem geringeren Gehalt handelt, wäre das rechtlich nur mit deiner Einwilligung und Unterschrift möglich. Im Falle einer Erhöhung muss dein Einverständnis aber nicht sein, damit es auch verbindlich ist.
Es gibt einen schriftlichen Nachtrag zum Arbeitsvertrag. Dort wird dann stehen, was man nun als Gehalt bekommt (ggf. Gehaltsgruppe oder Stundenlohn oder wie auch immer) und dass der Rest unverändert bleibt.
immer b)
gängig ist b !
Das ist Unfug. Mit entsprechend fundiertem Fachwissen wüßtest du, dass die Vereinbarung einer neuen Probezeit rechtlich nicht zulässig wäre. Ebenso wenig bedarf es zur Wirksamkeit einer Gehaltserhöhung eines Änderungsvertrages.