"Fuß in der Tür" - Hausfriedensbruch - Strafmaß?
Mein Vater bekam eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs. Bei der Tat klingelte er an der Tür von einem Bekannten, mit dem wir anderweitig Streit hatte, um mit ihm zu reden. Wir haben schon in einem Brief vergeblich um ein Gespräch gebeten. Als mein Vater mit dem Bekannten redete, kam die Ehefrau im Haus und wollte das Gespräch unterbrechen, sie wollte die Tür zuschlagen und mein Vater stellte den Fuß dazwischen. Nach ein paar hysterischen Wortfetzen ging mein Vater weg. Welches Strafmaß kann man in einem solchen Fall erwarten? Es war nur der Fuß in der Tür und auch nur in der Absicht, mit dem Bekannten zu reden. (Bei Google vergeblich die Antwort gesucht)
2 Antworten
Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist hier erfüllt, da schon der Fuß ausreicht, um in das Besitztum eines anderen widerrechtlich einzudringen. Was bei der Anzeige rumkommt, ist eine ganz andere Sache. Man kann wohl davon ausgehen, daß das Verfahren eingestellt wird. Da das ein klassischer Fall für einen Täter-Opfer-Ausgleich (klärendes Gespräch, Entschuldigung) ist, würde ich mal drauf tippen, daß eine Verfahrenseinstellung nach erfolgtem TOA erfolgt.
Es muß zunächst ein Verbot ausgesprochen sein, das ist richtig. Aber das kann ja auch im Laufe der Situation erfolgen: "Hau ab, laß mich in Ruhe", dann will der Wohnungsinhaber die Tür zu machen und der Fuß wird dazwischen gestellt. Das dürfte für eine Widerrechtlichkeit schon reichen.
Ja, das reicht, denn dann war das Verbot ja bereits ausgesprochen worden, BEVOR der Fuß in die Tür gestellt wurde.
Hausfriedensbruch ist das.Frag bei einem rechtanwalt nach 1 Gespräch ist frei In der Regel wenn dein Vater vorher nichts angestellt hat wird das Eingestellt
Die Widerrechtlichkeit ist erst gegeben, wenn dem Täter das Betreten des Hauses vorher ausdrücklich verboten worden war ( entweder persönlich, oder auch allgemein, etwa durch ein unübersehbar aufgestelltes Schild ).
Andernfalls ist das Eindringen bzw. der in die Tür gestellte Fuß nicht widerrechtlich.