Eingestellter Unterhaltszahlung bei Privatinsolvenz?
Hallo ! Mein Ex man wird in kürzester Zeit Privatinsolvenz anmelden. Er hat direkt das Unterhaltsgeld eingestellt. Meine2 Kinder sind 15 Jahre alt. Die Titulierung , oder wie man das bezeichnet haben wir vor einem Jahr schon über Anwälte geregelt da die Unterhaltszahlung in den letzten 8 Jahren nie regelmäßig kamen. Ich weiß das bei Kinder die unter 12 Jahre sind das Jugendamt vorstreckt,wenn das Unterhalt nicht gezahlt wird, wie ist das bei 15 jährigen Kinder geregelt? Ich habe schon ein Vollzeit und ein 450 Euro Job( Wochenende) und bin auf Unterhaltsgeld trotzdem angewiesen-. Kann mir einer ein Rat geben ohne das ich wieder zur Anwältin gehen muss !
5 Antworten
Im Zweifel auch mal dem Insolvenzverwalter mitteilen. Denn Dein Ex hat - um der Unterhaltspflicht nachkommen zu können - einen höheren Freibetrag. Wenn er also ein durchschnittliches Einkommen hat, sackt er dann mehr ein, als ihm zusteht. Trifft das zu, frag ihn mal höflich ob er sich das mit der Zahlung noch mal überlegen möchte oder ob Du Dich drum kümmern sollst. Davon abgesehen werden Unterhaltsschulden auch nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.
Auch im Insolvenzverfahren ist der laufende Unterhalt zu zahlen. Die Rückstände sind im Regelfall von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Auf jeden Fall an das Jugendamt wenden.
Weiterhin ist er verpflichtet Unterhalt zu zahlen, denn bei einer Insolvenz gehen Unterhaltszahlungen VOR alle andere Gläubiger.
Kindern von 0-5 Jahren steht ein Mindestunterhalt von 317,00 EUR, von 6-11 Jahren von 364,00 EUR, und Kindern von 12-17 ein Mindestunterhalt von 426,00 EUR zu. Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts wird durch die Gerichte in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle berechnet. Diese kannst Du Dir auf der Seite http://www.schuldnerakuthilfe.com herunterladen.
Allerdings ist die "Düsseldorfer Tabelle" kein Gesetz sonden nur ein Anhaltspunkt für Gerichte, den Unterhalt per Urteil in der Höhe festzustellen.
Weiterhin hat der BGH entschieden, dass den Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine Pflicht zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens trifft (BGH FK 05, 95 mit Anm. Soyka, Abruf-Nr. 050840). Das Insolvenzrecht erfasst die gesetzlichen Unterhaltsansprüche. Maßgebend ist, in welchem Stadium des Insolvenzverfahrens diese entstanden sind. Familienrechtliche Unterhaltsansprüche fallen wie jede andere Forderung in die Insolvenzmasse nach § 35 InsO, wenn sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückständig sind. Mit anderen Worten: Die "alten" aufgelaufenen Unterhaltsansprüche musst Du (oder das Jugendamt) anmelden, denn Du (oder das Jugendamt) sind Insolvenzgläubiger...diese Schulden werden Restschuldbefreit und die könnt Ihr wahrscheinlich leider abschreiben...bekommt ihr nie mehr...
Anders ist es mit Neuschulden und Neu-Unterhaltsverpflichtungen:Unterhaltsberechtigte sind im Insolvenzverfahren bezüglich des laufenden Unterhalts als Neugläubiger zu behandeln, da der Anspruch auf Grund einer Anspruchsnorm stets neu entsteht (MüKo-InsO-Schumann,§ 40 Rn. 1). Unterhaltsansprüche gehören deshalb für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens gemäß § 40 InsO nicht zu den Insolvenzforderungen und werden als „insolvenzfreie Forderungen“ bezeichnet. Sie können unabhängig vom Insolvenzverfahren eingeklagt werden.
Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann zur Besserstellung der Unterhaltsgläubiger im Mangelfall führen (OLG Karlsruhe FamRZ 04, 821). Das laufende Einkommen gehört nur insoweit zur Insolvenzmasse, als es den Pfändungsfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO übersteigt. Der Schuldner muss seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis abführen, § 287 Abs. 2 InsO. Ein Unterhaltsgläubiger ist gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bezüglich der Vollstreckung privilegiert. Er kann in den Vorrechtsbereich nach § 850d ZPO vollstrecken, wenn sich unmittelbar aus dem Vollstreckungstitel ergibt, dass ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 ZPO bezeichneten Art vorliegt. Die Vollstreckung ist in den Teil des Arbeitseinkommens möglich, auf das der Unterhaltsgläubiger wegen § 850d ZPO in weiterem Umfang zugreifen kann als die Insolvenzgläubiger. Es handelt sich dabei um den Differenzbetrag zwischen der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO und dem Schuldner zu belassenden notwendigen Unterhalt (Existenzminimum) nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO (dazu Soyka, FK 05, 95 ff.).
Auf Deutsch: DU kannst pfänden trotz Insolvenzverfahren, die anderen Gläubiger nicht !!!!! Sage das auch dem Jugendamt!
Ab sofort gibt es Unterhaltsvorschuß bis 18 Jahre von Vater Staat. Stell einen Anrag beim Jugendamt.
Seit Neuestem gibt es Unterhaltsvorschuß bis 18. Wende Dich mal ans Jugendamt.