Eidesstattliche Versicherung - Terminverschiebung?
Kann man den Termin einer eidesstattlichen Versicherung verschieben?
6 Antworten
Ja. Kann man. Einfach mit dem Gerichtsvollzieher sprechen. Der zweite Termin sollte aber definitiv stattfinden!
Wenn du dem GV glaubhaft machst, dass du binnen sechs Monaten zahlen kannst (z.B. durch eine angemessene Anzahlung, Nachweise über Einkünfte etc.) kann er sogar davon absehen. Reden hilft weiter...
Hallo,
sorry, ich war mir dann doch nicht mehr ganz sicher und habe nochmal in den dickeen Büchern nachgeschlagen - Sie haben Recht! Es ist hier § 900 III S. 1 ZPO zugrunde zu legen. Ich hatte geglaubt, dass da ein Unterschied zwischen sachpfändung und Abnahme der e.V. vorliegt und dass die Massstäbe im letzteren Fall wesentlich strenger sind.
So lernt man auch nach fast 20 Jahren noch etwas über Zwangsvollstreckung dazu.
Viele Grüsse
nur, wenn du einen triftigen Grund hast...Arzttermin oder so zählt nicht und ich glaub du hast dann nur Paar Tage (3-5) Zeit um das nachzuholen!
Normalerweise nicht, denn da es ein gerichtlicher Termin ist, muss sogar der Arbeitgeber den AN freistellen.
Verschieben durch wichtigen Grund ja, ist aber kaum eine Lösung des Problems
Hallo,
nein, das geht so leider nicht!
Den Termin zur Abgabe der e.V. darf der GV nur absetzen, wenn die Forderung komplett bezahlt wird. Er hat zwar einen Auftrag zur Vollstreckung, nämlich die e.V. abzunehmen, aber keinen Sachpfändungsauftrag mehr, der ja bereits erledigt ist, in dessen Rahmen typischerweise auch die Möglichkeit fällt, die Forderung in Teilzahlungen in bis zu maximal 6 Monaten einzuziehen.
Man kann zwar den Auftrag zur Abnahme der e.V. auch so schreiben, dass er auf die Abnahme der e.V. b.a.W. aufschieben möge, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er die Forderung binnen der maximal 6 Monate vollständig ausgleicht und das lässt die ZPO und die GVGA im Grunde auch zu, aber an sein pflichtgemäasses Ermessen werden dann sehr hohe Anforderungen gestellt, während beim Sachpfändungsauftrag wird zwar auch auf sein pflichtgemässes Ermessen abgestellt, aber er ist in diesem Rahmen gehalten, zu versuchen in diesem Rahmen eine Erledigung herbeizuführen. Wenn ihm Auftrag zur Abnahme der e.V. vorliegt, unterliegt es aber sonst wirklich nur seinem "guten Willen", ob er sich darauf einlässt. Er kann ja auch nicht mehr pfänden, weil er keinen Pfändungsauftrag mehr hat ...
Viele Grüsse