Entlüftungsventil der Heizung nicht gewchlossen - Zahlt Gebäudeversicherung?

2 Antworten

Beim Entlüftungsventil handelt es sich um eine bestimmungsgemäße Austrittsstelle des in sich geschlossenen (Heiz-)leitungskreislaufs. Dieses Ventil ist auch bei Überdruck im Heizwassersystem zur Wasserentnahme vorgesehen. Tritt aus dessen Stutzen wie vom Hersteller vorgesehen Luft oder Wasser aus, ist dieses somit nicht bestimmungswidrig ausgetreten. Daher darf der Gebäudeversicherer hier die Kostenübernahme ablehnen - auch wenn der Vertrag "ohne Einrede grober Fahrlässigkeit" geschlossen wurde, denn es ist ja gar kein versicherter Schaden eingetreten.

Aber trotzdem sollte der Hauseigentümer dort um Regulierung ersuchen, da dies der für ihn einfachste Weg ist. Sollte der Versicherer bspw. aus Kulanz doch zahlen, hat dieser aber natürlich die Möglichkeit, vom eigentlichen Verursacher des Wasserauslaufens - Deinem Bekannten - die entstandenen Kosten einzufordern!

P.S. Wenn Dein Bekannter eine private Haftpflichtversicherung hat - hoffentlich... -, kümmert diese sich zunächst um die Prüfung der gestellten Forderungen, egal ob diese vom Gebäudeversicherer oder direkt dem Eigentümer an ihn gestellt werden. Ob die PH letzlich allerdings zahlt, hängt auch vom jeweiligen Vertragswerk ab...

Die Gebäudeversicherung wird den Schaden an Gebäudeteilen regulieren. Sie wird dann versuchen, den Verursacher in Regress zu nehmen.

tomhi  15.12.2012, 01:29

Bist du sicher ? Versichert ist bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser. An einem Entlüfter tritt Wasser immer nach der Luft aus. Das ist nicht bestimmungswidrig, sondern so vorgesehen. Dadurch soll sich nur Wasser und möglichst keine Luft im System befinden. Wenn der Mieter, aus welchen Gründen auch immer, das nicht wußte und den Ort des Geschehens einfach verlassen hat, dann ist das nicht das Problem der Versicherung. M. E. wird die Gebäudeversicherung den Schaden ablehnen. Der Mieter sollte hier gleich über die PHV gehen. So bekommen zumindest die anderen den Schaden ersetzt, er selbst muß halt auf eigen Kosten renovieren.

BrokenAngell  15.12.2012, 12:32
@tomhi

Ich stimme suzisorglos zu.

Das Wasser ist bestimmungswidrig ausgetreten, es sollte ja nicht vom 4. OG bis ins EG laufen.

Die Gebäudeversicherung wird zahlen aber Regress nehmen.

DerFanta  15.12.2012, 13:43
@BrokenAngell

es sollte ja nicht vom 4. OG bis ins EG laufen.

Bis wohin das Wasser gelaufen ist, hat doch mit dem Austritt nichts zu tun, aber nur dieser entscheidet eben über Deckung oder Nichtdeckung durch die Versicherung.

Gegenbeispiel:
Wenn bei aufgedrehter Dusche in Abwesenheit der Duschkopf vom Wandhalter rutscht und durch den Vorhang neben die Wanne fällt, läuft das Wasser wohin es will. Und wenn das Telefongespräch, welches die duschende Person das Bad verlassen ließ, nunmal 45 Minuten dauert, dann läuft das Wasser in der Zeit vom 4. OG bis ins EG. Und hierbei handelt es sich um einen bestimmungsGEMÄSSEN Austritt des Leitungswassers, denn dafür ist der Duschkopf ja da - genau wie das Ventil am Heizkörper potentiell auch.

hyfi01  20.12.2012, 13:26
@DerFanta

Der Terminus "bestimmungswidrig" bezieht sich auf das Ergebnis, nicht auf die Austrittsstelle.

  • Austritt aus gebrochener Leitung: bestimmugnswidrig, dass soll das Wasser ja nicht. Austritt aus dem Wasserhahn in das Waschbecken: bestimmungsgemäß, da sollte das Wasser ja rein.
  • Austritt aus dem Wasserhahn, Überlaufen des Beckens durch vergessenes Zudrehen: bestimmungswidrig, denn Überlaufen sollte das Wasser ja nicht. Hier greift aber meist der Ausschluss grob fahrlässiger Schadenverursachung.
  • Austritt aus dem Heizungsentlüftungsventils: bestimmungsgemäß.
  • Austritt des gesamten Heizungswassers aus dem Heizungsentlüftungsventils: wenn das nicht vom Heizungsmonteur so gewollt war, ist es bestimmungswidrig.
DerFanta  20.12.2012, 16:56
@hyfi01

Natürlich bezieht sich "bestimmungswidrig" auf die Austrittsstelle, in den gängigen Versicherungsbedingungen heißt es nämlich:

Leitungswasser ist Wasser, das aus den folgenden Einrichtungen bestimmungswidrig ausgetreten ist: [...]