Erwerbsschwelle als Kleinunternehmer beim EU-Einkauf?
Hallo, kann ich als Kleinunternehmer steuerfrei in der EU Waren einkaufen bis zu der Erwerbsschwelle von 12.500 € pro Jahr?
Muss ich diese Erwerbsschwelle erst beantragen?
Gibt es spezielle Vorschriften an die Rechnung des Einkaufs? Was ist, wenn ich nur einen Beleg erhalte?
3 Antworten
Es gibt in D kein Kleinunternehmer: entweder meldest du ein Gewerbe im Haupterwerb oder im Nebenerwerb bei deiner Stadt bzw. Gemeinde an...
Falls du damit die "Kleinunternehmer-Regelung" meinst: hier wurde die Grenze auf 22.000€ Umsatz angehoben statt 17.500€ bisher - wo bitte hast du deine 12.500€ her!?
Für Gewerbetreibende und feiberuflich Tätige gibt es aber hinsichtlich der Umsatzsteuer zwei Verfahren:
- Regelbsteuerung
Der Unternehmer weist in seinen Rechnungen Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer aus und führt sie ans Finanzamt ab. Umsatzsteuer, die er selbst für Lieferungen oder Dienstleistungen zu seinem Unternehmen gezahlt hat, bekommt er vom Finanzamt erstattet.
- Kleinunternehmer-Regelung gemäß § 19 UStG
Der Unternehmer weist in seinen Rechnungen keine Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer aus. Er kann dafür aber auch keine Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen.
Bei Umsätzen unter 22.000 € pro Jahr (oft am Anfang der selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit) kann man zwischen diesen Besteuerungsarten wählen. Argumente für oder gegen die beiden Besteuerungsarten finden Sie in meiner Seite Gewerbe-FAQ.
Näheres weiß dein Steuerberater🤣!
darum geht es hier doch gar nicht. Ich weiß bescheid über Regelbesteuerung und die Umsatzgrenzen. Mit geht es hier aber um die Erwerbsschwelle, also das Importieren vom EU-Ausland.
Auch wenn der Erwerb nicht der erwerbsbesteuerung unterliegt heist das nicht, das du steuerfrei einkaufen kannst. Dann wird entsprechend die ausländische Umsatzsteuer fällig die du an den Lieferanten zahlen musst. Und die ist meistens höher als die Deutsche. Daher macht oft Sinn auf die erwerbschwelle zu verzichten und dann in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu besteuern da die Lieferung des Verkäufers nur dann als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist.
Beantragen muss man die im Grunde nicht. Du darfst dem Verkäufer halt nicht deine deutsche UST id mitteilen. Das wäre dann ein Verzicht auf dir Anwendung der erwerbschwelle. Dies würde dich für mindestens 2 Jahre binden
das heißt, wenn ich ganz normal ohne UST-ID beim EU-Shop bestellt habe, habe ich ja die ausländische Mwst bezahlt. Dann muss ich nicht noch extra in Deutschland 19% Umsatzsteuer zahlen. Die Erwerbsschwelle gilt somit für mich mit 12.500 € pro jahr.
Im Ergebnis ja aber deine Begründung widerspricht dem
als Unternehmer unterliegt grundsätzlich jeder Erwerb aus dem Übrigen Gemeinschaftsgebiet der Umsatzsteuer als s.g innergemeinschaftlicher Erwerb. Davon gibt es die Ausnahme, wenn du u.a. Kleinunternehmer bist (oder nur steuerfreie Umsätze erbringst) und die erwerbe weniger als 12.500€ betragen (die Erwerbschwelle). Dann unterliegen die Umsätze der ausländischen Umsatzsteuer und nicht der deutschen. Auf die Anwendung der erwerbschwelle kannst du Verzichten in dem dem dem Lieferanten deine deutsche USt ID mittteilst
vielen Dank!
https://www.kleinunternehmer.de/ausland.htm
Dann muss ich also meine Einkäufe aus dem EU-Ausland nicht in der Steuererklärung als Ust abführen. Ich importiere unter 12.500 € aus dem EU-Ausland pro Jahr und habe keine Ust-ID. Einkäufe aus Drittländern fallen aber nicht darunter? Hierfür muss ich Einfuhrumsatzsteuer abführen.
Man kann wählen, ob man eben die Steuer ausweist oder darauf verzichtet. Meist verzichten Kleinunternehmer nach § 19,1 USTG auf den Ausweis der Vorsteuer
Du kannst eine UST ID beantragen & somit dann in der EU UST frei kaufen, mußt dann aber auch eine UST Voranmeldung machen & eine UST Erklärung
auf engl. heißt das VAT ID. Value Added Tax No.
17.500 € ist der Umsatz p. a. für Kleinunternehmer. Darüber hinaus gilt das nicht mehr
Es geht nur um die Besteuerung innergemeinschaftlicher erwerbe nach § 1a UStG nicht um die kleinunternehmer Regelung. Da ist die Grenzen von 12.500 Euro schon richtig