Gehaltrückzahlung bei Kündigung?
Hallo zusammen!
Ich habe meinem vorherigen Arbeitgeber in der Probezeit meiner Ausbildung gekündigt. am 20. habe ich gekündigt und am 28. habe ich mein Geld erhalten. -es war mehr als sonst, aber ich dachte wegen der überstunden, die ich gesammelt hatte, wäre das richtig, so stand es auch auf der abrechnung.
heute (einen monat später) bekomme ich nette post, dass ich fast 200€ zurückzahlen soll, weil die meine kündigung angeblich erst nach auszahlung meiner ausbildungsvergütung (sie nennen es gehalt) bekommen haben- ich habe diese aber am 20. persönlich(!) abgegeben, daher kann das kaum sein.
muss ich das zurückzahlen? kennt sich da jemand aus?
gruß MichiLumpy
7 Antworten
Dem Schreiben sollte zunächst mal eine Korrekturabrechnung beigefügt gewesen sein, aus der man die erfolgten Berichtigungen nachvollziehen können müßte.
Auch wenn die Auszahlung am 28. erfolgt ist, kann der Abrechnungslauf bei Abgabe der Kündigung bereits fertig gewesen sein. Dann wärst du für den ganzen Monat abgerechnet worden, obwohl dir nur noch 20 Tage anteilig zustanden. Alleine schon durch die Besteuerung nach der Tagestabelle wenn es sich nicht um einen vollständigen Kalendermonat handelt, kann eine so hohe Rückrechnungsdifferenz entstehen.
Wenn du die Abrechnung nicht verstehst, solltest du sie dir von der Lohnbuchhaltung erklären lassen. Wenn du gar keine bekommen hast schreibst du die Firma an, man möge dir zunächst mal eine korrigierte Lohnabrechnung mit den geänderten Daten zukommen lassen.
Möglich ist das jedenfalls, dass du zuviel bekommen haben könntest und dann wärst du grds. auch verpflichtet, zurück zu zahlen.
Tja, die wichtigste Information steht gar nicht in der Frage:
ich hatte ja in der probezeit keine kündigungsfrist, und habe auch fristlos gekündigt
Wenn Du am 20. gekündigt hast und ab dem 21. nicht mehr gearbeitet hast, dann steht Dir dafür natürlich kein ganzes Monatsgehalt zu. Und wenn Du ein ganzes bekommen hast, musst Du das zuviel erhaltene zurückzahlen.
Dass Deine Kündigung zum Zeitpunkt der Gehaltsabrechnung noch nicht in der Lohnbuchhaltung vorlag, ist erstens glaubhaft und zweitens irrelevant - auch wenn Du durch deren Verschulden zuviel bekommen hast, musst Du das zurückzahlen.
Auch während der Probezeit gibt es eine Kündigungsfrist. Eine Kündigung von heute auf morgen ist nur dann zulässig, wenn auch ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorlag. Da der Arbeitgeber dies scheinbar akzeptiert hat, hast Du nochmals Glück gehabt. Fakt ist wohl eine Überzahlung. Grundsätzlich ist diese zurück zu zahlen, es sei denn, dass Du entreichert bist. Bei einer Überzahlung von lediglich bis zu 10 % vermutet die Rechtsprechung eine Entreicherung und der Arbeitgeber muss nachweisen, dass Du nicht bereichert bist, was schwierig sein dürfte. Näheres hier: http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2010/05/14/ruckzahlung-von-zuviel-gezahlten-arbeitslohn-an-den-arbeitgeber/
@ralo2:
Auch während der Probezeit gibt es eine Kündigungsfrist. Eine Kündigung von heute auf morgen ist nur dann zulässig, wenn auch ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorlag.<:
Der Fragesteller befand sich in der Ausbildung,deshalb ist eine Kündigung während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist möglich.(Siehe § 22 Abs.:1 BBiG)
Wenn die Überzahlung aus Überstunden oder sonstige Mehrarbeit stammt, ist das so in Ordnung. Vielleicht hat der Arbeitgeber aber bereits eine Weihnachtsgratifikation einberechnet, (das müsste aber klar aus der Abrechnung hervorgehen) Diese müsstest du dann zurück zahlen. Hier würde ich einer KLage vor dem Arbeitsgericht, in Ruhe entgegen sehen. Wenn er dich verklagt, kannst du das ohne weiteres ohne Anwalt erledigen. Dafür ist das Arbeitsgericht zuständig, und ist kostenlos.
Die Abrechnung wird zu deinem Kündigungszeitpunkt schon fertig gewesen sein,so dass die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr berücksichtigt werden konnte.Somit ist die Ausbildungsvergütung um die nicht mehr geleistete Arbeit der restlichen Tage des Monats zu kürzen.Die Rückzahlungsaufforderung ist also berechtigt.