Falsch Angaben und betrug bei privatverkauf. Mein recht, Geld wieder zu verlangen?
Also, ich habe mir am Sonntag den PC eines Freundes gekauft und wir hatten und auf 80€ geeinigt. Er meinte, der PC habe 2GB Festplatte, 64 Bit und er sei angeblich total schnell, wenn man ihn neu installiert. Die traurige Wahrheit war aber, dass er 512 MB festplattenspeicher hat und nur 32 Bit. Zudem ist der PC unendlich lahm, teilweise muss man mehrere Minuten zum öffnen einzelner Order usw. warten und da er mich mit falschangaben zum Kauf gelockt hat, kann ich da mein Geld wiederverlangen? Bzw. wie stehen meine Chancen juristisch an die Sache ranzugehen? Nebenbei, er hat auf einem Blatt festgehalten, dass er keine Garantie gewährt und ich kein rueckgaberecht besitze. Über baldige antworten wuerde ich mich sehr freuen und bei fragen steh ich ihnen gerne zur Verfügung.
13 Antworten
Der schriftliche Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen ist null und nichtig. Auch private Verkäufer unterliegen der Gewährleistungspflicht.
Für ein juristisches Vorgehen gegen den "Freund" müsstest Du allerdings die Vertragsbestandteile beweisen können. Die beste Form hierfür wäre ein schriftlicher Kaufvertrag, den man immer abschliessen sollte. Existiert dieser nicht, wäre es gut, wenn man einen Zeugen hätte. Ohne wird es schwierig, dann stünde Aussage gegen Aussage und Du fällst mit Deiner Forderung leider hinten runter.
Man versteht umgangssprachlich unter Gewährleistung die gesetzliche Sach- und Rechtsmängelhaftung jedes Verkäufers, also auch des Privatverkäufers.
Die gesetzlichen Mängelansprüche werden oft immer noch trotz des seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Schuldrechts fälschlich Gewährleistungsansprüche genannt. Das neue Recht kennt aber keine Gewährleistung mehr, sondern gibt dem Käufer im Falle der mangelhaften Lieferung die in § 437 BGB aufgeführten Mängelansprüche. Hiernach kann der Käufer
- Nacherfüllung verlangen,
- bei wesentlichen Mängeln nach der fehlgeschlagenen Nacherfüllung (zwei Versuche) oder, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, vom Vertrag zurücktreten,
- oder nach der fehlgeschlagenen Nacherfüllung den Kaufpreis mindern,
- bei Verschulden des Verkäufers Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Die Mängelansprüche verjähren in der Regel gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren nach der Lieferung, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen. Dann verjähren die Ansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist grundsätzlich erst in drei Jahren nach Kenntnis des Mangel spätestens aber in 10 Jahren ab Entstehung des Mangels.
Zur Rücknahme einer Sache und Rückgabe des Kaufpreises ist ein Verkäufer verpflichtet, wenn eine Sache einen wesentlichen Mangel ( § 323 Abs. 5 BGB) aufweist und die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Wird bei KFZ Verkäufen standardmässig so gemacht ! Ist aber nicht zulässig und der Kaufvertrag unwirksam. Man könnte demnach jemanden einen PKW verkaufen der wissentlich Mängel hat, die aber verschwiegen werden um die alte Kiste loszuwerden. Der Käufer hätte demzufolge keinerlei Möglichkeit sich gegen den Verkauf der mängelbehafteten Ware zu wehren, wenn man die "Gewährleistung" wirkungsvoll ausschliessen könnte. Hier tritt die gesetzliche Sach.-und Rechtsmängelhaftung ein., die du nicht ausser Kraft setzen kannst. Früher stand in den Kaufverträgen folgender Hinweis. " Fahrzeug wie gesehen und probegefahren". Hat man daraufhin ein Fahrzeug gekauft, , war jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Das gibt es heute so nicht mehr. Steht ein solcher Hinweis in einem Kaufvertrag, verliert der Vertrag seine Gültigkeit. Der Verkäufer hat vor Gericht keine Chance.
Beim Privatkauf kann man da leider nichts machen, du kannst deinem 'Freund' höchstens ins Gewissen reden und wenn er noch ein bisschen Reuhe verspürt lässt er vllt nochmal mit sich reden. Wenn nicht sollte dir das eine Lehre sein und du kannst deinen Kumpel da gleich abschießen, sowas hast du wirklich nicht nötig, ein Freund betrügt keinen Freund.
falsch, auch bei einem privaten kauf gilt das gesetz. problem ist leider immer der nachweis und die energie, dass auch durchzusetzen. frage tante google mal nach "sachmängelhaftung nach §443 bgb"
problem ist leider immer der nachweis und die energie, dass auch durchzusetzen
bedeutet so viel wie hoffnungslos
Richtig, falscher Typ eben der sich nur ums Geld kümmert
Wenn die Angaben die er gemacht hat auch schriftlich im Kaufvertrag (falls vorhanden) gelistet sind, dann hast du rechtlich gesehen die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Das wäre hier wissentlicher Betrug. Garantie und Rückgaberecht gilt hier nicht, weil er wissentlich gehandelt hat.
Wenn nichts schriftlich festgehalten wurde steht, Aussage gegen Aussage und die Chancen sind gering.
Hättest Du mal besser VOR Kauf in seinem Beisein den Rechner angeschlossen und die Leistung gecheckt. Oder Ihm das Geld am nächsten Tag, nach vorheriger Inaugenscheinnahme gegeben. Gekauft wie gesehen gilt meist bei Privatverkäufen - Garantie und Rückgaberecht sind da ausgeschlosssen. Das sollte Dir ein Lehrgeld sein!
Und davon abgesehen - wenns ein FREUND ist, dann sprich mit ihm, wenn Du ihn nicht gleich anmachst, vielleicht lässt er ja mit sich reden.
Er meinte ja "du darfst testen" Hans dann sozusagen getestet und er meinte "zu spät hättest vorher testen sollen"
So link ich Hass so Leute ganz ehrlich
Zudem sagte er nach dem neuinstallieren ist er schneller, Hab ich dann auch gemacht
Ich denke erst ist dein "Freund". Da kennst du wohl die falschen Freunde. Immer vorher testen! Immer! Wenn du einfach dein Geld weggibst ohne vorher zu testen, dann ist das doch deine eigene Schuld.
Er hat doch gesagt ich darfs testen, hab ich ja auch nach der installation(er meinte nach der Installation ist er schneller) und da sehen wir was draus geworden ist
setze dein "freund" einfach mit dem schlagwort "sachmängelhaftung nach § 443 bgb" unter druck. jeder verkauf, ob unter privaten oder gewerblich ist egal, unterliegt gesetzlichen regeln, die kann man einfach nicht ausschließen, ein verkäufer haftet für den beschriebenen zustand. ist er nicht so, liegt ein mangel vor. den er beseitigen muss. die gesetzlichen möglichkeiten nennt man nachbesserung (aufrüstung auf die beschriebene hardware), minderung (erstattung eines teil des kaufpreises) oder wandluing, d.h. komplette rückabwicklung, ware zurück gegen geld.
aber du hast vllt ein beweis-problem. wenn er alles abstreitet, hast du kaum eine handhabe, um gegen ihn mit juristischen mitteln vorzugehen. allerdings zeigt sich immer wieder, dass man mit "säbelrasseln" (sprich kenntnis der juristischen möglichkeiten und androhung einer klage) solche pappnasen dazu bringt, dass sie aus angst vor konsequenzen einknicken und klein bei geben. man muss nur energisch genug auftreten und möglichst emotionslos wie ein profi-jurist seine forderung deutlich und kompromißlos rüberbringen.
Die Sachmängelhaftung kann der Verkäufer selbstverständlich ausschliessen. Allerdings fehlen hier offensichtlich zugesicherte Eigenschaften, so dass der Verkauf rückabgewickelt werden muß. Wird allerdings schwer zu beweisen.
Was für ein Quatsch, selbstverständlich kann ein Privatverkäufer wirkungsvoll die Gewährleistung ausschliessen. Wird im Übrigen bei KFZ-Verkäufen standardmässig so gemacht.