Geblitzt mit Mietwagen, Bescheid nach mehreren Monaten noch nicht da?
Folgende Situation: Im August 2016 wurde ich in einem anderen Bundesland mit einem Mietwagen beglitzt. Im Septemer erhielt ich von der Leihwagenfirma bereits einen Brief mit der Info, dass sie angeschrieben wurden und meine die Fahrzeugführerdaten weitergegeben wurden. Bis heute habe ich jedoch keine Post erhalten.. Habt ihr damit Erfahrung? Gibts da sowas wie Kulanz, oder dauert einfach die Bearbeitung nur ewig? Bis wann muss mir besagte Stadt den Bußgeldbescheid zukommen lassen? (Leider ist es keine Verwarnung, sondern Bußgeld - war ein Blitzer auf der Stadtautobahn mit etwas irreführender Geschwindigkeitsbeschilderung). Falls jemand nähere Infos hat, gerne her damit :) LG Schnulle
6 Antworten
Hallo Schnulleee,
Nehmen wir an du bist am 01.08. ( Tattag ) geblitzt worden .
Die Verjährung tritt ein , wenn nicht gegen den Fahrer binnen 3 Monate ermittelt wird .Das wäre dann der 01.11.
Sollte die Bußgeldstelle bis 01.11.nicht gegen dich ermittelt haben ist die Sache verjährt . Allerdings reicht schon der Ausdruck einen Anhörungsbogen um die Verjährung zu unterbrechen . Danach hat die Behörde weitere 3 Monate um einen Bußgeldbescheid zu erlassen .
Das du noch keinen Anhörungsbogen bekommen hast ist irrelevant . Diese könnte auch auf dem Postweg verloren gegangen sein .
Kleine Rechnung :
Tattag 01.08
Bearbeitung Anhörung 30.10
Bußgeldbescheid erlassen bis zum 30.01 möglich .
Sollte der Tattag später sein , so könnte rein rechnerisch das Datum auch in den Februar reinrutschen .
Übrigens , irreführende Beschilderung ist ein gutes Argument um einen Einspruch zu führen , besonders als Auswärtige .
Hallo Michael ,
nichts anderes habe ich geschrieben !
Die Verjährung tritt ein , wenn nicht gegen den Fahrer binnen 3 Monate ermittelt wird .Das wäre dann der 01.11.
Allerdings frage ich mich grundsätzlich, warum gerade für Verkehrssünder die eigentliche Verjährung von 6 Monaten auf 3 Monate herabgesetzt ist,
Weil es der Gesetzgeber so vorgesehen hat. § 26 Abs. 3 OWIG .
Warum die das so gemacht haben entzieht sich meine Kenntnis , evtl. hatten die Politiker einen guten Tag .:-)
selbst wenn es hier zu einer Unterbrechung der Verjährung gekommen ist, ist die Sache verjährt. Denn die Bußgeldstelle hatte bereits im September Kenntnis über den tatsächlichen Fahrer.
Wann eine Behörde Kenntnis über den Fahrer erlangt ist irrelevant , erst wenn sie im System vermerkt das gegen den Fahrer ermittelt wird Z.B. durch den vermerk das ein Anhörungsbogen verschickt werden soll wird die Verjährung unterbrochen . § 33 Abs. 1 OWIG
Und das kann am letzten tag der 3 Monatsfrist sein .
Für eine verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG reicht es aus, dass der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde die Erstellung und Versendung eines Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen Befehl veranlasst, wenn sich Zeitpunkt und Bearbeiter dieses Vorgangs sicher feststellen lassen.
Beschluss BGH 22.05.2005 5 STR 578/05
Gruß
..... besonders als Auswärtige
gerade DANN sollte man etwas besonnener Fahren - auch für den gelten die Schildchen
Hallo Peterobm ,
gerade DANN sollte man etwas besonnener Fahren - auch für den gelten die Schildchen
Das ist vollkommen richtig !
Jedoch ist eine Verwirrende Beschilderung immer ein guter Ansatz zur Verteidigung .
Was für einen " einheimischen " logisch erscheint muss für den " Auswärtigen " nicht nachvollziehbar sein .
das dürfte sich erledigt haben - die Mietwagenfirma hat deine Adresse rausgegeben, dafür ist Sie verpflichtet -
wenn innerhalb von 3 Monaten keine Bescheid kommt, ist das verfristet.
In diesem Fall mag das stimmen, aber die grundsätzliche Aussage, dass es nach 3 Monaten verjährt, ist nicht richtig.
Es gibt mehrere Umstände, die die Verjährung unterbrechen und von neuem beginnen lassen.
Gruß Michael
http://www.bussgeld-info.de/bussgeldbescheid-dauer/
Ich zitiere:
"
Wie lange darf ein Bußgeldbescheid dauern?Die allgemeine Verjährungsfrist des Bußgeldbescheids beträgt eine Zeit von drei Monaten. Durch innerbehördliche Vorgänge kann diese Frist jedoch auf bis zu sechs Monate verlängert werden.
Übersteigt die Zustellung beim Bußgeldbescheid diese Dauer, so können
Sie davon ausgehen, dass die Verjährung des Bescheids eingetreten ist.
Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, sollten Sie Einspruch einlegen. Auch wenn hohe Geldstrafen und
Punkte in Flensburg drohenoder der Führerschein abgegeben werden muss, ist ein Einspruch ratsam. Ein
Einspruchist innerhalb einer Frist von
zwei Wochen nach Zustellung des Bescheidesmöglich.
"
Hallo Schnulle,
ich bin mir ziemlich sicher, dass da nichts mehr kommt - und wenn doch, der Verstoß ist verjährt.
Siehe dazu auch meinen Kommentar zur Antwort von Lkwfahrer1003.
Viele Grüße
Michael
ich bin mir ziemlich sicher, dass da nichts mehr kommt - und wenn doch, der Verstoß ist verjährt.
Woher weiß du das es verjährt ist ? Hab ich was überlesen ?
Für eine verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG reicht es aus, dass der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde die Erstellung und Versendung eines Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen Befehl veranlasst, wenn sich Zeitpunkt und Bearbeiter dieses Vorgangs sicher feststellen lassen.
war ein Blitzer auf der Stadtautobahn mit etwas irreführender Geschwindigkeitsbeschilderung
Blah. Ein Schild ist ein Schild ist ein Schild.
Wenn man das nicht lesen kann, dann ist nicht das Schild daran Schuld.
Wenn man das nicht lesen kann, dann ist nicht das Schild daran Schuld.
Wenn man nichts inhaltliches zur Frage beitragen will sollte man sich alles andere auch sparen...
Wenn man nichts inhaltliches zur Frage beitragen will sollte man sich alles andere auch sparen...
#glashaus
Deine Antwort ist nicht hilfreich da sie inhaltlich in keiner Weise auf die Frage eingeht.
Deine Antwort ist nicht hilfreich da sie inhaltlich in keiner Weise auf die Frage eingeht.
...so wie die fadenscheinige und irrelevante Begründung der Fragestellerin für ihren Verkehrsverstoss überhaupt gar nichts mit der Sache zu tun hat.
Warum ignorierst Du das dann nicht einfach und beantwortest stattdessen die eigentliche Frage?
Du hingegen machst es genau anders herum,
lässt die Frage völlig unbeantwortet - hängst Dich aber an diesem einen Satz auf der Deinen Worten nach aber völlig irrelevant ist und mit der Frage nichts zu tun haben soll.
Merkst Du was?
Warum ignorierst Du das dann nicht einfach und beantwortest stattdessen die eigentliche Frage?
Du hingegen machst es genau anders herum,
lässt die Frage völlig unbeantwortet - hängst Dich aber an diesem einen Satz auf der Deinen Worten nach aber völlig irrelevant ist und mit der Frage nichts zu tun haben soll.
Merkst Du was?
Du hast doch angefangen, Dich an irgendetwas aufzuhängen.
Das müsstest Du aber eigentlich selber bemerkt haben.
@Crack So kommt man eben zu 1500 Antworten bzw. Kommentaren binnen einem Monat..
Man kann gerne freundlich und sachlich bleiben. Wenn ein 50er Schild und ein 80er Schild übereinander stehen, könnte das durchaus irreführend sein. Dies, sowie Deine Antwort, ist jedoch völlig irrelevant, ich habe nicht vor, Einspruch zu erheben. Also danke für die "nicht hilfreiche und unpassende" Antwort.
Wenn Du den Kommentar zu Deiner Begründung nicht erträgst, weshalb führst Du sie denn erst an? Die ist doch vollkommen irrelevant in dem Zusammenhang gewesen.
Tja, manchmal gehört das zu einer ordnentlichen Fragestellung dazu. Dass man sich jedoch den uninteresssantesten und irrelevantesten Part raussucht, um möglichst viel zu kommentieren, ist überflüssig.
Das mit der Verjährung und der möglichen Unterbrechung ist zwar richtig, aber
Vereinfacht könnte man also sagen, dass der Fahrer innerhalb von drei Monaten angeschrieben werden muss, damit die Sache nicht verjährt.
Allerdings frage ich mich grundsätzlich, warum gerade für Verkehrssünder die eigentliche Verjährung von 6 Monaten auf 3 Monate herabgesetzt ist,
Gruß Michael