Die Enkelin verweigert uns den Urenkel?
Der Urekel ist jetzt ein Jahr geworden. Mein Mann und ich haben die Enkelin grossgezogen,weil ihre leibliche Mutter sie nicht haben wollte. Nun wurde sie mit 18 Mutter, trennte sich vom leiblichen Vater des Kindes mit dem sie nicht verheiratet war. Alles taten wir damit es ihr gut geht. Jetzt hat sie eine neue Beziehung , wir haben ihr gesagt dass wir nicht begeistert sind,und seitdem hat sie sich verändert. Mein Mann ist schwer krank und leidet, weil er den kleinen Jungen, jetzt ein Jahr alt nicht sehen darf. Wenn wir sie anrufen wird sie unverschämt. Der leibliche Vater hat sein Kind auch schon wochenlang nicht gesehen. Er sagte uns, dass er den Jungen sah und dass er wohl gefallen sei, denn er wäre im Gesicht blau gewesen. Nun meine Frage : " Haben wir als Urgrosselter einen Anspruch unseren Urenkel zu sehen ? Auch die Grosseltern der Gegenseite haben das Kind seit der Trennung vom Kindsvater nicht mehr zu Gesicht bekommen. Wer weiss hier in diesem Forum aus Erfahrung was man machen kann ?
3 Antworten
Es gibt mittlerweile Urteile wonach auch Großeltern ein Umgangsrecht haben. Allerdings seid ihr Urgrosseltern ob es für euch also zutrifft, da ihr eure Enkelin grossgezogen habt lässt sich nicht sagen.
Den Großeltern wird dabei ein Umgangsrecht zu Feiertagen und alle 2 Monate ein paar Stunden eingeräumt. Also ein allzugroßes Umgangsrecht könnt ihr sowieso nicht erwarten.
Solltet ihr allerdings glauben, das es dem Kind nicht gut geht wendet euch an den Vater und versucht zusammen über das Jugendamt etwas zu erreichen.
..wir haben zum Kindsvater und seinen Eltern einen Kontakt , auch der Vater muss kämpfen um sein Kind zu sehen..!
Eine solche Entwicklung ist natürlich sehr traurig.
Leider habt Ihr keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass Kind zu sehen.
Das wäre sicher nicht verkehrt.
Zumal ich mir ein bisschen Sorgen mache, ob es dem Kind auch gut geht. Wenn alles nach außen abgeschottet wird ist das oftmals kein gutes Zeichen.
wir werden einen anwalt zu Rate ziehen müssen !
Ich zitiere mal:
Grundsätzlich gilt: Nach § 1685 BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) können auch andere Personen als die Eltern
Umgang mit dem Kind verlangen. Besonders hervorgehoben sind gemäß § 1685
I BGB die Großeltern des Kindes. Die dürfen Umgang mit dem Enkel
verlangen, wenn er dem Kindeswohl dient bzw. wenn zwischen ihnen eine
feste Bindung besteht. Dabei müssen die Großeltern jedoch
berücksichtigen, dass das Erziehungsrecht der Eltern stets Vorrang hat.
Aber: Eltern dürfen den Großeltern den Kontakt mit dem Enkel nicht ohne
Grund verweigern. Auch ein Streit zwischen den Kindseltern und
Kindsgroßeltern reicht in der Regel nicht aus, um diesen den Umgang mit
dem Kind zu verbieten. Und: Haben die Großeltern bereits in der
Vergangenheit häufig ihr Enkelkind für einige Zeit bei sich gehabt, so
spricht generell nichts dagegen, den Umgang auch in der Zukunft
entsprechend beizubehalten.
Also, im schlimmsten Fall, den Anwalt einschalten.