Erbt ein Kind vom Heim?
Erbt ein Kind vom verstorbenen Vater etwas, obwohl es vom Vater in den Kinderheim gesteckt und jeglicher Kontakt unterbrochen wurde? Das Kind ist nun erwachsen und lebt alleine, hat es ein Recht auf das Erbe?
14 Antworten
Wenn keine Testament vorliegt, sogar nicht nur den Pflichtteil. Ohne Testament wird es berücksichtigt wie jeder andere Erbberechtigte.
Ja, das Kind bleibt Abkömmling des Vaters und wäre somit gesetzlicher Erbe. Wenn es also kein Testament oder einen Erbvertrag gibt, durch den der Sohn von der Erbfolge ausgeschlossen ist, wird er Erbe. Ist er von der Erbfolge ausgeschlossen, so hat er gegen die Erben einen Pflichtteilsanspruch.
Was bedeutet das? Enterbt?
So schwierig ist die deutsche Sprache eigentlich nicht.
Enterbt? Dann würde er gar nichts bekommen.
Zwischen nicht erben und nichts bekommen besteht - nicht nur im Wortsinne - ein Unterschied.
Sofern die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde ( was auch post mortem geschen kann) ist das Kind ganz normal gesetzlicher Erbe 1. Ordnung. Die Vater- Kindbeziehung ist nicht relevant. Außnahme wäre eine Erbunwürdigkeit, z.B. wenn das Kind den Vater vorsätzlich getötet hat.
Was allerdings relevant ist, ist, ob es ein Testament seitens des Vaters gibt. Im Falle einer Enterbung durch ein Testament steht dem Kind aber zumindest der Pflichteil zu. Dieser beträgt die Hälfte des Gesetzlichen Erbteils in Geld und kann von den Erben gefordert werden.
Ja, der Pflichtteil besteht trotzdem.
Es sei denn, das Kind wurde enterbt, was aber sehr selten sein sollte.
Das ergibt überhaupt keinen Sinn. Ein Pflichtteilsanspruch entsteht nämlich erst dann, wenn man "enterbt" ist.
Tut mir Leid, aber das versteh ich nicht.
Der Pflichtteil ist das MINDESTE, was man gesetzlich erbt!
Falls das Kind dem Vater aber nach dem Leben getrachtet hat und er es deswegen ins Heim gesteckt hat und enterbt, würde es natürlich nichts erben. (Mal rein theoretisch betrachtet)
Tut mir Leid, aber das versteh ich nicht.
Das merke ich.
Der Pflichtteil ist das MINDESTE, was man gesetzlich erbt!
Nein. Der Pflichtteilsanspruch ist kein Erbanspruch. Man erbt nicht "den Pflichtteil". Der Pflichtteilsanspruch ist ein Ersatzanspruch der enterbten Person gegen die testamentarischen Erben in Geld.
Der Pflichtteil ist das MINDESTE, was man gesetzlich erbt!
In Deutschland ist der Pflichtteil ein GELDANSPRUCH gegen die Erben. Der Pflichtteilsberechtigte wird NICHT Erbe. Das ist ein großer Unterschied. Der Pflichtteilberechtigte kann z.B. auch nicht von Nachlassgläubigern in Anspruch genommen werden.
Es ist allein die Verwandtschaft maßgeblich bzw. dass das Kind ein Abkömmling des Vaters ist. Wie das Verhältnis zu ihm war, ist ohne Relevanz. Er kann es höchstens enterben, was den Pflichtteil aber nicht schmälert.
Ein enterbtes Kind, welches dem Vater töten wollte (Beispiel), bekommt einen Pflichtteil? Sehe ich das richtig?
Nein, in diesem Fall wäre das Kind erbunwürdig und ist daher nicht aufgrund der "Enterbung" von der Erbfolge ausgeschlossen.
Oh Gott, da habe ich wohl immer "Enterbung" und "Erbunwürdigkeit" verwechselt.
Also, ich habe natürlich immer "Erbunwürdigkeit" gemeint.
Nein. Wenn man Erbunwürding ist, bekommt man nix. Die Erunwürigkeit wirkt von gesetzeswegen, d.h. es kommt nicht auf ein Testament an. Eine Enterbung kann der Erblasser in einen Testament vornehmen. Dafür braucht der Erblasser keinen Grund. Nur im Falle eines Pflichtteilsenzug muß das begründet werden, die Gründe hierfür liegen aber auch alle im Bereich der Strafbarkeit.
Was bedeutet das? Enterbt? Dann würde er gar nichts bekommen.