Erbt ein Kind vom Heim?

14 Antworten

Wenn keine Testament vorliegt, sogar nicht nur den Pflichtteil. Ohne Testament wird es berücksichtigt wie jeder andere Erbberechtigte.

Ja, das Kind bleibt Abkömmling des Vaters und wäre somit gesetzlicher Erbe. Wenn es also kein Testament oder einen Erbvertrag gibt, durch den der Sohn von der Erbfolge ausgeschlossen ist, wird er Erbe. Ist er von der Erbfolge ausgeschlossen, so hat er gegen die Erben einen Pflichtteilsanspruch.

Klas1900  24.11.2013, 21:48

Ist er von der Erbfolge ausgeschlossen>

Was bedeutet das? Enterbt? Dann würde er gar nichts bekommen.

jurafragen  24.11.2013, 22:09
@Klas1900

Was bedeutet das? Enterbt?

So schwierig ist die deutsche Sprache eigentlich nicht.

Enterbt? Dann würde er gar nichts bekommen.

Zwischen nicht erben und nichts bekommen besteht - nicht nur im Wortsinne - ein Unterschied.

Sofern die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde ( was auch post mortem geschen kann) ist das Kind ganz normal gesetzlicher Erbe 1. Ordnung. Die Vater- Kindbeziehung ist nicht relevant. Außnahme wäre eine Erbunwürdigkeit, z.B. wenn das Kind den Vater vorsätzlich getötet hat.

Was allerdings relevant ist, ist, ob es ein Testament seitens des Vaters gibt. Im Falle einer Enterbung durch ein Testament steht dem Kind aber zumindest der Pflichteil zu. Dieser beträgt die Hälfte des Gesetzlichen Erbteils in Geld und kann von den Erben gefordert werden.

Ja, der Pflichtteil besteht trotzdem.

Es sei denn, das Kind wurde enterbt, was aber sehr selten sein sollte.

jurafragen  24.11.2013, 21:42

Das ergibt überhaupt keinen Sinn. Ein Pflichtteilsanspruch entsteht nämlich erst dann, wenn man "enterbt" ist.

Klas1900  24.11.2013, 21:47
@jurafragen

Tut mir Leid, aber das versteh ich nicht.

Der Pflichtteil ist das MINDESTE, was man gesetzlich erbt!

Falls das Kind dem Vater aber nach dem Leben getrachtet hat und er es deswegen ins Heim gesteckt hat und enterbt, würde es natürlich nichts erben. (Mal rein theoretisch betrachtet)

jurafragen  24.11.2013, 22:07
@Klas1900

Tut mir Leid, aber das versteh ich nicht.

Das merke ich.

Der Pflichtteil ist das MINDESTE, was man gesetzlich erbt!

Nein. Der Pflichtteilsanspruch ist kein Erbanspruch. Man erbt nicht "den Pflichtteil". Der Pflichtteilsanspruch ist ein Ersatzanspruch der enterbten Person gegen die testamentarischen Erben in Geld.

ichweisnix  25.11.2013, 22:55
@Klas1900

Der Pflichtteil ist das MINDESTE, was man gesetzlich erbt!

In Deutschland ist der Pflichtteil ein GELDANSPRUCH gegen die Erben. Der Pflichtteilsberechtigte wird NICHT Erbe. Das ist ein großer Unterschied. Der Pflichtteilberechtigte kann z.B. auch nicht von Nachlassgläubigern in Anspruch genommen werden.

Es ist allein die Verwandtschaft maßgeblich bzw. dass das Kind ein Abkömmling des Vaters ist. Wie das Verhältnis zu ihm war, ist ohne Relevanz. Er kann es höchstens enterben, was den Pflichtteil aber nicht schmälert.

Klas1900  24.11.2013, 21:50

Ein enterbtes Kind, welches dem Vater töten wollte (Beispiel), bekommt einen Pflichtteil? Sehe ich das richtig?

jurafragen  24.11.2013, 22:03
@Klas1900

Nein, in diesem Fall wäre das Kind erbunwürdig und ist daher nicht aufgrund der "Enterbung" von der Erbfolge ausgeschlossen.

Klas1900  24.11.2013, 22:09
@jurafragen

Oh Gott, da habe ich wohl immer "Enterbung" und "Erbunwürdigkeit" verwechselt.

Also, ich habe natürlich immer "Erbunwürdigkeit" gemeint.

ichweisnix  26.11.2013, 22:11
@Klas1900

Nein. Wenn man Erbunwürding ist, bekommt man nix. Die Erunwürigkeit wirkt von gesetzeswegen, d.h. es kommt nicht auf ein Testament an. Eine Enterbung kann der Erblasser in einen Testament vornehmen. Dafür braucht der Erblasser keinen Grund. Nur im Falle eines Pflichtteilsenzug muß das begründet werden, die Gründe hierfür liegen aber auch alle im Bereich der Strafbarkeit.