Einkommensteuer - Wann erfolgt eine Nachprüfung?
Ich habe mein Bescheid für 2015 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag erhalten. Unter dem Betreff heißt es: Der Bescheid ergeht nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Erfolgt somit noch eine Nachprüfung oder wird hier die Option freigehalten beim Zahlungsverzug eine Nachprüfung anzuordnen?
3 Antworten
Vorbehalt der Nachprüfung heißt, dass der Bescheid die nächsten 4 Jahre (oder bis der Vorbehalt aufgehoben wird) offen bleibt; also jederzeit geändert werden kann. Muss er aber nicht.
Der Vorbehalt wird immer dann festgesetzt, wenn bestimmte Sachverhalte (z.B. Mietverluste, Gewerbeverluste o.ä.) zwar vorerst anerkannt werden. Wenn sich aber erst anhand der Folgejahre herausstellen könnte, dass diese doch nicht zu berücksichtigen sind (z.B. Liebhaberei, also permanente Verluste ohne Gewinnerzielungsabsicht), werden sie rückwirkend wieder gestrichen. Dann erst gibt's 'nen geänderten Bescheid mit einer Nachzahlung.
Kommt wohl auf's Finanzamt an. Hier oben (Flensburg, Nordfriesland, Husum, Schleswig usw., hatte es aber auch schon bei 'nem berliner und wuppertaler) wird zumindest bei der Vermietung meist der VdN gesetzt. Vorläufigkeit mögen die nicht so.
In Bayern z. B. wird der VdN(meiner Erfahrung nach) eher wegen einer Bp bzw. BNV gesetzt
Bei einem sehr großen Teil der Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung steht auch noch ein Kommentar dabei, worauf sich das bezieht.
Es sind eine Reihe von Prozessen bei BFH anhängig, die eine Änderung der rechtlichen Beurteilung bringen können.
Daher wird ein fach in djeden Bescheid, der auch nur im geringensten mit diesen Sachverhalten zu tun hat, der Vorbehalt gesetzt, damit es keine Einsprüche gibt.
Kann erfolgen, muss aber nicht. Hat auch nichts mit Zahlungsverzug zu tun. Irgendwann wird der Steuerbescheid dann für endgültig festgestellt erklärt.
Jein. Bei deinen angesprochenen Sachverhalten ergeht der Bescheid eher vorläufig.