Einzug in ein Miethaus mit Hund
Eine Bekannte ist mit ihrem Rottweiler in eine 2-Zimmerwohnung im Nachbarort gezogen. Der Vermieter hat ausdrücklich darauf bestanden, das keine Tierhaltung erlaubt wird. Angeblich gibt es da eine Regelung,die besagt,das man keine Hunde bzw Haustiere als Vermieter verbieten kann - man muss sie dulden,bis sich die anderen Mitmieter darüber beschweren und dann die Konsequenzen tragen... Gibt es diese Regelung wirklich,oder ist das an den Haaren herbei gezogen? Da die Frau in Scheidung lebt,musste sie aus ihrem Haus ausziehen und wollte den Hund unbedingt behalten - was jeder nachvollziehen kann. Mit welchen Konsequenzen muss sie jetzt rechnen? Danke für euren Rat.
20 Antworten
Ein generelles Verbot der Hundehaltung ist nach neuerster Rechtssprechnung nicht mehr erlaubt. Hier stellt der BGH in seiner jüngsten Entscheidung hierzu ab das der Vermieter eine Interessenabwägung aller im Haus wohnenden Parteien zu treffen habe. Das hat der Vermieter hier offensichtlich gemacht mit dem Ergebnis das andere sich über die Hundehaltung beschweren.Hier insbesondere da es sich um einen Listenhund handelt ist es sicher nachvollziehbar. Im übrigen hätte die liebe Frau sich schon vor Anmietung der Wohnung dem Vermieter in dieser Hinsicht öffnen müssen. Die Konzequenz hieraus wird vermutlich eine Vermieterkündigung nach sich ziehen.
Angeblich gibt es da eine Regelung,die besagt,das man keine Hunde bzw Haustiere als Vermieter verbieten kann
Die gibt es ,bezieht sich aber auf Kleintiere, Hunde und Katzen sind davon nicht betroffen ,da Sie nicht zu Kleintiere zählen.
Unter Kleintiere versteht man z.B. Hamster,Degu,Kaninchen,Hase,Chincilla, alle Hörnchenarten sowie Mäuse und Ratten. Vögel bis zur Größe eines Beos sowie Graupapageien, Ara zählt zur Grauzone da gibts schon einige Rechtliche Urteile darüber. Hunde und Katzen sowie Reptilien sind von der Kleintier Regelung ausgeschlossen. Bei Reptilien muss man sich immer eine schriftliche Genehmigung vom Hauseingentümer geben lassen. Unter Reptilien versteht man z.B Schlangen,Krokodile, Echsen, Geckos,Spinnen,Skorpione ,etc. . Nicht selten sind einige Reptilienarten giftig und bedürfen auch hier einer zusätzlichen Genehmigung (Prüfung) für die Artgerechte Haltung von diesen Tieren.
Wenn also deine Freundin in ein Haus zieht wo der Hauseigentümer ausdrücklich das Halten von Tieren verboten hat und deine Freundin zieht mit Ihrem Rottweiler dort ein kann das eine Fristlose Kündigung nach sich ziehen die sogar vor Gericht bestand hätte.
wäre sie mit einem Kaninchen aber dort eingezogen ,könnte der Hauseigentümer gar nichts machen da das Kaninchen unter die gesetzliche Regelung für Kleintiere fällt. Man sollte es aber auch hier mit der Haltung nicht übertreiben animal Hording ist schnell erreicht ob gewollt oder ungewollt. Es gab mal ein Urteil ( hab das Aktenzeichen gerade nicht griffbereit) indem die Haltung von 5 Kaninchen zu dulden ist trotz Verbot für Tiere im Haus.
Aus meiner Vergangenheit hab ich schon erlebt das es viele Hunde oder Katzenhalter gibt die mit der Haltung des Tieres überfordert sind. so kann es schnell dazu kommen das es zu Unfällen kommen kann die nicht selten schwere Verletzungen nach sich ziehen. ein Fall ist mir bekannt von einem Kollegen der seinen Schäferhund danach einschläfern lassen musste weil er einer Mieterin in die Wade gebissen hatte und der Biß mit mehren Stichen genäht werden musste. Die Dame zeigte den Hundehalter an , sie bekam recht der Halter musste Schmerzensgeld zahlen und unter einem Gerichtlich bestellten Zeugen beim TA seinen Hund einschläfern lassen. Noch dazu hat der Kollege alle kosten für das Verfahren tragen müssen.
Solche und ähnliche Unfälle kommen oft vor und sind keine Seltenheit. Da kann man auch den Vermieter verstehen das er keine Tiere dulden will.
Vor Kurzem ist das Urteil dafür gekippt worden ,so das es keine generelle Verbote für die Haltung von Hunde und Katzen gibt. Ein Vermieter kann dennoch die Kündigung aussprechen da dieses Urteil nicht Rückwirsam ist. Es gilt somit ab Tag der Urteilssprechung. Ist der Mietvertrag vor diesem Tag geschlossen worden gilt die alte Regel.
Und wenn sich der Mieter immer noch weigert ,kann der Vermieter wegen Eigenbedarf dem Mieter oder Vermieter eine Fristlose Kündigung zustellen sofern die Mieter/in unter 6Monate zur Miete dort wohnt.
Es gibt noch weitere Schlupflöcher wo der Vermieter Möglichkeiten hat eine Mieterin oder einen Mieter mit Tierhaltung loszuwerden. Dies ist aber von Mietvertrag zu Mietvertrag unterschiedlich.
diese Regelung gibt es tatsächlich....nur Kleintiere fallen nicht darunter,was man bei einen Rottweiler ja nicht sagen kann. Der Vermieter kann eine Kündigung aussprechen.
Das wird Probleme geben, insbesondere, weil es kein kleiner Hund ist.
Das würde auch Probleme geben, wenns ein kleiner Hund wäre.
Rausgeworfen zu werden. Ein Rottweiler ist keine Schoßhündchen. Wenn Tierhaltung nicht erlaubt ist, fällt er unter Garantie darunter. Abgesehen davon, dass das Tier in einer Zweizimmerwohnung zu eng gehalten wird.