Erbbaurecht - Elternhaus als Sicherheit
Hallo, eine kurze Frage Bekannte von uns haben ein Haus gekauft. Als Sicherheit hat die Bank zusätzlich das Elternhaus belastet. (bitte keine Kommentare dazu, Vorschlag der Eltern). Jedenfalls haben aber die Eltern Erbbaupacht. Das heisst das Grundstück gehört die Gemeinde. Das Elternhaus kann allerdings belastet (hypothek o.ä) werden. Jetzt allerdings stellt sich heraus - die Bank darf das Elternhaus nicht belasten, da der Kredit nicht für den Eltern ist sondern für das Kind. Ich habe jetzt im Netz gelesen es geht wahrscheinlich darum wer sich an 1.Rang erträgt.. Kennt sich jemand aus oder hat jemand ähnliches durchgemacht?
6 Antworten
Wahrscheinlich steht im Erbbaurechtsvertrag, dass man zur Belastung des Erbbaurechts (unabhängig vom Rang) die Zustimmung des Grundstückseigentümers braucht und diese nur zu Zwecken des Erbbaurechts erteilt wird. Das hat den Hintergrund, dass man sich keine Dinge über Grundschulden finanziert, die bei einem eventuellen Heimfall der Grundstückseigentümer abzahlen muss....
Er muß nicht genehmigen! Er kann genehmigen, wenn es aus seiner Sicht dem Erbbaurecht nutzt; keinesfalls darf das Geld anderweitig verwandt werden!
Die Eltern können ihr Erbbaurecht nur dann nicht belasten, wenn sie dazu die Zustimmung des Grundstückseigentümers benötigen. Ob es eine solche Regelung in dem Fall gibt, wäre nachzuprüfen. Ansonsten ist das kein Problem. Die Hypothek kann hat aber Rang nach den bisher eingetragenen Rechten (z.B. Erbbauzinsreallast).
Bei Häusern auf Erbpachtgrundstücken ist immer die Zustimmung des Erbpachtgebers für eine Belastung notwendig. Oft wird auch die maximale Höhe einer Beleihung vorgeschrieben. Es ist nun zu klären, ob diese Zusatzsicherheit wirklich unbedingt erforderlich ist oder ob die Bank darauf verzichten könnte. Falls es notwendig ist, müßten sehr wahrscheinlich die Eltern mit in den Kredit, dann sind sie Kreditnehmer. Das würde ich auf jeden Fall offen mit dem Erbpachtgeber besprechen und dann die notwendigen Schritte einleiten.
Hallo.
In deinem Fall geht das nur mit Zustimmung der Gemeinde (Erbbaugeber).
Es kann Ausnahmen geben.
Mit Gruß
Bley 1914
sicher kann das elternhaus belastet werden
es wird nur nichts mehr hergeben, worauf jemand einen kredit geben will
Das Erbbaurecht kann ohne die Zustimmung des Erbbaurechtsgebers nicht belastet werden! Der Erteil die Zustimmung nur dann, wenn die nachträgliche Belastung dem Erhalt bzw. der Wertverbesserung des Erbbaurechtes dient; sonst keinesfalls!
ja, stimmt, er muss ja auch genehmigen