Erbrecht beim gleichzeitigen Versterben

7 Antworten

Erst mal wird versucht festzustellen, wer zuerst gestorben ist - wie lange ist egal. Wenn das nicht möglich ist, wird die Gleichzeitigkeit angenommen (Verschollenheitsgesetz). Dann vererbt jeder so, als wäre der andere bereits Tod zum Zeitpunkt des Erbfalles.

Der Erbanspruch Deiner Mutter geht auf Dich über, der des Stiefvaters auf dessen Söhne.

Sterben also beide gleichzeitig bekommst Du die 50% von Deiner Mutter + die 50% von Deinem Stiefvater, umgekehrt dessen Söhne genau so.

imager761  08.01.2013, 07:41

Sterben also beide gleichzeitig bekommst Du die 50% von Deiner Mutter + die 50% von Deinem Stiefvater

Völlig falsch.

Bei gleichzeitigem Versterben erben die jeweiligen Stämme ausschließlich den Nachlass ihrer Elternteile :-O

Merke: In einer Ehe mit Zugewinngemeinschaft bleibt das (Anfangs)-Vermögen und zugefallenen lebzeitige Erbschaften beim jeweiligen Gatten und geht keinesfalls in gemeinsames Vermögen über :-)

Daher wären Stiefkinder nicht am Nachlass ihrer Stiefeltern erb- oder pflichtteilsberechgtigt :-)

G imager761.

selli1979 
Beitragsersteller
 08.01.2013, 10:35
@imager761

das gilt dementsprechend auch für meine Stiefbrüder!? dann bekommen aie auch nichts von meiner mutter- aber nur bei gleichzeitigem Versterben?!

das verwirrt mich immer mehr....:(

selli1979 
Beitragsersteller
 08.01.2013, 10:39
@selli1979

oder gilt das immer? auch wenn meine Mutter paar Minuten vorher verstirbt?

DMbuzz1  08.01.2013, 10:42
@selli1979

Für Deine Stiefbrüder gilt genau dasselbe wie für Dich - Du musst nur Stiefmutter und Stiefvater austauschen.

selli1979 
Beitragsersteller
 08.01.2013, 10:45
@DMbuzz1

das kriege ich noch hin^^

mir geht es nur noch darum, ob das immer so ist oder wirklich nur bei diesem gleichzeitigen Absterben...

DMbuzz1  08.01.2013, 10:52
@selli1979

Nein , wenn sie vorher stirbt, ist sie vorher gestorben - selbst wenn das - nachweisbar - nur ein Sekundenbruchteil ist. Dann lebt der Stiefvater beim Eintritt des Erbfalles noch. Gleichzeitigkeit herrscht nur, wenn diese festgestellt, oder wie ich oben geschrieben habe - weil die Reihenfolge nicht ermittelbar ist - vermutet wird.

Das vermuten ist etwas abstrakt - deshalb zwei Bespiele für Gleichzeitigkeit:

Gleichzeitig sterben: Beide sitzen auf einer Bombe und die explodiert. Das ist extrem unwahrscheinlich und eigentlich auch nur eine angenommene Gleichzeitigkeit.

Vermutete Gleichzeitigkeit: Beide stürzen mit dem gleichen Flugzeug ab und verbrennen vollständig. Anderes Beispiel mit mehr möglicher zeitlicher Differenz: Dein Stiefvater ist verschollen und wird für Tod erklärt. In der Zwischenzeit stirbt Deine Mutter. Auch hier wird Gleichzeitigkeit nach Verschollenengesetz angenommen - weil nicht feststellbar ist, wer zuerst verstorben ist.

selli1979 
Beitragsersteller
 08.01.2013, 11:00
@DMbuzz1

"Nein , wenn sie vorher stirbt, ist sie vorher gestorben - selbst wenn das - nachweisbar - nur ein Sekundenbruchteil ist. Dann lebt der Stiefvater beim Eintritt des Erbfalles noch."

ja damit geht die Hälfte auf den noch Llebenden und dann auf die Kinder... sorum verstehe ich das... aber ich verstehe nicht warum das umgekehrt nicht der Fall ist!!! wenn mein Stiefvater zuerst verstirbt, dann bekommt die Hälfte meine Mutter, und dann ich... So rum müsste es sein: ich verstehe nicht, warum die was kriegen und ich nicht, (Oben steht ja das ich meinen Stiefvater nicht beerben kann)

warum können die Stiefsöhne meine Mutter beerben?????? das ist doch unlogisch...:/

DMbuzz1  08.01.2013, 11:03
@selli1979

Nur bei gleichzeitigem Ableben - dann fällt der jeweils andere Partner ja als Erbe im vorne rein aus. Wenn eine zeitliche Abfolge herrscht und feststellbar ist, gilt, wenn nichts anderes festgelegt wurde:

Deine Mutter stirbt zuerst: Dein Stiefvater erbt die Hälfte von allem was Deiner Mutter gehört, Du ebenso. Nach dem Tod Deines Stiefvaters erbst Du nicht, da nicht verwandt - es geht alles, incl .dessen, was er einmal geerbt hat an die Söhne.

Dein Stiefvater stirbt zuerst: Deine Mutter erbt die Hälfte von allem was Deinem Stiefvater gehört, die andere Hälfte verteilt sich auf die Söhne. Du erbst erstmal nichts. Beim Tod Deiner Mutter erbst Du alles, incl .dessen, was sie einmal geerbt.

Soweit die gesetzliche Erbfolge. Anders wäre das z.B. wenn ein Testament vorliegt, oder Eure jeweiligen Stiefeltern Euch adoptieren würden. Ohne Adoption seit ihr Stiefkinder einfach Fremde.

DMbuzz1  08.01.2013, 11:07
@selli1979

Wenn Dein Stiefvater zuerst stirbt, dann bekommt Deine Mutter 50% und die Söhne 50%. Wenn Deine Mutter dann stirbt, hast Du indirekt auch die 50% des Vermögens Deines Stiefvaters bekommen, da Du dann alles, was Deine Mutter zu dem Zeitpunkt hat, erbst. Das ist genauso wie umgekehrt.

Direkt erben keine der Stiefkinder (weder Du noch die Söhne) jemals etwas von den Stiefeltern - ihr seit einfach Fremde und nicht verwandt oder erbberechtigt. Nur Eure (Stief-)Eltern beerben sich gegenseitig als Ehepartner.

Es ist sogar eher so, dass je nach Konstellation die Söhne im Nachteil sind, da diese sich ein Erbe immer teilen müssen.

selli1979 
Beitragsersteller
 08.01.2013, 13:27
@DMbuzz1

ahhh ja so klingt das alles verständlich!!! so wie es oben beschrieben war, konnte ich das alles nicht entnehmen ;)

Meine Mutter hat nicht so viel, eben nur dieses eine Konto. Und da spart sie für mich, damit ich was von ihr habe und meine Bafög Schulden zurückzahlen kann^^ Sie sagt, dass das Konto für mich ist, etwas wo sie für mich spart, damit ich was von ihr habe...

Gibt es da irgendwie eine Möglichkeit dass das Konto nur für mich ist?! Dass ich erst gar nicht die Hälfte verliere, wenn ihr was passiert... Zum Beispiel vertraglich festhalten, dass meine Mutter das nur für mich verwaltet und spart... also so ungefähr^^ Oder andere Möglichkeiten?!?

DMbuzz1  08.01.2013, 14:01
@selli1979

Das geht prinzipiell. Da kenne ich mich aber nicht wirklich gut aus.

Eine Möglichkeit wäre, dass Deine Mutter das Geld auf ein Sparbuch mit Deinem Namen einzahlt und das Sparbuch bei sich behält, somit hat sie weiter die Verfügungsgewalt. Du würdest dann nicht erben wenn sie stirbt, sondern wärst sowieso bereits Eigentümer. Wenn genug Vertrauen zu Dir da ist, kann sie das Geld auch gleich auf ein Konto, das Dir gehört oder in einen Sparplan den Du abschließt einzahlen.

Ein andere Möglichkeit wäre z.B. eine Kapitallebensversicherung mit Dir als Begünstigten - die z.B. dann fällig ist, wenn Du 19 bist und die falls der Tod vorher eintritt die Versicherungssumme an Dich ausbezahlt - dann wärst Du auch gleich mit der vollen Summe abgesichert - das ist deshalb vielleicht die beste Möglichkeit.

Es gibt aber vermutlich auch andere und bessere Möglichkeiten - wie gesagt, ich habe mich damit noch nie näher beschäftigt.

DMbuzz1  08.01.2013, 01:11

Bei angenommener Gleichzeitigkeit:

Der Erbanspruch geht nicht über. Zum Todeszeit ist der jeweils andere tot und nicht lebend. Damit kann er auch nicht mehr erben.

Vom Stiefvater: Es erben alles die Söhne - die Frau kann nicht mehr, und die Tochter ist keine Erbin.

Wenn die Söhne keine Geschwister von Dir sind, dann erbst Du alles von Deiner Mutter, der Stiefvater kann nicht mehr und die Söhne sind nicht erberechtigt. Falls sie Söhne Deiner Mutter sind, erbt jeder seinen Anteil - also bei 2 Söhnen jeder 1/3.

Soviel ich weiss wird immer überlegt wer zuerst gestorben ist auch wenn es sich nur umBruchteile von Sekunden handelt. Selbst bei einem Autounfall bei dem beide sterben kann man noch errechnen wer wahrscheinlich eher tot war.Und ja die Aufteilung ist so wie du es beschrieben hast.wenn deine Mutter zuerst stirbt bekommst du nur die Hälfte , die andere bekommt der noch 1 Sekunde länger lebende Stiefvater,das dann an seine Söhne vererbt. Bei mir sind die Familienverhältnisse genauso.

selli1979 
Beitragsersteller
 08.01.2013, 01:16

kann man dem irgendwie vorbeugen? passiert meiner Mutter zuerst was, habe ich ja fast nichts mehr... bin überhsupt nicht abgesichert... bringt da ein Testament meiner Mutter etwas?!

DMbuzz1  08.01.2013, 01:21
@selli1979

Wenn Deine Mutter zuerst stirbt, erbst Du 50% von Deiner Mutter. Alles andere geht an die Söhne.

In einem Testament könnte z.B. der Stiefvater nur als Vorerbe bestimmt werden, und Du als Nacherbe, dann geht bei seinem Tod das Erbe auf Dich über. Es gibt sicher auch noch andere Möglichkeiten.

siehe z.B. http://www.rechtslexikon-online.de/Vorerbe.html

Das solltest Ihr aber mit einem Anwalt klären.

DMbuzz1  08.01.2013, 01:40
@DMbuzz1

Ach so - die Söhne haben natürlich das gleiche Problem... Wenn der Stiefvater zuerst stirbt, bleiben pro Sohn nur 25% des Erbes deines Stiefvater, Du bekommst 50%+alles von Deiner Mutter.

selli1979 
Beitragsersteller
 08.01.2013, 01:57
@DMbuzz1

aber nur wenn man erkennen kann, wer zuerst verstorben ist. bei dieser angenommenen Gleichzeitig beerbe ich alleine meine Mutter, die Söhne meines Stiefvaters ihn, habe ich das richtig verstanden?!

imager761  08.01.2013, 07:32
@selli1979

passiert meiner Mutter zuerst was, habe ich ja fast nichts mehr...

Inwiefern wäre ein hälftig zugefallener Nachlass deiner Mutter denn nichts? An dem Vermögen deines Stiefvaters hast du allerdings keinen Anspruch, wenn sie eher unvermögend verheiratet wäre.

bringt da ein Testament meiner Mutter etwas?!

So sie, nicht du, denn ihrem Ehemann enterben und dich als Alleinerbin ihres Nachlasses einsetzen wollte, könntest du deinen "Gewinn" auf 3/4 erhöhen.

An dem Güterstand, also Teilhabe an dem Vermögen deines Stiefvaters, wäre allerdings nichts mehr veränderbar.

G imager761

imager761  08.01.2013, 07:45
@selli1979

Korrekt. Allerdings nur nach der gesetzlichen Erbfolge; durch Testament, Vermächtniseinsetzung oder Erbvertrag kann deine Mutter natürlich ebensogut auch andere oder weitere Eben als dich bestimmen oder in gemeinschaftlicher Vefügung zunächst ihren Ehemann als Vorerben einsetzen und dir ihren Nachlass erst bei dessen Tod als Nacherbin zusprechen (sog. "Berliner Testament")..

Über derartige Verfügungen braucht sie dich nicht zu unterrichten.

G imager761

imager761  08.01.2013, 07:49
@DMbuzz1

Das solltest Ihr aber mit einem Anwalt klären.

Sie hat über die Vermögenszuwendung ihrer Mutter nun garnichts zu klären :-)

DMbuzz1  08.01.2013, 08:05
@imager761

Das ist klar. Aber bei guten Familienverhältnissen legt man das normalerweise zusammen fest - zumindest in meiner Familie war das immer so üblich. Wenn die Verhältnisse schon zu Lebzeiten klar sind, gibt es auch nach dem Tod eines Familienmitgliedes keinen Streit.

DMbuzz1  08.01.2013, 08:22
@selli1979

Ja.

Um das mal etwas aufzudröseln:

Der gleichzeitige Tod ist etwas verwirrend - wenn man es sich genauer anschaut, löst sich das aber auf:

Gleichzeitigkeit bedeutet ja auf jeden Fall: In dem Moment, in dem der eine tot ist, ist es der andere auch. Direkt nach Eintritt des Todes tritt der Erbfall ein - d.h. beim Eintreten des Erbfalles ist der jeweils andere für die Bestimmung der Erbfolge nicht mehr von Belang.

Man hätte das auch anders regeln können - das scheint aber auch mir die einfachste und schlüssigste Regelung - die allerdings, wenn man von der gesetzlichen Erbfolge abweicht, durchaus zu größeren Komplikationen führen kann und die durchaus bei der Erstellung von Testamenten etc. beachtet werden sollte.

selli1979 
Beitragsersteller
 08.01.2013, 10:10
@imager761

Nein, ich lege da nichts fest, das ist mir bewusst. Ich schaue für meine Mutter nach, sie möchte mich absichern. Sie hat nicht besonders viel, nur ein Konto, wo sie für mich spart -das hat sie mir gesagt- damit ich was von ihr habe. Wenn aber die Söhne meines Stiefvaters die Hälfte bekommen können, ist das nicht viel. Auch nicht wirklich fair meiner Meinung nach. Die können meine Hälfte bekommen, ich aber nichts von meinem Stiefvater, also profitieren eigentlich nur die Söhne...

DMbuzz1  08.01.2013, 01:15

Das geht bei Autounfällen, Flugzeugabstürzen, ... oft nicht - auch wenn da meistens einer zuerst gestorben ist. Deshalb gibt es:

"§ 11 VerschG - Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind."

Damit ergibt sich, dass der jeweils andere zum Todeszeitpunkt des anderen tot ist.

Ich empfehle, in einem (notariell zu beurkundenden) Erbvertrag die Erbfolge einvernehmlich zu regeln. An diesem Vertrag sollten die beiden Elternteile und alle drei Abkömmlinge mitwirken. In diesem Rahmen kann alles, was Ihnen und den beiden Stiefbrüdern Sorge macht, einvernehmlich geregelt werden, und zwar so, dass alle Beteiligten daran gebunden sind und sich nicht mehr einseitig davon lösen können. Lassen Sie sich von einem Notar (oder auch zunchst von einem Fachanwalt) beraten.

Denke es gilt die gesetzliche Erbfolge. Der Stiefvater könnte doch garnicht mehr als Erbe eintreten. Das Vermögen der beiden wird geteilt und da Du nicht adoptiert wurdest, steht Dir der Anteil Deiner Mutter zu.

DMbuzz1  08.01.2013, 11:16

Das Vermögen wird nicht geteilt.

Wenn beide gleichzeitig stürben, erbte sie alles von Ihrer Mutter (ihr Vermögen+50% des Zugewinns) und die Söhne alles vom Stiefvater (sein Vermögen+50% des Zugewinns), da keiner der Ehepartner mehr für die Erbfolge verfügbar wäre. Das ist in einer Zugewinngemeinschaft ein großer Unterschied - z.B. wenn einer der Ehepartner ein Vermögen in Form eines Betriebes oder Grundvermögen mit in die Ehe bringt. Im Extremfall kann die Mutter bettelarm sein (kaum Zugewinn in der Ehezeit, vorher schon arm) und der Stiefvater Millionär.