Ebay Kleinanzeigen: Darf der Verkäufer nach dem Verkauf den Preis erhöhen?
Ich habe bei Ebay Kleinanzeigen etwas für 30€ gekauft. Auch schon abgeholt und bezahlt. Bis dahin kein Problem. Am nächsten Tag kam eine Nachricht von der Verkäuferin, dass sie 20€ mehr haben will, weil ihre Mutter das sagt. Man muss dazu sagen, dass die Verkäuferin Minderjährig ist. Die Frage ist also: Muss ich den Artikel jetzt zurück geben ( 50€ sind mir zu viel) weil sie keine Genehmigung ihrer Eltern hatte oder hat sie keinen Anspruch darauf? LG Janint
7 Antworten
Bei Minderjährigen hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung der Eltern ab.
Die wurde hier anscheinend nicht erteilt. Du hast jetzt die Möglichkeit die 20 € mehr zu zahlen (ich würde mir vorher von den Eltern schriftlich die Genehmigung geben lassen) oder den Vertrag zu widerrufen. Das Angebot eines höheren Preises selber ist natürlich keine Genehmigung, denn das ist ja ein völlig anderer Vertrag als der, den du eigentlich schließen wolltest.
Falsch. Der Vertrag muss nicht widerufen, sondern genehmigt werden. Er ist also solange unwirksam, bis sich die Eltern äußern. Die Anfrage eines höheren Preises müsste man meines Erachtens sogar als Ablehnung der Genehmigung für den höheren Preis deuten.
Daher sollte sich der Käufer um Rückabwicklung bemühen, wenn er diesen nicht zahlen will.
Er ist also solange unwirksam, bis sich die Eltern äußern
die nächsten 40 Jahre? Solange die Eltern leben? Da wird wohl kein Gericht in DE mitspielen. Und wo genau steht das?
108 Abs. 1 BGB
Ja prinzipiell bis zum Ende des Lebens, § 108 Abs, 1 BGB, Verjährungen und Ersitzen mal außen vor genommen bzw. realistisch gesehen bis zur Volljährigkeit des Verkäufers.
Nach 108 Abs. 2 muss daher der Käufer eben nicht untätig bleiben, sondern zur Genehmigung auffordern oder eben - wie ich ja geschrieben habe - einfach von sich aus widerrufen, solange es keine Genehmigung gibt, § 109 Abs.1 BGB
Offenbar ist dein abgeschlossener Vertrag schwebend unwirksam. Es wäre durchaus möglich, die Zustimmung zum Vertrag durch den Erziehungsberechtigten vom höheren Preis abhängig zu machen.
Was du machen könntest: den kompletten Vorgang rückabwickeln, d.h. du bekommst den Kaufpreis wieder und gibst den erworbenen Gegenstand ab. Allerdings forderst du Schadensersatz für die dir entstandenen Aufwendungen wie Fahrtkosten Zeit usw.
Also rechtlich kommt es hier tatsächlich darauf an, um was für einen Gegenstand es sich handelt und wie alt das Mädel ist.
Unterstellen wir einmal die Verkäuferin ist älter als sieben (sonst wäre der KV ohnehin nichtig! (104, 105 BGB)) und der Gegenstand wurde ihr zur freien Verfügung überlassen (110 BGB), dann hat sie keinen Anspruch auf weiter 20 € da der vereinbarte Kaufpreis ja schon gezahlt wurde (362 BGB)!
Hier stellen sich aber für mich zwei andere Fragen:
1) Was will Sie machen? Herausgabeklage?
2) Wieviel ist der Gegenstand denn wert, vielleicht hat Mutti ja recht und du hast das Mädel über den Tisch gezogen, dann kannst du doch vong Charma wegen noch 20 € drauflegen.
Das ist kompliziert. Die Frage ist, wem es gehört hat. Minderjährige dürfen Geschäfte in Taschengeldhöhe abschliessen, aber beim Verkauf ist dies problematischer als beim Kauf.
Kurz gesagt: Im Zweifel dürfen die Eltern das Geschäft widerrufen. Dann musst du allerdings nicht mehr bezahlen, sondern darfst es zurückgeben, ausserdem müssen sie dir den Schaden aus dem Dahinfallen des Vertrages ersetzen, dir also alle Kosten erstatten, die du durch das Zurückschicken etc. hast.
Sehr gute Antwort. Im Zweifel ist bei einem beschränkt Geschäftsfähigen Vertragspartner immer davon auszugehen, dass für alle Rechtsgeschäfte die nicht der Regelunge des sog. Taschengeldparagraphen unterliegen, schwebend unwirksam sind und damit zur endgültigen Wirksamkeit der Zustimmung der erziehungsberechtigten Eltern bedürfen.
Hier würde ich allerdings unterstellen, dass der Vertrag wirksam zustande gekommen ist, da die Mutter ja nicht des Geschäft selbst als Problem ansieht, sondern die Höhe des Kaufpreises. Da ihr bei einem Onlinegeschäft über E-Bay Kleinanzeigen unterstellt werden muss dass sie über das Angebot ihrer Tochter bescheid wusste, weil sie sonst evtl. eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegen könnte, würde ich die Einwilligung der Mutter als gegeben ansehen.
Da bin ich mir nicht so sicher. Es könnte natürlich auch sein, dass die Mutter erst nachträglich vom Geschäft erfahren hat und es der Tochter nur erlaubt hat, wenn sie mehr verlangt, aber du könntest natürlich auch Recht haben.
Die Frage ist, ob die Sache dieses Theater wert ist.
Du kannst den Artikel für 30 Euro behalten, oder ihn zurückgeben und deine 30 Euro wiederbekommen, falls die Mutter den Deal persönlich reklamiert. Den Aufpreis mußt du natürlich nicht bezahlen.
Die Mutter hat die Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen, warum sollt das der Käufer tun? Der ist ja zufrieden mit dem Deal. Der Käufer muß nur reagieren, wennn sich die Erziehungsberechtigten persönlich an ihn wenden,was die Verkäuferin da rumjammert, hat für den Käufer erst mal keine Bedeutung.