Führt die Ablehnung eines BEM-Gespräches durch den Arbeitnehmer bei folgender Kündigung durch den Arbeitgeber zu einer Sperre beim ALG1?
Welche Nachteile können einem Arbeitnehmer durch die Ablehnung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) bei einer folgenden Kündigung durch den Arbeitgeber hinsichtlich des Bezugs von ALG1 entstehen? Ist hier eine Sperre denkbar?
2 Antworten
Beim AlG 1 kommt es darauf an, ob der Versicherte seine Arbeitslosigkeit selbst herbei geführt hat. Wenn der Arbeitgeber eine BEM also anbietet, kann der AN sie nicht grundlos ablehnen.
Ein AN hat das Recht ein BEM abzulehnen. Es ist keine Pflicht, daran teilzunehmen.
Der AG dagegen hat die Pflicht ein BEM anzubieten. Tut er das nicht und kündigt dem AN personenbedingt (krankheitsbedingt), ist die Kündigung nicht rechtens. Ein Arbeitsrichter wird schon zu Beginn nach der Durchführung eines BEM fragen.
Allerdings sollte man sich als AN sehr gut überlegen, ob man BEM ablehnt. Vielleicht wird in einem BEM doch noch ein Weg gefunden, den AN so einzusetzen, dass er in Zukunft weniger Krankheitstage hat. Außerdem wird er wohl schon gefragt werden, warum er das Angebot, evtl. eine Möglichkeit zur Weiterarbeit zu finden, abgelehnt hat.
Wenn es einen Betriebsrat gibt, kann der AN ja auch jederzeit ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens mitnehmen und wenn der AN einen GdB von mind. 50 hat oder gleichgestellt ist, sitzt auch das Integrationsamt mit im Boot.
Danke für die Informationen!
Klar, es heißt, dass einem AN durch die Ablehnung eines BEM keine Nachteile entstehen dürfen.
Die Frage ist halt, ob das gleichermaßen für das Arbeitsamt gilt, falls der AN ALG in Anspruch nehmen müsste.