Einfamilienhaus auf einmal Mietwohngrundstück?
Habe letztes Jahr ein Reihenhaus erworben um selbst drin zu wohnen. Das Wohnzimmer des Hauses wurde vorher als Geschäftsfläche benutzt.
Im ersten Grundsteuerbescheid wurde das Haus noch als "Einfamilienhaus" bezeichnet, was meiner Meinung nach korrekt war.
Nun haben wir allerdings einen neuen Bescheid erhalten, da es Probleme beim korrekten Überschreiben der Garagenfläche gab. Hier steht nun "Mietwohngrundstück". Vermietet wurde hier nie etwas...
Ein erster Anruf bei den zuständigen Sachbearbeitern bracht nur ein "könnte, würde, sollte" ein, dir Dame wusste selbst nicht Bescheid. Und ich hoffe nun hier einen Fachkundigen anzutreffen.
Wie ist denn genau ein Wohngrundstück definiert? Was unterscheidet es vom EFH? Kann das an der genannten Vergangenheit des Hauses mit Gewerbefläche liegen? Habe ich Nachteile, wenn das weiterhin als "Mietwohngrundstück läuft?Vielen Dank schon mal!
9 Antworten
Oh, es handelt sich um ein Reihenhaus, vermutlich 3 oder 5 nebeneinander.
Die Finanzämter neigen teilweise dazu, Doppelhaushälften als 1/2 Haus anzusehen, oder ein Reihenhaus als 1/3 oder 1/5 Haus.
Ja auch dann.
Das hat im ersten Moment keinen wirklichen Unterschied.
Wenn Du das RFH verkaufst, dann spült sich dieser Aktenfehler wieder hoch.
Vermutlich gab es Anfangs einen Bauträger. Zu diesem Zeitpunkt war es eben ein Baugrundstück, darauf beruht die Einteilung Finanzamtes.
Als die Grundstücke verkauft wurden hat das Finanzamt einfach nur das nächste Blatt oben draufgeheftet.
Das ist praktisch ohne Bedeutung, am Sachstand ändert sich ja nichts.
Mietwohngrundstück ist eine Bezeichnung aus dem Bewertungsgesetz, § 75 bzw. § 181, und hat nichts mit einer tatsächlichen Vermietung zu. Einfach gesagt handelt es sich um Gebäude mit mehr als zwei abgeschlossenen Wohnungen.
Zitat:
Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als achtzig Prozent,
berechnet nach der Jahresrohmiete (§ 79), Wohnzwecken dienen mit
Ausnahme der Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser (Absätze 5 und 6).
http://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__75.html
Der neue Bescheid, den du erwähnst, ist wahrscheinlich ein Einheitswertbescheid. Wenn du mit der Einstufung deines Haus als Mietwohngrundstück nicht einverstanden bist, dann solltest du gegen den Bescheid Einspruch einlegen.
.... nein, ein Einfamilienhaus kann kein Mietwohngrundstück sein. Bei uns werden dafür 3 Wohnungen oder mehr benötigt.
Und ein Grundsteuerbescheid interessiert sich eigentlich nicht für die Grenzen.
Fordere doch bitte die diesen Bescheid erstellende Behörde auf Dir eine genaue Definition für diese Unterscheidung zu geben.
Zusätzlich widersprich diesem Bescheid, da es sich nicht um ein Mietgrundstück handele. Grundsteuerbescheide können nicht gegenüber Mietern erstellt werden.
Fordere doch bitte die diesen Bescheid erstellende Behörde auf Dir eine genaue Definition für diese Unterscheidung zu geben.
Für die Bewertung von Grundstücken sind die Finanzämter zuständig, die Kommunen richten sich bei der Festsetzung der Grundsteuer nach dem Grundsteuermessbescheid, und der beruht auf dem Einheitswertbescheid. Eine Begründung für die Bewertung als Mietwohngrundstücke sollte eigentlich in diesem Bescheid stehen.
Zusätzlich widersprich diesem Bescheid, da es sich nicht um ein Mietgrundstück handele
Anscheinend hat die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamts eine andere Meinung.
Grundsteuerbescheide können nicht gegenüber Mietern erstellt werden.
Stimmt, davon steht aber auch nichts in der Frage. Der Fragesteller ist Eigentümer des Gebäudes.
Es geht ja auch nicht um einen EWB, es geht um einen Grundsteuerbescheid.
Im Einheitswertbescheid wird die Feststellung zur Art des Grundstücks getroffen wird, also geht es hier sehr wohl um den Einheitswertbescheid. Hinzu kommt, dass der Grundsteuerbescheid (über den Grundsteuermeßbescheid) auf dem EWB beruht
also normalerweise ist ein reihenhaus kein einfamilienhaus sondern ein reihenhaus.
kann es sein, dass du eine WEG erworben hast? was steht im KV?
normalerweise ist ein reihenhaus kein einfamilienhaus
Doch, normalerweise ist es nach dem Bewertungsgesetz genau das, wenn es nicht mehr als eine Wohnung enthält.
§ 75 Absatz 5 Bewertungsgesetz.
Und das auch wenn jedes Reihenhaus, in diesem Fall drei in einer Reihe, einen anderen Eigentümer hat?