Diebstahl im Wert von 28 - Strafe?
Hallo,
folgendes ist geschehen. Ich war in einem Drogeriemarkt und habe dort ganz normal eingekauft wie immer. Momentan bin ich mental ein bisschen durch den Wind. Ich stand vor einem Regal, ich sollte für ein Famlienmitglied etwas bestimmtes mitbringen. Den Gegenstand im Wert von 28€ hatte ich zu dem Zeitpunkt in der Hand. Als ich dann mein Handy rausnahm habe ich unbewusst die Creme eingesteckt. An der Kasse bezahlt hat die Sicherung so komisch gepiept. Die Kassiererin hat das nicht interessiert. Daraufhin habe ich gefragt, ob dies normal ist. Sie erwidert dies mit einem Achselzucken. Daraufhin fragte ich erneut. Daraufhin wurde eine Mitarbeiterin zu mir geschickt um zu schauen woran es liegen könne. Die Jacke wo ich anhatte war neu und dies teilte ich der Mitarbeiterin auf a Nachfrage mit. Daraufhin sagte ich, dass ich all den Krimskrams der sich im meinen Taschen befindet zur Kontrolle raushole. Gesagt, getan. Beim reingreifen in meine Tasche fühlte ich die das Produkt (eine Creme). Ich entschuldigte mich und sagte, dass mir unendlich unangenehm sei. Ich fragte ob ich die Creme bezahlen dürfe, aber das wurde mir verwehrt. Ich verstehe, dass ich mit dem einstecken, obwohl unbewusst, eine Straftat begangen habe. Mittlerweile hat mich das Schreiben der Polizei erreicht. Entweder kann ich bei der Polizei Stellung nehmen oder auch nicht. Ebenso werde ich aufgefordert, das angehängte Formular auszufüllen: mit Gehalt, Zugeben der Straftat etc.
Meine Fragen: was soll ich ankreuzen, schuldig oder unschuldig?
Soll ich zur Stellungnahme bei der Polizei gehen?
Auf was für eine Strafe kann ich mich einstellen (“Ersttäter”)?
Vielen Dank schonmal:)
4 Antworten
Das ist in Form eines Diebstahls nicht strafbar, da du dir die Sache nicht absichtlich rechtswidrig zueignen wolltest. Meiner Meinung reicht es nicht aus, dass du es einfach vergessen hast aus der Tasche zu holen. Daher ist der Vorsatz nicht gegeben und der Tatbestand nicht erfüllt. Du hast sogar beim Alarm angehalten und mehrfach nachgefragt. Ebenso um Bezahlung gebeten. Finde ich daher von dem/der Kassierer:in, abhängig von ihrer Situation, fast schon etwas dreist (Ansichtssache). Das müsste aber auch irgendwie nachgewiesen werden, sei es die kassierende Person oder Videomaterial.
Hast du eine Rechtsschutzversicherung? Zur Vorladung der Polizei musst du nicht gehen. Wenn man wirklich kein Dreck am Stecken hat, dann kann man hingehen. In deinem Fall aber nicht sonderlich ratsam.
Ggf. Kontaktierst du einen Verteidiger. Telefonberatung ist ganz gern auch mal kostenfrei. Wäre jedenfalls ein deutlicher Vorteil und empfehlenswert
In Zueignungsabsicht wie ich es lese. Die lag hier aber nicht in der Form vor. Im Fallbeispiel hatte der Täter aber das Ziel, aus dem Rewe Markt zu gelangen, ohne die Artikel zu zahlen. Bei ihr war es fahrlässig.
Das ist richtig. Kommt bloß darauf an, ob die Staatsanwaltschaft/das Gericht das auch glaubt. Dürfte eine der Standardausreden sein. Was ich hier aber nicht unterstellen möchte. Ist jetzt also ein bisschen Glückssache.
Entweder kann ich bei der Polizei Stellung nehmen oder auch nicht. Ebenso werde ich aufgefordert, das angehängte Formular auszufüllen: mit Gehalt, Zugeben der Straftat etc.
(…)
Vielen Dank schonmal:)
Meine persönliche Meinung dazu (ich bin kein Rechtsanwalt, das ist keine Rechtsberatung sondern nur die private Meinung eines Laien!):
Meine Fragen: was soll ich ankreuzen, schuldig oder unschuldig?
Schuldig, auf jeden Fall. Denn Du hast es ja (wenn auch unbeabsichtigt) getan und dazu stehst Du ja auch, Du hast ja nichts bestritten oder verleugnet. Das zeigt, das Du einsichtig bist.
Soll ich zur Stellungnahme bei der Polizei gehen?
Ja, würde ich machen. einfach, weil es einen guten Eindruck macht und weil es Dir die Chance bietet, die Sache schon möglichst im Vorfeld "aus dem Weg zu räumen".
Und ich würde mir vorher genau überlegen, was Du dort zu Protokoll gibst (also auch nicht zu viel reden und ins "plappern kommen").
- Ich würde es genauso schildern, wie Du es hier bei uns gemacht hast, würde stark betonen, wie unendlich peinlich Dir das ist und das es auch wirklich keine Absicht war (Glaubwürdigkeit ist hierbei alles).
- Und ich würde auch erwähnen, das Du natürlich gerne bereit bist, das Produkt zu bezahlen und das Du das ja auch sofort der Kassiererin angeboten hast.
- Und das Du ja wohl kaum vorgehabt hast das Produkt zu stehlen, wenn Du von Dir aus zurück gekommen bist um das zu klären, nachdem das Piepen der Kassiererin egal war und Du einfach so hättest gehen können. (Das ist ja ein Beweis, das Du die Geschichte nicht einfach als Ausrede erfunden hast und das Du wirklich nicht vorhattest etwas zu stehlen!)
Auf was für eine Strafe kann ich mich einstellen (“Ersttäter”)?
Wenn Du Glück hast, dann kommst du mit einer Verwarnung und der Auflage, dass Du eine kleine Strafe zahlen musst und sie dafür gar kein Verfahren erst eröffnen davon.
Darauf würde ich dann auch sofort eingehen.
Aber, nochmal, alles nach bestem Wissen und Gewissen. So würde ich es machen. Aber ich bin Laie und das ist nur ein "gut gemeinter Ratschlag".
Bro...NIEMALS OHNE ANWALT!
Was hast Du an der Einleitung in meiner Antwort nicht verstanden?
Du kannst Deine Meinung ja gerne in Deiner eigenen Antwort an die Fragestellerin schreiben, denn die hat danach gefragt.
Niemals die Schuld zugeben und den Sachverhalt schildern.
Die Angaben wahrheitsgemäß machen.
Im Normalfall fällt außer der Gebühr die in jeden Fall erhoben hat beim ersten Mal nix weiter an.
Du wirst ermahnt das nicht nochmal zu machen und damit wird das abgeschlossen.
Aber er bleibt ein Vermerk zu dir in einer Akte falls das wiederholt vorkommt.
Unschuldig. Es fehlt die Absicht, etwas zu stehlen.
§ 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Von daher war es gar kein Diebstahl. Dein Verhalten an der Kasse könntest du als Beweis dafür vorbringen.
Der Tatbestand des Diebstahls ist erfüllt. Fehlende Absicht nachzuweisen wird, nach dem Versuch des Verlassens des Geschäftes, mehr als schwierig werden.
Nun ja. Der Tatbestand war bereits beim Einstecken verwirklicht.. https://www.juracademy.de/rechtsprechung/article/gewahrsamsenklave-242-249-stgb