Fahrraddieb auf frischer Tat erwischt : was tun?
mal angenommen, man erwischt einen Fahrraddieb, der gerade dabei ist, das eigene Fahrrad zu entwenden bzw. das Schloss zu knacken ( oder das Rad zu beschädigen ). Wie sollte man sich dann am besten verhalten ?
16 Stimmen
11 Antworten
zusätzlich aber kräftig verprügeln
Nicht selber in Gefahr bringen...
Es gibt zwar die Möglichkeit, einen Straftäter bis zum Eintreffen der Polizei "vorläufig festzunehmen", aber dazu sollte man körperlich überlegen bzw. in der Mehrzahl sein und vorher abgeklärt haben, ob evtl. eine Waffe oder waffenähnliche Gegenstände gefährlich werden können. Auch weiß man nie, ob nicht woanders Mittäter "Schmiere stehen" und plötzlich mitmischen.
Von daher: Lieber die Polizei rufen und allenfalls in sicherem Abstand den Täter verfolgen, dabei ständig die Polizei über den Fluchtweg informieren. Und sich Aussehen, Alter, Kleidung und Auffälligkeiten (wie z.B. einen Gehfehler) des Täters merken, damit man mit der Beschreibung bei einer Gegenüberstellung den Täter eindeutig identifizieren kann.
obwohl ich eher ein sehr friedliebender Mensch bin, kenne ich da kein Pardon :
ich würde so nen Kerl verprügeln !
Und warum stellst Du dann überhaupt Deine Frage???
Du hast die Antwort doch schon selber für Dich entschieden!
Hätte ich mal gar nicht erst geantwortet und mich um wichtigere Fragen gekümmert...
dann bist du kein friedliebender Mensch, sondern ein Gewalttäter und ein Heuchler ...
Bis die polizei kommt verprügelb und fragen was passiert ist sagse einfach er ist gestolpert und auf die fresssse geflogen
Festnehmen nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.
Ein Verprügeln wäre Selbstjustiz und man würde sich strafbar machen.
Erst Polizei anrufen u. dann mit Zeuge (zur Not Passant) zur Rede stellen. Solange in Gespräch verwickeln, bis die Polizei da ist. Gegebenenfalls würde ich denjenigen dann auch festhalten...kommt auf die Situation an, ist auch nicht grunsätzlich zu empfehlen. ;-)
das wär echt das Beste !