Frist : innerhalb zwei Wochen
hallo zusammen,
mag vielleicht seltsam klingen, aber mir ist nicht klar was mit innerhalb zwei wochen exakt gemeint ist.
Ich soll dem gericht "innerhalb 2 wochen" antworten, nach zustellung....
das einschreiben wurde mir letzten Samstag, dem 23.11. zugestellt.
wann muss das schreiben nun spätestens in den Briefkasten des Gerichts geworfen werden ?
nächsten Samstag, oder bereits nächsten freitag ?
zählt der tag der zustellung bereits als fristtag oder erst der nächste ?
also bis max fr oder sa, das wäre meine frage
Danke schon im voraus
4 Antworten
Abgesehen davon das es nicht ganz unwichtig ist, um welchen Gerichtszweig es sich handelt (Amtsgericht in Zivilrechtssachen, Sozialgericht, Verwaltungsgericht....?), ist auch die Frage wichtig, was für eine Frist vorliegt.
Eine richterlich bestimmte Frist? Eine Notfrist? Ein sonstige gesetzliche Frist?
Berücksichtige bitte auch, dass z.B. beim Landgericht in Zivilsachen Anwaltszwang herrscht, und Du dort selbst keine Prozesserklärungen wirksam abgeben kannst.
Grundsätzlich schadet es natürlich nicht, wenn Du die Frist nicht bis auf den letzten Drücker ausreizt. Die Antwort kannst Du fristwahrend auch per Telefax versenden, jedoch nicht per einfacher E-Mail. Das Telefax bitte auch unterschreiben. Das Originalschriftstück solltest Du dann aber unverzüglich nachsenden. Kopien nicht vergessen ;-)
Ggf. kannst Du - falls es sich nicht um eine Notfrist handelt - auch Fristverlängerung beantragen.
Fristbeginn: 24.11. 0 Uhr
Fristende eigentlich: 7.12. 24 Uhr
Da dies ein Samstag und der darauffolgende ein Sonntag ist, nach § 187 BGB: 9.12. 24 Uhr.
Wenn das Gericht aber "innerhalb von 2 Wochen" schreibt, dann handelt es sich dabei in den meisten Fällen um keine Notfrist, so dass 1-2 Tage späterer Eingang unschädlich ist.
Freitag, außerdem kann es nicht schaden, den Brief früher abzugeben.
Was verstehst du am Wort INNERHALB nicht?
Das bedeutet, keine ganzen 2 Wochen, länger schon gar nicht.
Aber Andrea 456 hat's ja gut erklärt.
Was für einen Ton du verstehst, kommt ganz drauf an, wie du meine Antwort liest...
Ausserdem, "richtige Antworten" werden sich auf dieser Seite sowieso selten finden, helfen will ja trotzdem jeder nach seinem besten Wissen (oder dann gibt's solche, die einfach Leute dissen, mit welchem "Ton" spielt da eig auch keine Rolle...)
Ich finde das Wort "innerhalb" wirklich nicht missverständlich!
Hallo "Lilas33",
im eigenen Interesse sollten Sie sich etwas im Ton mäßigen, wenn Sie schon nicht die richtige Antwort auf die Frage kennen. Sollte die Fristberechnung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt (vgl. § 222 ZPO).