Dezember geheiratet, aber Frau hat noch keinen Aufenthaltstitel. Steuererklärung schon machen oder lieber warten?
Ich bin deutscher Staatsbürger, doch meine Frau ist Staatsbürgerin eines nicht EU-Landes. Wir führen seit mehreren Jahren eine Fernbeziehung, bzw. jetzt -ehe. Sie arbeitet gerade an ihrem A1-Deutschzertifikat um dann den Ehegattennachzug wahrnehmen zu können. Da sie in Deutschland nicht "Anlageberechtigt" (oder so ähnlich) ist, war mir bisher der Wechsel der Steuerklasse nicht möglich. Wir haben im Dezember 2017 geheiratet. Macht es Sinn mit meiner Steuerklärung für 2017 zu warten bis meine Frau einen Aufenthaltstitel hat, um dann rückwirkend die Steuerklasse zu wechseln oder ist der Zug jetzt ohnehin schon abgefahren?
Danke für eure Hilfe!
5 Antworten
Meiner Meinung nach, ist das nicht sinnvoll.
Die Tatsache, dass ihr die Steuerklasse nicht habt ändern können liegt daran, dass Deine Frau in Deutschland nicht steuerpflichtig ist. Das ist sie deshalb nicht, weil sie keinen ständigen Wohnort in Deutschland hat. Einen ständigen Wohnort in Deutschland kann sie erst begründen, wenn das FZF-Visum für Deine Frau genehmigt wird. Dieses FZF-Visum wird sie wiederrum nur bekommen, nachdem sie im Zuge ihres (FZF-)Visums-Antrags Deutschkenntnisse im Niveau A1 nachgewiesen, oder glaubhaft gemacht hat.
Du wirst meiner Meinung nach für 2017 keine Steuererklärung als verheirateter Ehemann abgeben, mit Splittingtarif u.s.w. machen können, weil Deine Frau in diesem Jahr keinen Wohnsitz in Deutschland hatte, und somit in Deutschland nicht steuerpflichtig war.
Was Du vielleicht mal prüfen könntest ist, inwieweit Du Unterhalt an Deine Frau als außergewöhnliche Ausgaben ansetzen könntest. Lass' Dich da gerne mal von einem steuerkundigen beraten.
Der Zug ist abgefahren.
Entscheidend sind die Verhältnisse währen des Veranlagungszeitraums, also in diesem Fall im Jahr 2017.
Da deine Ehefrau in 2017 weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, war sie nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung und für die Anwendung des Splittingtarifs lagen somit nicht vor.
@PatrickLassen
Was genau heißt gewöhnlicher Aufenthalt??
Wenn du nicht zur Einkommensteuererklärung verpflichtet bist - das betrifft alle abhängig Erwerbstätigen, bei denen die Steuer vom Arbeitgeber an das Finanzamt geht - dann hast du vier Jahre Zeit.
Im übrigen kannst du dir die Info durch ein Telefonat beim Finanzamt holen.
Das werde ich Montag dann mal versuchen, danke!
Das Warten nützt Dir gar nicht.
Das Jahr 2017 ist abgelaufen.
Deine Frau war 2017 beschränkt einkommensteuerpflichtig.
Daher ist eine Zusammenveranlagung nicht möglich.
Wer hindert dich denn daran, auf dem Finanzamt nachzufragen?
Fragen stellen darf man selbstverständlich.
Stimmt - ich ruf dort immer an und frage, wie spät es ist. Wer sich auf unverbindliche Auskünfte des Finanzamts verlässt, ist verlassen!!!
Das ist allerdings eine gute und simple Idee. Werde ich Montag mal versuchen!
Vielleicht die Tatsache, dass das Finanzamt zur Beratung nicht befugt ist...