Einstellung - erfolgte Zustimmung durch den Personalrat aufhebbar?
Meine Kollegin und ich arbeiten im Öffentlichen Dienst und hatten das Glück, nach 1,5 Jahren übernommen zu werden. Jetzt ist die Situation so, dass der Personalrat schon vor über einem Monat zugestimmt hat, wir aber bis heute keine Verträge haben. Auf Nachfrage, hieß es, dass es noch bisschen dauern wird, uns aber "nichts passiert".
Meine Kollegin, die es auch betrifft, macht sich Sorgen, da sie gerade in dieser Zeit zwischen Entscheidung und Unterschrift des „physischen“ Vertrags krankheitsbedingt ab und zu ausfällt (sie hatte 2 OPs).
Ist die Übernahme bereits durch die Zustimmung des Personalrats sicher oder könnte der Arbeitgeber sich doch noch für jemand anderen entscheiden, da ja der „physische“ Vertrag noch nicht unterschrieben ist.
Vielen Dank für Eure Antworten!
3 Antworten
Die Zustimmung des Personalrats bedeutet nur, dass dieser keine Einwände gegen die Einstellung hat. Die Entscheidung, ob jemand einen Arbeitsvertrag bekommt, trifft allerdings der Arbeitgeber.
Öffentlicher Dienst ist nicht gleich öffentlicher Dienst. Gemeinde muss durch Ausschuss, nachgeordnete Landesbehörde muss über Ministerium......
Wenn ihr die mündliche Zusage des Personalchefs und des Behördenleiters habt, wisst, dass der Personalrat, Frauenbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung zugestimmt haben, sollte es an dem Stück Papier nicht mehr scheitern.
Womit nur noch geklärt werden muss, ob mit dem unbefristeten Vertrag nochmals eine Probezeit vereinbart werden soll.
Vielen Dank für Eure Antworten! Letzte Woche haben wir endlich unterschreiben können. Alles ist gut ;).
von einer Quote ist mir nichts bekannt, dort ist das AGG ebenso zu beachten wie bei Privat.
Womit nur noch geklärt werden muss, ob mit dem unbefristeten Vertrag nochmals eine Probezeit vereinbart werden soll.
Da es während des vorherigen befristeten Arbeitsverhältnisses bereits eine Probezeit gegeben hat, ist eine erneute Probezeit gegenstandslos bzw. bezüglich ihrer rechtlichen Konsequenz (Möglichkeit der Kündigung mit verkürzter Frist) wirkungslos.
ok. Danke wieder was gelernt:-). §2(4) TV-L erwähnt hier nur den Verzicht bei der Übernahme von Azubis. Ich weiß nur noch, dass ich mich (in grauer Vorzeit) bei meiner Entfristung nach 2 Jahren über den Passus Probezeit wunderte, habe aber nie die Richtigkeit in Frage gestellt.
Mein Personaler damals hätte die Richtigkeit der Probezeit vermutlich mit dem Einsatz in einer neuen Abteilung und anderer Tätigkeit argumentiert.
Hatte jetzt bei Probezeit auch mehr ohne Begründung, als die verkürzte Zeit im Sinn.
Dein Arbeitsverhältnis bei diesem Arbeitgeber besteht schon seit mehr als 6 Moanten, damit ist das Kündigungsschutzgesetz KSchG anwendbar, das nur Küdigungen erlaubt, die betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt sind.
Es muss also einen Grund/Anlass für eine solche Kündigung geben; das ist in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses nicht der Fall. Dass Du nach dem befristeten Arbeitsverhältnis jetzt einen neuen unbefristeten Vertrag bekommst, spielt dafür keine Rolle.
Die einzige Konsequenz der Probezeit ist die, dass mit verkürzter Frist gekündigt werden kann; diese Kündigungmöglichkeit ist aber ausnahmslos (!!) auf längstens 6 Monate ("zufällig" so lang wie der fehlende Kündigungsschutz am Anfang eines Arbeitsverhältnisses) beschränkt: Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 622 Abs. 3. Auch hier spielt die Tatsache des neuen Arbietsvertrages keine Rolle.
§ 2 (4/1) TV-L ist ja kein Widerspruch zu der gesetzlichen Bestimmung.
Die Wirkung einer Probezeit - nämlich die Möglichkeit der Kündigung mit verkürzter Frist - ist nach dem § 622 (3) BGB auf längstens 6 Monate des Arbeitsverhältnisses beschränkt; und die hat die Fragestellerin mit ihrem vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnis ja bereits hinter sich.
Eine über 6 Monate hinausgehende Probezeit ist "witzlos".
Mein Personaler damals hätte die Richtigkeit der Probezeit vermutlich mit dem Einsatz in einer neuen Abteilung und anderer Tätigkeit argumentiert.
Auch das berechtigt keine erneute Probezeit im sinne des § 622 (3) BGB.
Hier käme allenfalls eine "interne" Probezeit in Betracht, dass nämlich bei "Nichtbestehen" das ursprüngliche Arbeitsverhältnis (betreffend die alte Abteilung oder Tätigkeit) wiederhergestellt würde.
Solange Euch niemand nach Hause schickt, habt ihr ein mündliches Arbeitsverhältnis und es gelten die gesetzlichen Bedingungen und Bestimmungen. Bei Einstellungen muss der Arbeitgeber den Personalrat über die personelle Maßnahme anhören. Das der Personalrat also schon zugestimmt hat, ist ein Zeichen dafür, dass der Arbeitgeber Euch einstellen will.
Es gibt auch eine Ausländerquote im Öffentlichen Dienst, oder liege ich da falsch?