Die Krankenkasse darf den Beitrag nur anhand des Einkommensteuerbescheid festlegen, stimmt das so?
Ich bin seit 10 Jahren als selbständige Freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse, (und will das auch bleiben). Ich habe jetzt folgendes Problem: Im Jahr 2008 habe ich ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von ca. 44.000€ gehabt, und darüber natürlich wie jedes Jahr den Bescheid vom Finanzamt an die Kasse geschickt, die daruaf hin den Beitrag auf damals ca. 600€ festgesetzt hat. Das ist auch alles 100% korrekt soweit. Nun habe ich im Jahr 2009 ein Einkommen von 21.000€, habe auch schon im August 2010 alle Unterlagen an das Finanzamt geschickt per Einschreiben wie immer, aber bis heute habe ich noch keinen Bescheid vom FA. Auf Nachfrage beim FA sagte man mir nur, das Sie viel zu tun haben, und mein Fall zu gegebener Zeit bearbeitet wird, ich könnte das NICHT beschleunigen.Eigentlich ist es auch ziemlich egal wann ich den Bescheid bekomme, nur würde ich mit dem Bescheid bei der Krankenkasse erheblich weniger Beitrag zahlen müssen. Ich also bei der Krankenkasse angerufen und den Fall geschildert, dort sagte man mir nur, das die Krankenkasse den Beitrag NUR anhand des Bescheids ändern kann, und rückwirkend würde ich auch keine Erstattungen bekommen, das ist halt so.Ich habe alle Unterlagen über meine Steuerberater IMMER 100% genau führen lassen, aber das interessiert die Kasse nicht. Ist das so richtig, können die das so mit mir machen, ist mein Geld weg,,,?
5 Antworten
FordPrefect hat Deine Frage schon richtig beantwortet.
Du könntest nur beim Finanzamt einen schriftlichen Antrag auf bevorzugte Bearbeitung Deiner Steuererklärung beantragen und führst als Grund an, dass Du den Bescheid für die Krankenversicherung benötigst. In der Regel wird die Erklärung dann schnell bearbeitet.
Leider ist das korrekt. Die GKV tarifiert die freiwillig Versicherten alleine auf Grundlage der Bescheide des FA, und sei es ein Vorauszahlungsbescheid. Ohne Bescheid keine Reduktion. Streng genommen kann die GKV sogar auf dem EST-Bescheid beharren. Das kann natürlich Jahre später erfolgen, je nach Abgabefrist. Der Dumme ist der Versicherte, denn die zuviel gezahlten Beiträge sind verloren; ein Rückerstattungsanspruch besteht nach Rechtslage nicht.
Nachtrag: Siehe dazu § 240 Abs. 4 SGB V für die Rechtsnorm und u.a. das Urteil des Bundessozialgerichts vom 2.9.2009 unter B 12 KR 21/08 R.
Guck Dir das mal an:
http://www.tk.de/tk/bei-der-tk-versichert/als-selbststaendiger/geringere-einnahmen/195562
Danach müßte es auch möglich sein, die Unterlagen, aus denen Dein Gewinn hervorgeht, einzureichen. Den Steuerbescheid kannst Du dann ja immer noch nachreichen.
Wenn du einen Steuerberater hast, macht der die Meldung an die Krankenkasse. Ansonsten gibt es ein berüchtigtes Formular zur Einkommenserfassung welches jedoch viele Kassen nicht so gerne ansprechen, da es viel Arbeit bedeutet. In dem Fall Wechseln und die neue Kasse die Arbeit machen lassen, die freuen sich wenigstens was für dich tun zu dürfen. Sollten noch Infos nötig sein, beantworte ich diese gerne via P.N.
Hallo anke222, Ich befinde mich in der gleichen Situation wie Sie! Ich habe auch im Jahr 2009 wesentlich mehr verdient, als in 2010. Momentan liegt nur mein Einkommenssteuerbescheid 2009 vor und wird als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Jetzt soll ich eine Nachzahlung, von ziemlicher Höhe, für 2010 leisten, obwohl die Zahlen für 2010 ja schon vorliegen. Mein Steuerberater hat sich auch schon mit meiner Krankenkasse in Verbindung gesetzt und sie davon in Kenntnis gesetzt. Doch die Krankenkasse stellt sich stur und möchte nicht darauf eingehen.
Auch für die Beitragsbemessung 2011 wird der Einkommensteuerbescheid 2009 herangezogen, obwohl das Geschäft dieses Jahr schlecht anläuft. Momentan macht der festgesetzte Beitrag ca. 60% meines Monatseinkommens aus!
Wie gehen Sie das Problem an?
Die meisten Krankenkassen zeigen sich wohl kulant und beharren nicht auf das vorliegen des Einkommensteuerbescheides. Nicht so meine Krankenkasse...
Es gibt wohl auch schon Klagen und ein zu Gunsten des Klägers gesprochenes Urteil in diesem Fall.