Freund wurde mit cannabis erwischt, ich war dabei!

5 Antworten

Wenn er Beschuldigter ist, sind in dem Brief zu einer eventuellen Vorladung o.ä., der an ihn gerichtet ist, natürlich nicht die Namen anderer genannt. "Theoretisch" könntest auch Du in der Sache als Zeuge vorgeladen werden - aber ein derartiger Aufwand ist nicht zu erwarten.

dennisF1234 
Beitragsersteller
 17.03.2012, 03:20

also muss ich nicht damit rechnen das es schlimm für ihn ausgeht, und erst gar nicht damit das ich reingezogen werde.. ob als zeuge oder beschuldigter?

HektorPedo  17.03.2012, 04:06
@dennisF1234

Ja, richtig - das ist alles, so wie Du es darstellst, unerheblich. "Schlimm ausgehen" wird das nicht. Die Polizei hat lediglich intern gespeichert, dass Dein Cousin mal mit BTM angetroffen wurde. Deshalb wird er u.U. zukünftig bei Verkehrskontrollen einem Drogentest unterzogen.

Ja was sollen die ohne Beweise tun?

In dem Brief, den er bekommt steht mit einiger Sicherheit: "Das Verfahren wird in Ermanglung öffentlichen Interesses eingestellt." Mehr nicht. Falls er überhaupt einen Brief bekommt. Keine Panik!

Da passiert dir gar nichts - und ihm auch nicht. Bei so einer geringen Menge wird wahrscheinlich nicht mal ein Brief an ihn geschickt. Aber an dich schon gar nicht. Du hattest ja nichts bei dir.

Der Besitz geringer Mengen Cannabis ist nach wie vor verboten. Das Bundesverfassungsgericht hat aber 1994 festgestellt, dass mit Cannabis anders umgegangen werden müsse als mit anderen dem BtMG unterliegenden Betäubungsmitteln. So sollten Staatsanwälte und Richter von der Strafverfolgung absehen, wenn es sich um einen "gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen handelt, der nicht mit einer Fremdgefährdung in Verbindung steht". Eine Fremdgefährdung wäre etwa gegeben, wenn man auf einem Schulhof konsumiert. Das Konsumieren in der eigenen Wohnung stellt sicher keine Fremdgefährdung dar. Dazwischen liegt ein breiter Ermessensspielraum.

In Bayern gilt der Besitz von Marihuana bis 6 g als geringe Menge und ist im Einzelfall zu prüfen. Aber auch an bayerischen Gerichten ist man zumindest so realistisch, bei Mengen unterhalb 0,5 bis 3 Gramm (je nach Fall) das Verfahren einzustellen.

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