Frist bei Eröffnung des Bluttest (Drogen)?

2 Antworten

Du kannst jeder Zeit Widerspruch einlegen. Eventuell werden die Proben ja irgendwo gespeichert und man kann den Test wiederholen.

Beschreibe den Fall genau so, wie jetzt hier.

Ganz umsonst werden die ja zu dem Ergebnis nicht kommen, hast Du vielleicht zu der Zeit irgendwelche Medikamente genommen, die das Ergebnis verfälschen konnten?

dinolsson 
Beitragsersteller
 19.01.2017, 22:29

Ja, vom Zahnarzt! Habe drei Tage vorher einen Zahn gezogen bekommen.Das dürfte aber nur dIe UK beeinflussen (Epinephrin) Aber dadurch das der Test so spät kam, weiss ich nicht mehr welche Medikamente ich noch genommen habe, was wichtig wäre wegen Wechselwirkungen. Habe z.B. von der Nachbarin zwei Schmerztabletten bekommen, aber weder Sie noch ich wissen jetzt noch die Marke.

Es gibt keine Fristen für die Betroffenen. Im Gegenteil: Werden der Fahrerlaubnisbehörde Umstände bekannt, die auf mangelnde Fahrtauglichkeit schließen lassen, was bei BtM-Konsum immer der Fall ist, muss sie tätig werden. Der Betroffene muss dann sein Nichtverschulden beweisen, was bei Drogeneinfluss fast nie gelingt, weil man nachvollziehbar darlegen und ggf. beweisen müsste, wer einem solche Substanzen unbemerkt zugeflößt haben kann und weshalb man den Zustand der Fahruntauglichkeit vor Antritt der Fahrt nicht bemerkt haben kann.

dinolsson 
Beitragsersteller
 19.01.2017, 22:39

Genau das ist mein Problem,und durch die Verspätung kann ich jetzt eigentlich nichts mehr plausibel erlklären. Weil Egal was ich jetzt sage wird als Schutzbehauptung dargestellt, da ich es nicht direkt angeführt habe. Habe ich damals natürlich nicht weil für mich klar war das ich negativ bin. Ich bin mit Drogen vorbelastet(nicht verkehrsrechtlich) aber es interresiert die FS - Stelle noch nicht einmal das ich seit über fünf Jahren negative UK´s abgebe. Ich weiss jetzt auch nicht welche rechtlichen Schritte mir bleiben wenn der Beschluss zum FS- Entzug kommt.

Dachtichsmir  19.01.2017, 22:50
@dinolsson

Ja, das ist genau Dein Problem und Du kannst es nicht zufriedenstellend lösen.

Die gesetzlichen Regelungen und die dazu ergangene Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshöfe/ Oberverwaltungsgerichte ist eindeutig. Eine für Dich günstigere Rechtsprechung, etwa durch das Bundesverfassungsgericht ist auch nicht zu erwarten, denn:

1.) Ich glaube nicht, dass das BVerfG die einschlägigen Vorschriften in der Fahrerlaubnisverordnung oder die dazu ergangene Rechtsprechung kippt

2.) Ein solches Verfahren dauerte mehrere Jahre, in denen der Beschwerdeführer zu Fuß gehen müsste, bei entsprechend schlechten Erfolgsaussichten und den drohenden Kosten.

Tut mir echt Leid für Dich.