Eigentumswohnung: Abmahnung wegen Gartenschrank auf Balkon?
Hallo,
es wäre schön, man könnte mir weiterhelfen:
eine Person in der ETWG stört sich an Schränken auf den Balkonen. Ich wohne sehr weit oben, 8. Etage. Mein Balkon ist ist von aussen quasi nicht einsehbar, da eben sehr hoch gelegen, stellt keine Änderung der Fassade dar. Die Verwaltung hat nun angedroht, Abmahnungen zu verschicken.
Darf sie das? Oder ist das ein zu geringfügiger Grund? Immerhin ist der Schrank 1. nicht wirklich zu sehen, da muss man schon sehr genau von weit weg schauen. 2. Es ist keine Gefahr in Verzug.
Welche Konsequenz hat eine Abmahnung und ist diese denn dann überhaupt gültig, nur, weil es einen Srreithammel in der Gemeinschaft gibt?
Danke für eure Mühe.
5 Antworten
.... ein Verwalter vertritt ja nicht einen ET, sondern die WEG. Und wenn ein ET etwas fordert, hat ein Verwalter damit erst einmal nichts am Hut.
Der ET möge selber zustellen lassen mit Hinweis auf die Quelle wie z.B. TE, denn dort steht ja, wer was wann und wo machen darf.
Ein Verwalter hat dafür zu sorgen, dass die Hausordnung und die Vorgaben der Teilungserklärung eingehalten werden. De ET braucht nicht selbst zustellen lassen, wenn es die Teilungserklärung nicht erlaubt.
Schau mal in Eure Gemeinschaftsotdnung, oftmals findest Du die bei der Teilungserklärung. Es kann schin sein, dass Ihr nichts aufstellen / anbringen dürft, was die Fassade optisch verändert.
Dabei ist es leider egal, in welchem Stock Du wohnst.
Die Verwaltung kann Dich natürlich drauf hinweisen, dass Du das entfernen musst.
Bei einer Eigentümerversammlung könnte man einen Beschluss dagegen erwirken.
Du kannst diesbezüglich Euren Eigentümerbeirat anrufen, die können Dir Auskunft geben, was erlaubt ist diesbezüglich, und was nicht.
Den "Einen", der stänkert, gibts in nahezu jeder Eigentümergemeinschaft - leider.
Schon klar, aber der Eigentümerbeirat wird die Gemeinschaftsordnung kennen, im Gegensatz zum Fragesteller.
Wenn man den Schrank nicht sehen würde, käme auch niemand auf die Idee dir diese Forderung zu stellen.
Ich denke die Verwaltung hat hier Recht, denn es geht um das Aussehen im Gesamteindruck. Stell dir vor jeder stellt irgendwas auf seinen Balkon, wie das im Gesamten aussieht. Selbst für Sonnenschutz ist Einheitlichkeit vorgesehen. Außerdem ist der Sachverhalt bestimmt in der Teilungserklärung oder Hausordnung geregelt.
Mir ist das doch wurscht, wer da was aufstellt. Ist jedem sein Eigentum und der Balkon gilt zur Hälfte als Wohnraum. Ich werde da gar nichts entfernen. Leben und leben lassen. Falls ich überhaupt angeschrieben werde. Übrigens: die stänkerin stellt ihren Müll immer vor ihre Tür in den flur... 😉
Du lebst einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Betonung liegt auf Gemeinschaft. Eine Gemeinschaft funktioniert nur, wenn man sich gegenseitig respektiert und akzeptiert. Meinungsverschiedenheiten trägt man im friedlichen Dialog aus. Streit und Gericht ist immer die schlechtere Lösung. Wenn die Teilungserklärung (das ist die Grundlage eurer Gemeinschaft) es nicht zulässt, das du einen Schrank auf den Balkon stellst, kann der durch Gerichtsbeschluss entfernt werden. Aber so weit sollte man es nicht kommen lassen.
Die Gemeinschaftsordnung dürfte die Zweckentfremdung von Balkonen als Lagerstätte für Schränke etc. verbieten. Einfach mal reinschauen wozu Sie sich mit dem Kauf der Wohnung in der Teilungsnerklärung mit Verwaltervertrag und Gemeinschftsordnung so allem Möglichen unterworfen haben.
Warten Sie einfach mal das Schreiben der Verwaltung ab und nennen Sie aus Ihrer Sicht zulässige Gründe für die Aufstellung von Schränken auf dem Balkon, was schon recht ungewöhnlich anmutet.
Was ist daran ungewöhnlich? Weil ein Gartenschrank da steht, ist der Balkon doch nicht zweckentfremdet oder als Lagerstätte genutzt😆 es gibt keine Hausordnung. Bzw. ANGEBLICH eine von 1984. In der TE steht dazu nix.
Für Siei mag das zustellen von Balkonen, die dem Aufenthalt der Bewohner und weniger deren Schränken an der frischen Luft bau zweckmäßig gedacht sind, gewöhnlich erscheinen, anderen Menschen offenbar nicht.
Wenn Sie sicher sind, dass Sie sich da keinen Ärger aufgrund der Gemeinnschaftsordnung bzw. der Hausordnung einhandeln, können Sie doch beruhigt weiter zubauen!
Es stört aber unter Umständen wegen des Fremdkörpers in der gemeinsamen Fassade.
Ich fürchte ja. Schau mal hier:
Der Verwaltungsbeirat muss das nicht wissen. Ist auch gar nicht sein Aufgabe. Die Verwaltung muss es wissen. Eine Eigentümer kann bei der nächsten Eigentümerversammlung einen beschlussfähigen Tagesordnungspunkt dazu beantragen.