Eingetragenes Nießrecht im Grundbuch
Hallo zusammen, wir haben ein Problem mit dem Kreis, meine Mutter hat mir vor 12 Jahren ihr Haus überlassen mit einem Nießbrauchrecht für sie (alles auch ok), nach zwei Schlaganfällen musste sie leider 2012 ins Pflegeheim, bei der Besichtigung der Immobilie stellten wir einen großen Schaden am Dach fest, dieser war so schlimm das Einsturzgefahr drohte (per Gutachter), wir haben dann einen Kredit aufgenommen (Privat) um alles reparieren und sanieren zu lassen. meine Mutter haben wir davon mündlich in Kenntnis gesetzt. Der Kreis akzeptiert jetzt nicht den Kredit der aufgenommen wurde, verlangt die Vermietung (ist geschehen, da sonst der Kredit nicht zurückbezahlt werden kann) aber die Mieteinnahmen sollen in vollem Umfang an das Pflegeheim bezahlt werden, per Vertrag und Urkundenrolle ist das Nießbrauchrecht auf jährlich 3.600 € festgesetzt, Mieteinnahmen in der Höhe von mtl. 350,00 € sollen aber komplett bezahlt werden. Kann uns jemand bitte helfen?, eine doppelte Belastung können wir uns nicht lange leisten.
1 Antwort
allo,
ich bin der Meinung, daß dies eine knifflige Frage, welche ein versierter Jurist interessieren sollte!
Ich weiß nur, daß wenn man ein Nießbrauchrecht hat, daß man im vollen Umfang für die Reparaturen und manche laufende Kosten aufkommen muß!
http://www.erbrecht-heute.de/Aktuell/Rechte-und-Pflichten-beim-Niessbrauch.html
Insbesondere der Abschnitt:
Der Nießbraucher genießt aber nicht nur gewisse Rechte, denn der Gesetzgeber verbindet den Nießbrauch auch mit Pflichten. Die zentrale Pflicht des Nießbrauchers besteht in der Erhaltung der betreffenden Sache. § 1041 BGB zufolge hat der Nießbraucher dafür Sorge zu tragen, dass die Sache
erhalten bleibt. Folglich hat der wirtschaftliche Bestand oberste
Priorität.
Um den Wert der betreffenden Sache, wie zum Beispiel des mit Nießbrauch beschwerten Hauses, zu erhalten, ist der Nießbraucher juristisch dazu verpflichtet, Ausbesserungen und Erneuerungen vorzunehmen. Dies gilt jedoch nur, sofern diese zur gewöhnlichen Unterhaltung dienen. Dies ist mit § 1041 BGB juristisch fest verankert.
Emmy
Wenn das Haus schon stark beschädigt war bei der Schenkung, dann wäre es erforderlich gewesen, den Zustand begutachten zu lassen und entsprechende Vereinbarungen zu treffen, weil in diesem Link (Hauptantwort) wird bezüglich der bestehenden Pflichten gesagt.
"Der Erhalt des Kapitalwerts, sowie Maßnahmen, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen, obliegen folglich dem Eigentümer und zählen nicht zu den Pflichten des Nießbrauchers."
Also: ihr steht quasi alleine da mit dem Problem, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind mit eurer Mutter.
Vielleicht würde ein Verkauf des Objekts das vernünftigeste sein...
Emmy
https://duckduckgo.com/?q=haus+bauf%C3%A4llig+mu%C3%9F+der+nie%C3%9Fbraucher+die+sanierung+%C3%BCbernehmen&t=h_&ia=web