Frage zum zeitlich begrenzten Parkverbot

8 Antworten

....stand das Zeichen 283 absolutes Halteverbot mit einer zeitlichen Begrenzung und dem Hinweis " werktags , Mi 7 - 13 h/ Marktbereich "

D.h. erst mal eine zeitliche Begrenzung, die du hier gar nicht nennst, und dazu noch die Erklärung mit dem Markttag. Kann es sein, dass das Halteverbot vielleicht schon früher begann? Wenn der Markt um 7 Uhr beginnt, wird der Platz vorher auch gebraucht, um alles aufzubauen. Wie sieht also die zeitliche Begrenzung aus, die du uns hier anscheinend verschweigst?

Dovca 
Beitragsersteller
 20.05.2015, 15:27

Ich habe hier alles genannt was suf dem schild stand. In der ersten zeile stand "werktags" unter dem halteverbot zeichen darunter " , Mi 7 - 13 h " und nach einem schwarzen Strich steht " Marktbereich" Der Grund warum ich frage ist, dass ich das Schild nicht vollkommen verstehe.

Franticek  20.05.2015, 21:22
@Dovca

Wenn keine andere Zeitangabe genannt war und du definitiv um 7:00 Uhr weg warst, dann dürftest du nichts erhalten. Dann achte mal darauf, ob auf dem Knöllchen die Uhrzeit genannt ist. Möglicherweise solltest du nachweisen können, dass du auch ab der Zeit nicht mehr da warst, falls die eine spätere Zeit aufgeschrieben haben. Das Halteverbot gilt zumindest erst ab 7:00 Uhr. Wenn da früher schon freibleiben soll, dann müssen die das entsprechend beschildern.

Da muss ich 'sreencleaner3' zustimmen.

Bußgelder dürfen nur durch den Kommunalen Ordnungsdienst oder die Polizei verhängt werden (und selbst bei letzteren wird es schon grenzwertig). Wenn du um 7.00 dein Auto direkt weg fährst, finde ich es übertrieben dir schon mit einem Bußgeld zu drohen. Normalerweise gibt es hier auch immer 5-10 Minuten Kulanz. Wenn du beispielsweise um 8.00Uhr noch da stehen würdest und nicht erreichbar/auffindbar wärst könnte die Martktmeister (also die Organisatoren) den Kommunalen Ordnungsdienst bitten, eine Abschleppmaßnahme anzuordnen. In der Regel werden die Halteverbotsschilder ja dort aufgestellt wo frei sein soll, damit Händler ihre Stände hinstellen können.

Markthändler an und für sich haben da gar nix zu sagen.

JotEs  20.05.2015, 10:56

Markthändler an und für sich haben da gar nix zu sagen.

Irrtum! JEDER kann jeden wegen einer Ordnungswidrigkeit anzeigen, also auch die Markthändler den Falschparker. In der Regel wird eine solche Anzeige dann auch weiter verfolgt.

Dovca 
Beitragsersteller
 20.05.2015, 08:10

Danke sehr. Das beruhigt mich

Wenn du um 07:00 Uhr schon weggefahren bist, dann kann sie sagen, was sie will, - dann ist alles ok. Die Markthändlerin kann dir sowieso kein Bußgeld "erteilen", das kann nur das Ordnungsamt oder die Polizei. Sie ärgert sich nur, dass sie dann erst um 07:00 da parken und ihren Stand aufbauen kann.

Dovca 
Beitragsersteller
 20.05.2015, 08:07

Kann sie mich den bei so was anzeigen. Sie meint sie hätte meine Daten aufgenommen und will zur Polizei. Wenn ich jetzt nicht nachweislich beweisen kann das ich um 7:00 Uhr schon weg gefahren bin?

angy2001  20.05.2015, 08:11
@Dovca

Beruhige dich. Sie droht dir nur, weil sie ihren Stand erst später aufbauen kann. Wenn sie dich anzeigen sollte, dann steht Aussage gegen Aussage und wie will sie beweisen, dass du noch 1 Minute nach 07:00 Uhr da geparkt hast. Fahre pünktlich weg und gut ist es. 

JotEs  20.05.2015, 11:06
@angy2001

wie will sie beweisen, dass du noch 1 Minute nach 07:00 Uhr da geparkt hast.

Die Markthändlerin braucht nichts zu beweisen, da sie in dem initiierten Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht Klägerin ist. Beweisen muss den Sachverhalt die Ordnungsbehörde - und die bedient sich dazu der Klägerin als Zeugin.

Aussage gegen Aussage

Erstens: Es steht nicht Aussage gegen Aussage sondern Zeugenaussage gegen Betroffeneneinlassung.

Der Unterschied ist, dass ein Zeuge bei Strafandrohung die Wahrheit zu sagen hat, während ein Betroffener schweigen und sogar lügen darf. Aus diesem Grunde hat ein Zeuge von vornherein einen gewissen Glaubwürdigkeitsvorsprung.

Zweitens: Dass in einem Streitfall zwei sich widersprechende Äußerungen vorliegen, ist nichts Besonderes, sondern der Regelfall und bedeutet selbstverständlich nicht, dass der Betroffene nicht verurteilt werden kann. Andernfalls käme es ja nur in den Fällen zu einem Urteil, in denen der Betroffene ein Geständnis ablegt.

Guten Morgen,

bei mir ist gerade ein entsprechendes 283 Parkverbots Knöllchen in "Bearbeitung", doch ausgestellt von der Polizei. Warte noch auf Auskunft.

Die Markthändlerin kann nur die Polizei verständigen, die dazu berechtigt ist ein "Knöllchen" auszustellen.

In meiner unmittelbaren Umgebung erlebe ich Markthändler, die bereits zu später Stunde ihre Wagen auf dem Marktplatz abstellen, so Parkplätze rauben, um sich in der Frühe Bemühungen zu ersparen. Eine gegenseitige Rücksicht u. Verständigung erspart Kummer! 

Dann wirst wohl etwas zu spät weggefahren sein. Das absolute Parkverbot gilt nur in dem genannten Zeitraum. Sie kann drohen, ob Sie es wahr macht?