Falls Behörden und Gerichte eine Melderegisterauskunft bekommen haben, muß mir das Einwohnermeldeamt es auf Nachfrage mitteilen?

1 Antwort

Nein, weil das Einwohnermeldeamt so etwas gar nicht mitbekommt, wenn andere Behörden deine Adresse abfragen. Diese müssen nämlich nicht erst eine gebührenpflichtige Melderegisterauskunft beantragen, sondern haben meist selbst einen direkten Zugriff auf das Melderegister. Zwar oft nur eingeschränkt, aber die aktuelle Adresse ist immer enthalten.

BVBDortmund 
Beitragsersteller
 05.07.2015, 10:17

Wer  sollte es mir denn sonst mitteilen können, welche Behörden die  Empfänger von Datenübermittlungen gewesen sind?

Ich kann vermuten, dass es das Amtsgericht war, wissen aber nicht.

adk710  05.07.2015, 11:19
@BVBDortmund

Gegenfrage: Warum sollte man es dir mitteilen müssen, wenn eine Behörde nur deine Adresse abgefragt hat? Es gibt wirklich sensiblere Daten, wenn dir ein Gericht lediglich einen Brief schreiben will. Genau dafür gibt es ja die Meldepflicht, dass Behörden jederzeit nachsehen können, wo du wohnst. Ist für den Steuerzahler sicher billiger als jedes Mal eine Aufenthaltsermittlung zu veranlassen. Oder welche Daten wurden über dich abgefragt? 

Schau mal in § 31 Abs. 1 des Meldegesetzes für NRW. Dort ist aufgezählt, welche Daten an andere Behörden übermittelt werden dürfen, ohne dass du darüber ein Auskunftsrecht hast. Da sind noch viel mehr Merkmale dabei. Erst wenn eine öffentliche Stelle über diesen Katalog hinaus Daten wissen möchte, hat die Meldebehörde dir gegenüber eine Auskunftspflicht, siehe Absatz 2.

adk710  05.07.2015, 11:45
@adk710

Oh, entschuldige, wer lesen kann, ist klar im Vorteil: Auch bei einer Übermittlung nach § 31 Abs. 2 hast du kein Auskunftsrecht. Die Meldebehörde muss nur eine zusätzliche Prüfung der Erforderlichkeit durchführen. Ein Auskunftsrecht des Betroffenen gibt es laut § 8 Nr. 4 nach einer erweiterten Melderegisterauskunft gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2. Das heißt im Umkehrschluss: Auch wenn eine Privatperson eine einfache Auskunft nach § 34 Abs. 1 über Name, Anschrift und Doktorgrad verlangt, musst du darüber nicht informiert werden.