Freundin lässt andere Chat lesen?

6 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet
Wäre es strafbar

Nein.

Als Privatperson darf man alle Daten über Dritte, welche rechtmäßig erlangt wurden, zum privaten Gebrauch an jedwede Dritte weiterleiten.

Es gilt hierbei KEIN Datenschutz.

Wir schauen hierzu gemeinsam ins Gesetz, die DSGVO weiß hierzu:

Absatz 2
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
1 - ......
2 - ......
3 - durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,.....

Jeder kann mit dieser beschriebenen Eigenschaft und Zweck Namen, Anschriften, Telefonnummern, Internet - und Emailadressen, Spielschulden, Aussagen bis hin zur Aufzählung von Sexualpartnern und Vorlieben und auch auch Nachrichten Dritten jederzeit zur Ansicht geben.

So man das nicht möchte, so teile man diese Dinge niemandem mit. Nur bei einem selbst sind diese Dinge sicher, gibt man sie an egal wen auch immer heraus, können sie gleichermaßen alle haben.

Selbst die Aufforderung - ich lese das gerade hier bei anderen als Maßgabe - diese Daten nicht mit anderen zu erläutern, ist völlig unerheblich. Selbst eine ausdrückliche Erklärung, übersendete Inhalte Dritten nicht zugänglich zu machen, führt zu keinerlei Verpflichtung in dieser Hinsicht und hat gar keine Auswirkung.

Auch Schadensersatz ist nicht möglich, zumal die Weitergabe von Daten noch kein Schadensersatz bedingen würde, denn dafür müsste man einen finanziell zu belegenden Schaden erlitten und hinterher nachzuweisen haben.

Ein Briefgeheimnis ist hierbei auch nicht tangiert, dies würde einen verschlossenen Brief bedingen, nicht gerichtet an den, der ihn öffnet. Isser jedoch durch den Andressaten geöffnet, kann der mit machen, was er will.

Fazit:

Wenn Du nicht möchtest, dass etwas bekannt wird, sags halt auch niemandem. Sagst Du es einem, könne es alle wissen.

Ich schicke mal hier einen Link eines Landesbeauftragten für Datenschutz

https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/whatsapp/weitergabe-von-chatnachrichten-aus-whatsapp-gruppen-an-den-arbeitgeber/

Zusammenfassend ist es wohl so, dass die rein private Weitergabe z.B. an eine andere Freund/in nicht dem Bundesdatenschutzgesetz unterliegt. Wäre der Dritte z.B. der Arbeitgeber des Absenders ist das anders zu bewerten.

Anonymus528371 
Beitragsersteller
 05.02.2021, 22:03

Das heißt, eine dritte Person darf solche Dinge lesen. Ohne eine Strafe zu erwarten. Sowohl die Person die es küsst als auch diejenige Person welche es zulässt bleiben unbestraft. Das habe ich so richtig verstanden?

Eckengucker  05.02.2021, 22:06
@Anonymus528371

ich hab das mit dem Kuss nicht verstanden, sorry.

Lies mal die 3 kleineren Absätze unterhalb des Bildes aus dem Link des Landesdatenschutzbeauftragten nach. Die Erklärung ist m.E. vollständig.

Zu abweichenden Landesgesetzen kann ich keine Angaben machen, da man dies ggfls. noch extra prüfen müsste.

Strafrechtlich relevant ist das m.E. ebenfalls nicht, da der Empfänger selbst die Daten weitergibt...

Anonymus528371 
Beitragsersteller
 05.02.2021, 22:12
@Eckengucker

Okay alles klar.

nicht küsst sondern ließt*

Da deine Freundin nicht dem Beichtgeheimnis unterliegt, ist allein dein Vertrauensverhältnis zu ihr deine (nicht) Garantie, was sie mit der Information macht, es sei denn, dass du sie in deiner Nachricht ausdrücklich darauf hingewiesen hast, dass sie das ganze NICHT weiter verbreitet. Auch dann wäre es m.E. keine strafbare Handlung, sondern lediglich ein Vorgang, bei dem du Schadensersatz einklagen könntest.

Das ist wie mit Briefen. Da gilt zwar das Briefgeheimnis, aber nur in dem Sinne, dass nur der Empfänger sie öffnen darf. Was der danach damit macht, ist ihm überlassen.

Von daher sollte man sich sehr genau überlegen, was man schriftlich kommuniziert. Insbesondere in Zeiten von Smartphones und den diversern Messengern...

Anonymus528371 
Beitragsersteller
 05.02.2021, 21:27

Von anderen Usern wird etwas anderes behauptet.

HappyMe1984  05.02.2021, 21:30
@Anonymus528371

Dabei geht es um das Weiterleiten, also eine Weiterverbreitung bzw. Vervielfältigen, nicht um das Lesen-Lassen. Wie gesagt, einfach immer vorsichtig sein mit dem, was man auf schriftlichem Weg kommuniziert...

Anonymus528371 
Beitragsersteller
 05.02.2021, 21:33
@HappyMe1984

Da bin ich mir durchaus bewusst. Nicht das es mich in dem Fall betrifft. Mich interessiert nur die dadurch entstandene Rechtsfrage.

HappyMe1984  05.02.2021, 21:36
@Anonymus528371

Beim Lesen-Lassen besteht allein schon die große Frage nach der Beweisbarkeit. Die Informationen kann die Person ja auch durch eine Erzählung erhalten haben. Tratsch ist zwar unangenehm und oft nicht sonderlich nett, aber eben dann doch nicht strafrechtlich relevant...

Anonymus528371 
Beitragsersteller
 05.02.2021, 21:38
@HappyMe1984

Aber wie ist es in dem Fall das jemand tatsächlich, mit Vorsatz das Handy weggibt damit ein anderer das Geschriebene lesen kann. Und dies könnte auch zweifelsohne bewiesen werden.

Ja ist rein Datenschutzrechtlich nicht erlaubt. Falls sie es herausfindet und nachweisen kann hast derjenige ein großes Problem.

Still  06.02.2021, 08:04

Der Datenschutz bezieht sich nur auf die elektronische Verarbeitung von Daten, die behördlich oder wirtschaftlich erhoben werden. Private Daten werden davon nicht geschützt.