Dashcam als Beweismittel beschlagnahmen?

10 Antworten

Wie kommst du darauf, das du Polizisten bei der Beweissicherung vorschreiben kannst was sie zu tun und zu lassen haben?

Und selbst wenn, dann sagen die, das ihr ihnen das Einsteigen nicht untersagt habt. Die Staatsanwaltschaft und Richter glauben denen mehr als euch. Und da darauf zu sehen ist, wie ihr eine Straftat begeht werden die, wenn es Zweifel gibt, ein Auge zudrücken und es durchwinken.

apo2434 
Beitragsersteller
 10.06.2018, 05:32

Darf die Polizei nach deiner aussage in deinem Rucksack nachschauen ohne deine Erlaubnis ohne einen verdacht auf Drogen und richterlichen Beschluss.

19TheBrain84  10.06.2018, 05:41
@apo2434

einen richterlichen Beschluss braucht man nicht um einen Rucksack zu durchsuchen, auch nicht unbedingt um eine Wohnung zu durchsuchen und einen verdacht kann man im nachhinein immer gehabt haben

PolluxHH  10.06.2018, 06:20
@apo2434

Theoretisch nein, praktisch ja, denn es bedarf nur eines allgemeinen Verdachts, der plausibel klingt, um "Gefahr in Verzug" einzusetzen, was dann den Richtervorbehalt aushebelte. Dabei ist bei Rucksäcken die Hürde weit niedriger als bei Wohnungen, da nicht über Art. 13 Abs. 1 GG speziell geschützt, sondern "nur" über die Persönlichkeitsrechte. Ein solcher Verdacht ist aber immer konstruierbar.

Dabei sollte man sich bewußt sein, daß die Auswahl für Durchsuchungen von Gepäck grundsätzlich nicht stochastisch, sondern zielgerichtet vorgenommen werdener, also ein (schwacher) Verdacht vorliegen dürfte. "Ohne Verdacht" ist eine Bedingung, die recht unrealistisch ist.

Schmand2001  10.06.2018, 12:14
@apo2434

Warum sollten die meinen Rucksack kontrollieren, wenn sie nicht irgendeinen Verdacht haben? Denkst du, die machen sich mehr Arbeit als sie müssten?

Und wenn sie für alles einen richterlichen Beschluss bräuchten, dann wären zB allgemeine Personenkontrollen ein Ding der Unmöglichkeit.

Find dich damit ab, ihr Mist gebaut und seid erwischt worden. Akzeptier die Konsequenzen und gut ist.

Dashcams sind datenschutzrechtlich kritisch, weil damit andere unbeteiligte Menschen erfasst und ihr Verhalten dokumentiert wird. Dies geschieht in der Regel ohne ihr Einverständnis und ohne ihr Wissen. Von daher ist die Verwendung von Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel gegen diese Menschen kritisch und muss - das hat auch das jüngste BGH-Urteil festgestellt - im Einzelfall entschieden werden, ob die Aufnahmen als Beweismittel zugelassen werden können. Es ist aber prinzipiell möglich.

Du hast selbst Aufnahmen von deinem Verhalten gemacht. Somit stellt sich die Frage nach deinem Wissen und Einverständnis nicht. Du wolltest ja, dass diese Aufnahmen entstehen.

Somit sollte nichts dagegen sprechen, dieser Aufnahmen auch als Beweismittel zu verwenden. Und selbst, wenn nicht. Das wird später von einem Richter entschieden und nicht von der Polizei vor Ort. Deshalb war es nur richtig, dass die Beweise zunächst gesichert werden.

Ob sie überhaupt in eurer Auto einsteigen durften, ist eine andere Frage. Aber wenn sie euch bei einem Straßenrennen erwischt haben, liegt der Verdacht auf Straftaten vor.

wolfgangbubu  10.06.2018, 09:19

Stimme dir zu, das BGH Urteil bezog sich aber auf Zivilverfahren. Wenn es hier um Bußgeld oder gar Strafverfahren geht ist das ganz sicher verwertbar!

PolluxHH  10.06.2018, 15:32
@wolfgangbubu

Illegale Straßenrennen sind seit dem 13.10.2017 als Straftat zu verfolgen, § 315d StGB, dabei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Zeiten mit einer reinen Ordnungswidrigkeit sind vorbei.

flythesky  10.06.2018, 14:44

Seh ich auch so, siehe dazu auch:

Auch ein Ober­landes­gericht musste schon über die Frage entscheiden. In dem Fall hatte ein Verkehrs­teilnehmer mit seiner Dashcam gefilmt, wie ein Auto­fahrer über eine rote Ampel gefahren war. Allein mit Hilfe des Filmmaterials konnte er über­führt werden und wurde vom Amts­gericht Reutlingen zu einer Geldbuße von 200 Euro und einem einmonatigen Fahr­verbot verdonnert (Az. 7 OWi 28 Js 7406/15). Das Ober­landes­gericht Stutt­gart bestätigte diese Entscheidung und ließ die Dashcam-Aufnahme als Beweis­mittel zu (Az. 4 Ss 543/15). Damit unterstützt das Gericht auch andere voran­gegangene Entscheidungen, in denen Dashcam-Aufnahmen als Beweis­mittel zugelassen wurden (unter anderem: Amts­gericht Nürn­berg, Az. 18 C 8938/14, Land­gericht Lands­hut, Az. 12 S 2603/15 und Amts­gericht München, Az. 343 C 4445/13).

https://www.test.de/Dashcam-im-Auto-Wann-Videoaufnahmen-vor-Gericht-zugelassen-sind-5020412-0/

  1. Ja es darf als Beweismittel vor Gericht verwendet werden. Siehe -> https://www.tagesschau.de/inland/dashcam-urteil-101.html
  2. Ja die Polizei darf in eurer Fahrzeug einsteigen. Sie könnte euch auch die weiterfahrt untersagen oder euer Fzg beschlagnahmen. All dass setzt natürlich entsprechenden Verdacht auf eine Gefahr Voraus, aber die habt ihr ja geliefert.
apo2434 
Beitragsersteller
 10.06.2018, 06:03

Eigentlich haben wir nicht uns sondern die straße aufgezeichnet wie es sein sollte

PolluxHH  10.06.2018, 06:25
@apo2434

Über die Aufzeichnung der Straße aber ließe sich euer Fahrverhalten gerichtssicher rekonstruieren (Position der Dashcam ist bekannt), doch das wäre die Verwendung als Beweis gegen euch. Die andere Seite ist die, ob die Aufzeichnung Hinweise und Beweise bezüglich des flüchtigen Täters zu liefern erlaubt, was gerade über die Aufzeichnung des Verkehrs / der Straße gegeben sein könnte.

apo2434 
Beitragsersteller
 10.06.2018, 05:36

Das habe ich auch gelesen aber im Gesetzbuch steht was anderes da steht was anderes bin jetzt etwas verwirrt das 2. weiß ich Danke wenigstens kann einer gescheit Antworten.

ZiqqL  10.06.2018, 05:48
@apo2434

Ob und in welchem Umfang das Video als Beweismittel zugelassen wird, wird vom Richter entschieden. Normalerweise geht es bei der ganzen dashcam Thematik ja um die DSGVO und darum dass man jemand fremdes nicht ohne Einwilligung aufzeichnen darf...aber ihr habt euch im Grunde ja selbst aufzeichnen...Aber das solltet ihr mit einem Verkehrsanwalt klären.

Novos  10.06.2018, 07:02
@apo2434

Du solltest nicht nur Gesetze, sondern auch aktuelle Gerichtsurteile lesen

Hier sei mit Bezug zur Wesenheit als Beschuldigter § 102 StPO angeführt, bezüglich der Wesenheit als Zeuge § 96 StPO. Bezüglich § 105 Abs. 1 StPO resp. Art. 13 Abs. 2 GG ist hier Gefahr in Verzug zu postulieren, was auch die Durchsuchung zulässig werden ließe, also selbst ein Beweiserhebungsverbot trotz Widerspruch nicht eindeutig zu konstruieren wäre, ein Beweisverwertungsverbot erfolgt daraus aber keinesfalls, hier sind gravierende Unterschiede zum Urteil des BGH vom 21.04.2016, 2 StR 394/15, auszumachen, zumal da KFZ ausdrücklich nicht durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt sind.

Kurz: wahrscheinlich durfte durchsucht und beschlagnahmt werden, aber sollte dennoch ein Beweiserhebungsverbot richterlich festgestellt werden, folgte daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit kein (unselbständiges) Beweisverwertungsverbot, zumal hier auch noch zu unterscheiden wäre, in welchem Prozeß es als Beweismittel eingebracht würde (z.B. als Beweis gegen den entkommenen Mittäter).

ja es darf vor Gericht verwendet werden , Dashcams sind zugelassene Beweismittel.

wann hat die Polizei die Karte beschlagnahmt ? direkt da wo ihr das rennen gefahren habt oder viel später.

der genaue Ablauf wäre da hilfreich

apo2434 
Beitragsersteller
 10.06.2018, 05:37

Das heißt?

19TheBrain84  10.06.2018, 05:39
@apo2434

sie haben nichts falsch gemacht und ihr müsst wohl mit den Konsequenzen rechnen

apo2434 
Beitragsersteller
 10.06.2018, 05:28

Sie haben es gesehen und uns direkt rausgezogen das andere auto ist weggefahrenen

19TheBrain84  10.06.2018, 05:29
@apo2434

dann ist ja alles ok