Beim Klauen im Tegut erwischt, welches Strafmaß ist zu erwarten?

3 Antworten

Hallo Juubbaa,

leider hast Du nicht geschrieben, wie halt Deine Freundin ist. Ist sie unter 18 gilt folgendes:

die Polizei leitet gegen Sie ein Strafverfahren nach folgenden Rechtsgrundlagen ein:

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§ 242 StGB - Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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In absehbarer Zeit (wie lange hängt davon ab, wie ausgelastet die zuständige Dienststelle ist) wird die Polizei

  • einmal Deiner Freundin als Beschuldigte und
  • einmal Ihren Eltern als Erziehungsberichte

anschreiben und sie und ihre Eltern zur Vernehmung vorladen. Weder sie, noch ihre Eltern sind verpflichtet dieser Vorladung Folge zu leisten.

Nach Abschluss der Ermittlungen geht die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft.

Diese entscheidet dann,

  •  ob sie das Strafverfahren einstellt (was sehr wahrscheinlich ist, insofern es ihre erste Tat ist) oder
  • ob sie eine Hauptverhandlung für notwendig hält und sie vor dem Richter verantworten muss (sehr unwahrscheinlich, insofern es ihre erste Tat ist) und der Richter dann am Ende der Verhandlung das Urteil spricht.

Im Falle einer Verurteilung musst sie aber mit,

  • keiner Geldstrafe und
  • keiner Freiheitsstrafe

rechnen. Wenn wird der Richter allenfalls eine Erziehungsmaßregel anordnen, die meist in Form einer Arbeitsauflage verhängt wird und später auch nicht im Führungszeugnis stehen.

Damit hat sich dann die strafrechtliche Seite erledigt.

Zivilrechtlich kommt auf sie insofern nicht schon geschehen seitens des Geschäftes

  • ein Hausverbot (meist ein Jahr)
  • eine Schadensersatzforderung auch meist umgangssprachlich Fangprämie von ca. 50 ~ 100 Euro zu.

Ist sie über 18, aber unter 21 kann auch noch Jugendstrafrecht angewendet werden und es kann das gelten, was ich bereits angeführt habe.

Gilt für sie das Reguläre Strafrecht, wäre auch ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe möglich, wenn das Verfahren nicht eingestellt wird.

Schöne Grüße
TheGrow

Ist alles korrekt so was du beschreibst.
Ich muss nur leider korrigieren das es keine “Fangprämie“ ist wie viele schreiben sondern eine Vertragsstrafe das steht auch an jedem Geschäft so das man es vor betreten des Ladens lesen kann.

Anzeige wegen Dienstahl und 50-100€. Bei Widerholungsfällen Jugendarrest .

Stubentiger11  18.01.2017, 18:13

Ist fast überall so. Bei uns im Kaufland waren es 50€. Aber der Detektiv erklärt warum.

Wippich  18.01.2017, 18:14
@Stubentiger11

Ich sehe die sogenannte Fangprämie als unerlaubte Doppelbestrafung an.

TheGrow  18.01.2017, 18:19
@Wippich

Ich sehe die sogenannte Fangprämie als unerlaubte Doppelbestrafung an

Die Fangprämie ist keine Strafe, sondern eine zivilrechtliche Schadensersatzforderung die Pauschal in der genannten Höhe für Personal und Verwaltungskosten für zulässig erklärt wurde. Mit Bestrafung hat diese zivilrechtliche Forderung nichts zu tun.

Für die Bestrafung ist einzig und alleine der Richter zuständig.

Juubbaa 
Beitragsersteller
 18.01.2017, 18:12

Aber wird dann nicht die höhe der Geldstrafe vom Gericht festgelegt? Warum Pauschal die 100€ Strafe von Tegut?