Mit 14 mit gras erwischt!
Ich bin 14 und wurde mit ca 1g gras erwischt! Die polizei hat sich meine personalien aufgeschrieben und gesagt das sie ein auge zudrücken wird aber ich habe bisschen angst das ich eine anzeige oder einen brief an meine eltern bekomme Ps: wohne in österreich Danke im vorraus !
8 Antworten
schwer zu sagen, wenn die beamten wirklich halbwegs verantwortungsvoll sind, dann wirst du wohl post bekommen. aber keine strafanzeioge, sondern nur eine Einladung für deine Eltern zu einem klärenden gespräch mit den Beamten.
den Brief solltst du auf garkeinen fall unterschalgen. denn wenn du das tust, dann kann der nächste vom Jugendamt etc. kommen
als Jenny damals beim Sneakers klauen erwischt worden ist, hatte sie übrigens mehr angst vor meiner mama als vor der Polizei :-D
Eine Auge zudrücken bedeutet auf gut Deutsch, dass sie dich nicht anzeigen und du keine Verurteilung bekommen wirst.
Ich gehe davon aus, dass dieses für Dich zutrifft: http://www.jusline.at/35_Vorl%C3%A4ufiger_R%C3%BCcktritt_von_der_Verfolgung_durch_die_Staatsanwaltschaft_SMG.html
Bei einem Gramm wird die klage so gut wie immer eingestellt unde dir passiert nichts. Kleines Risiko ist das du 14 bist und das weniger gern gesehen wird. Aber wenn er schon sagte das da nichts passiert würde ich da auch von ausgehen.
Hallo AsiaxWolf,
Du hast zwar mit dem Besitz des BTM eine Straftat begangen, aber mit etwas Glück wird die Sache gegen Dich eingestellt. Selbst wenn die Sache nicht eingestellt wird, wirst Du allenfalls zu einer erzieherischen Maßnahme in Form von paar Sozialstunden in einer sozialen Einrichtung verurteilt. Diese Verurteilung wird aber nicht im Führungszeugnis stehen, so dass Du keine negativen Folgen bezüglich Deines späteren Berufslebens befürchten musst.
Das Gesetz sagt dazu folgendes aus:
§ 29 Betäubungsmittelgesetz - Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
Aber nochmal.
Mit 14 erwartet Dich weder eine Freiheitsstrafe, noch eine Geldstrafe, denn das Jugendgerichtsgesetz sieht für Jugendliche nur eine erzieherische Maßnahme vor.
Mit etwas Glück (insofern Ersttäter), wird die Sache aber auch von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Schönen Gruß
TheGrow
Wollte gerade fragen, wieso Du nach Österreich fragst. Jetzt sehe ich es auch, der Fragesteller kommt aus Österreich.
Wie es da aussieht vermag ich in keinster Art und Weise zu beantworten.
gilt unseres Gesetz auch in Österreich?
:-)