Unbekanntes Fahrrad Abschließen
Ich hab mich mal gefragt wie die Rechtslage aussieht wenn ich ein Unbekanntes Fahrrad mit meinem Fahrrad zsm. abschließe.
Sprich; 2 Fahrräder -> 1 Schloss
Jetzt kommt der Unbekannte wieder und sieht das sein Fahrrad mit meinem Fahrrad abgeschlossen ist, darf er jetzt mein Schloss aufbrechen und mein Fahrrad ungesichert rumstehen lassen?
Wer macht sich Strafbar und wer nicht?
4 Antworten
In erster Linie ist dein Verhalten nicht rechtens, da du eine Besitzstörung begangen hast.
Du blockierst gewaltsam ein fremdes Gut und dies könnte sogar als Nötigung ausgelegt werden (str.).
Der Blockierte könnte sich dennoch Schadenersatzpflichtig gemacht haben.
Hier könnte sich dieser jedoch auf die sogenannte Selbsthilfe oder Notwehr berufen. Ob dies jedoch verwirklicht wurde, müsste ein Gericht feststellen, da die Verhältnismäßigkeit eine große Rolle spielt. Sein Fahrrad unbeaufsichtigt stehen zu lassen, würde die Verhältnismäßigkeit wohl überschreiten.
Da du jedoch von einem Unbekannten sprichst, würde man in einem solchen Fall wohl Pech haben...
Du hast fremdes Eigentum garnicht anzufassen, geschweige denn "ein"zuschließen! Ist also dein Problem! Du kannst noch froh sein wenn er nicht eventuelle Beschädigungen bei dir haftbar mavht wenn du zb Kratzer beim zusammenbinden verursacht hart!
Du machst Dich strafbar: Du kannst nicht einfach ein fremdes Rad mit Deinem zusammenschließen. Wenn der Besitzer Dein Schloss knackt und lässt Dein Rad ungesichert stehen ist das gelinde gesagt Dein Pech.
Das erste was mir dazu einfällt wäre nötigung.
Da sehe ich spätestens beim subjektiven Tatbestand aber Probleme.
Du schließt ein fremdes Rad weg. Der Besitzer kommt nicht mehr an sein eigenen Rad ran. Du hinderst ihn dran über seinen Besitz zu verfügen. Das zählt unter Nötigung ....
darf er jetzt mein Schloss aufbrechen und mein Fahrrad ungesichert rumstehen lassen?
Er könnte wegen Selbsthilfe (§ 228 BGB) gerechtfertigt sein.
Deine Tat dürfte dagegen als straflose Gebrauchsanmaßung nur zivilrechtliche Konsequenzen haben.
"Nur zivilrechtlich" ? Zb mit was für folgen?
Schadensersatz, weil der Eigentümer sein Fahrrad nicht benutzen konnte.
Eben, da ist es doch Klüger die Finger von zu lassen? "Nur" ist ja immernoch nicht straffrei
nicht straffrei
Es ist straffrei. Der geschuldete Schadensersatz ist keine Strafe, sondern ein zivilrechtlicher Zahlungsanspruch des Berechtigten gegen denjenigen, der das Fahrrad unberechtigt angeschlossen hat und dem Berechtigten dadurch einen Schaden zugefügt hat. Dieser ist auszugleichen.
Nein, welche Straftat soll denn das sein?