Frist: "Innerhalb von 3 Tagen" = "Innerhalb von 3 Werktagen"?

9 Antworten

Drei Tage sind drei Tage und nicht Werktage.

Wenn allerdings der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende oder Feiertag fällt, an dem die Erfüllung der Pflicht nicht möglich ist, dann gilt der nächste Werktag als Ende der Frist.

Nach deutschem Recht BGB §187 - 193.

Kobra2 
Beitragsersteller
 10.10.2011, 12:53

Du sagst ja selbst: "nach deutschem Recht"

Es geht aber um österreichisches Recht und das ist nicht immer identisch mit dem deutschen ;-)

PeterSchu  10.10.2011, 15:11
@Kobra2

Stimmt, aber ich vermute, dass der Unterschied zwischen "Tage" und "Werktage" der Gleiche ist.

Normalerweise wird es so gehandhabt, dass mit den drei Tagen drei Tage gemeint sind, an denen die Behörde erreichbar ist.

also 1.Freitag. 2. Montag spätestens eben 3.Dienstag

In jedem Fall schnellstmöglichst nach dem Umzug.

Wenn du also am Freitag die Wohnung bezogen hast, solltest du ab heute bis spätestens Mittwoch deine neue Adresse bei der Behörde angezeigt haben. Mietvertrag und Ausweis bitte nicht vergessen!

Kobra2 
Beitragsersteller
 10.10.2011, 12:46

Hmm, und wie kommst du auf Mittwoch?

Die Erklärung von ibaggi mit 1.Freitag. 2. Montag 3.Dienstag scheint mir schlüssiger.

mbmama  10.10.2011, 12:55
@Kobra2

Nun ja, eine Kulanz hab ich schon mit einspielen lassen und auch die grantigste Sachbearbeiterin bei der Behörde wird dir nicht den Kopf abreißen wenn du Mittwochs erscheinst. Zumindest hat man mich nach o.g. Frist nicht zu Wasser und Brot verdammt.

Werktage sind nur Tage in der Woche (Montag bis Freitag), du hast also bis Mittwoch Zeit.

PeterSchu  10.10.2011, 12:43

Es ist aber nicht die Rede von Werktagen.

Cux1970  10.10.2011, 14:30
@PeterSchu

Stimmt, hab mich versehen. Trotzdem würde ich von 3 Werktagen ausgehen.

Ich glaube kaumn, dass die 3-Tage-Frist so wörtlich zu nehmen ist. In Deutschland jedenfalls nicht.