Fremdes Fahrrad abschließen?
Darf man ein fremdes Fahharrad, was an einem Fahrradständer steht, mit seinem eigenen Schloss anschließen? Ich Frage das, weil ein Bekannter von mir das ständig bei fremden Leuten macht, und es total lustig findet...
11 Stimmen
11 Antworten
Das ist dann jedenfalls eine Eigentumsstörung. Der Eigentümer kann dich dann auf Beseitigung und Unterlassung klagen. Ggf hat er auch Anspruch auf Schadenersatz (Kosten für anderweitiges Transportmittel, Öffnen des Schlosses etc.)
Wissen wir nicht - bei Fahrräder würde ich aber in der Regel davon ausgehen, dass Besitzer und Eigentümer identisch sind ...
Rechtlich relevant ist hier aber nur die Besitzstörung (§§ 858, 862 BGB). Der § 1004 BGB ist bei Entziehung des Besitzes nicht einschlägig.
Damit wird dem rechtmäßigen Besitzer die Verfügungsgewalt über sein Fahrrad entzogen. Rechtlich dürfte dies also eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht (§§ 858, 862 BGB) darstellen, gegen die der Eigentümer einen Unterlassungsanspruch hat, der ggf. auch durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung durchgesetzt werden kann.
Strafrechlich könnte es sich um eine Nötigung (§ 240 StGB) handeln.
Vor allem ist das eine gern angewandte Methode, um jemandem die Nutzung seines Rades unmöglich zu machen um später (in der Nacht z.B.) das Schloss des Eigentümers in Ruhe knacken zu können.
Wer schlau ist, ruft sofort die Polizei und setzt alle Hebel in Bewegung, dass sein Rad nicht über Nacht an diesem Ort bleiben muss.
was einem nicht selbst gehört, ist das Eigentum von jemand anders; man darf z.B. so ein Fahrrad nicht mitnehmen, noch Absperren...also verboten, weil man das Eigentum von jemand anders ohne Absprache übernimmt; legal ist es nicht
Vielleicht findet der Bekannte das auf Dauer etwas kostspielig wenn ihm ständig seine Schlösser mit dem Bolzenschneider geknackt werden. Kostet 20 Euro im Baumarkt, damit ist jedes Kabelschloss zu kncken.
Nein sicher nicht
Steht wo?
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, (eigne ich mir mit meinem Schloß zu) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
des weiteren wird folgendes gelten:
Nach § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der unmittelbare Besitzer einer Sache, wenn er im Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört wird, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Kraft Verweis gilt das auch für den mittelbaren Besitzer. Unter Umständen darf sich der Besitzer gegen verbotene Eigenmacht auch gewaltsam wehren („Besitzwehr“; § 859 BGB). Die Gewaltanwendung darf dabei nicht weiter gehen, als dies zur Abwehr gegenwärtiger verbotener Eigenmacht nötig ist.[4] Keine Voraussetzung für das Selbsthilferecht ist, dass eine staatliche Hilfe (Polizei) erreichbar sein muss.[5] Dieses Selbsthilferecht gilt nur für den unmittelbaren Besitzer und geht damit weiter als das Selbsthilferecht des § 229 BGB. Bei weiteren Störungen ist eine Unterlassungsklage möglich. Die Besitzstörung ist erst beseitigt, wenn der vor der verbotenen Eigenmacht vorhandene Besitzstand wiederhergestellt wird.
Dein Bekannter läuft ganz schön auf Glatteis. Bekommt hoffentlich nicht mal was auf die Nase. Besser aufhören, kann teuer werden.
Danke
Besitz, nicht Eigentum. ;-)