Ein nicht verheiratetes Paar hat ein gemeinsames Kind und heiratet nach 3 Jahren! Adoption?
Wie ist die rechtliche Lage? Wird das nicht eheliche Kind automatisch zum ehelichen Kind oder muss der leibliche Vater das Kind adoptieren? Weiter stellt sich die Frage des Familiennamen des Kindes, wenn es vor der Heirat den Familiennamen der Mutter trug und die Eltern nun den väterlichen Familennamen wählen? Die Vaterschaft war vor der Ehe nicht strittig.
10 Antworten
Die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern ist mit der Reform des Kindschaftsrechts 1998 abgeschafft worden; es ist also - im Gegensatz zu früher - keine Ehelichkeitserklärung des Kindes mehr erforderlich; hinsichtlich der elterlichen Sorge geht diese bei Heirat der leiblichen Eltern auf diese nach § 1626a BGB automatisch gemeinsam über; das Kind nimmt nicht automatisch den Familiennamen an; die Frage einer Adoption stellt sich nicht, da es sich um leibliche Eltern handelt.
Also aus Erfahrung weiß ich, daß seit 2000? jedes Kind, welches vor einer Ehe geboren wurde, dessen Eltern aber im Nachhinein (egal wann) heiraten, automatisch das Kind BEIDER Eltern ist (auch in Sachen Unterhalt, usw.).
Damit erhalten auch beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht.
Der Name kann, soweit ich weiß, selbst gewählt werden, wenn man die Hochzeit anmeldet. Das Standesamt kann hierrüber Auskunft erteilen.
Wir haben knapp ein halbes Jahr nach der Geburt unserer Tochter geheiratet und die haben uns nur gefragt, wessen Namen das Kind bekommen soll. Den des Vaters (Geburtsname, weil er hatte man den Namen seiner Ex angenommen) oder meinen Namen.
Aber sie hatte bei der Geburt extra meinen Namen übernommen, da wir den eh bei der Hochzeit annehmen wollten ;-)
Hättet ihr also auch schon bei Geburt regeln können ...
Wenn er als Vater eingetragen ist ist eine Adoption nicht nötig!Das Kind bekommt neue Papiere mit dem Ehenamen.
Der Vater muss das Kind nicht adoptieren, er ist ja bereits der leibliche Vater. Die Namensänderung erstreckt sich automatisch auf den Geburtsnamen des Kindes, wenn dieses unter 5 Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen 5 und 14 Jahren alt, erstreckt sich die Namensänderung nur auf den Geburtsnamen des Kindes, wenn eine Anschlusserklärung des gesetzlichen Vertreters abgegeben wird. Ein Kind über 14 Jahren kann die Anschlusserklärung nur selbst abgeben.
Quelle:
§ 1617c BGB
Hallo Peter,
hier noch ein paar Infos, die Dich interessieren könnten.
Auf der Seite vom Standesbeamtebrandenburg punkt de leve 19 cm findest Du dazu auch noch wunderbar graphisch dargestellt, wie das mit den Namen funktioniert.
finanztip.de/recht/familie/sperling/namensr.htmla)
sagt dazu:
falls die Eltern miteinander verheiratet sind: Haben die Eltern bei der Geburt des Kindes denselben Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen. Das gilt auch dann, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt bereits geschieden sind. Haben die Eltern verschiedene Familiennamen, können sie binnen eines Monats nach der Geburt den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter zum Familiennamen des Kindes bestimmen, § 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB. Doppelnamen aus dem Nachnamen der Mutter und dem Nachnamen des Vaters sind nicht möglich. Treffen die Eltern binnen dieses Monats keine Wahl, so überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Recht, den Familiennamen zu bestimmen. Beispiel: Die Mutter heißt Meier, der Vater heißt Baum. Die Eltern können binnen eines Monats bestimmen, b das Kind Meier oder Baum heißen soll. Sie können es aber nicht Meier-Baum nennen. b) falls die Eltern nicht miteinander verheiratet sind: Bei nichtverheirateten Eltern ist grundsätzlich zum Zeitpunkt der Geburt nur die Mutter sorgeberechtigt. Deswegen erhält das Kind den Namen der Mutter. Die nicht miteinander verheirateten Eltern können aber das gemeinsame Sorgerecht erhalten, indem sie eine sogenannte Sorgerechtserklärung abgeben. Haben sie das getan, können sie binnen eines Monats nach der Geburt den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter zum Familiennamen des Kindes bestimmen, § 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB. Wichtig ist, dass diese Sorgerechtserklärung bereits vor der Geburt abgegeben wird. Wird sie erst nach der Geburt des Kindes abgegeben, so erhält das Kind zunächst den Namen der Mutter. In diesem Fall ist eine spätere Änderung des Familiennamen des Kindes auf den Familiennamen des Vaters unter folgenden Voraussetzungen möglich: aa) Das Kind kann den Namen des Vaters erhalten, wenn beide Elternteile einverstanden sind. Ist das Kind mindestens 5 Jahre alt, muss auch das Kind zustimmen (§ 1617a Abs. 2 BGB). An dem alleinigen Sorgerecht der Mutter ändert das nichts. bb) Geben die nicht miteinander verheirateten Eltern nach der Geburt eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab, so können sie innerhalb von drei Monaten bestimmen, dass das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten soll (§ 1617b BGB). Ist das Kind mindestens 5 Jahre alt, dann muss das Kind zustimmen. cc) Heiraten die Eltern einander und wählen sie einen gemeinsamen Familiennamen, so wird dieser Name automatisch der Familienname des Kindes. Ein Kind, das 5 Jahre oder älter ist, muss der Namensänderung aber zustimmen (§ 1617 c Absatz 1 BGB). Behalten beide Eltern nach der Heirat ihren bisherigen Familiennamen, so können sie innerhalb von drei Monaten bestimmen, dass das Kind den Namen des Vaters erhalten soll.
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