Wie sollten sich Dashcam Besitzer in Deutschland verhalten, wenn die Polizei einen anhält und z. B. sagt das sie die dashcam haben wollen?
Wie sollten sich Dashcam Besitzer in Deutschland verhalten, wenn die Polizei einen anhält und z. B. sagt das sie die dashcam haben wollen?
Darf die Kamera Beschlagnahmt werden?
4 Antworten
Zur Info falls du es noch nicht mitbekommen hast. Der BGH hat nun zugestimmt, dass Videos einer Dashcam vor Gericht eine Bedeutung haben und zugelassen werden.
Hallo frage7000,
zunächst erst einmal zur Verwendung der Dashcam selbst.
Das permanente Aufzeichnen des Verkehrsgeschehens stellt einen Verstoß gegen den § 6b BDSG (http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__6b.html) dar und ist dementsprechend nicht zulässig.
Wer dennoch permanent die Dashcam im öffentlichen Verkehrsraum laufen lässt, riskiert die Anordnung das die Dashcam entfernt werden muss und das gegen ihn gem. § 43 Absatz 2 (http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__43.html) für die unzulässige Erhebung der Daten ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt wird.
Diesbezüglich gibt es einen ganz interessanten Artikel eine Rechtsanwaltes im Netz. Siehe http://www.rechtsanwalt-bach.de/verkehrsrecht-leipzig/dashcams-im-strassenverkehr/
Aber nun zu Deiner eigentlichen Frage:
Die Polizei darf die Kamera dann sicherstellen, wenn die Kamera als Beweismittel erforderlich ist und Du die Kamera freiwillig herausgibst.
Gibst Du die Kamera nicht freiwillig heraus, kann die Polizei die Kamera beschlagnahmen. Die Beschlagnahme muss aber durch einen Richter angeordnet werden, außer es liegt Gefahr im Verzug vor.
Geregelt ist das in den folgenden Paragraphen:
************************************************************************************
§ 94 StPO - Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
************************************************************************************
§ 98 StPO - Verfahren bei der Beschlagnahme
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden
************************************************************************************
Auf die Frage, wie Du Dich verhalten sollst, gibt es zwei Möglichkeiten.
- Du stimmst der Herausgabe freiwillig zu und lässt zu, dass die Polizei die Cam Sicherstellt oder
- Du widersprichst der Herausgabe, was dazu führt, dass die Polizisten die Cam beschlagnahmen. Da die Beschlagnahme durch einen Richter angeordnet werden muss, besteht zumindest die geringe Möglichkeit, dass der Richter die Beschlagnahme nicht anordnet. Aber Du kannst davon ausgehen, dass der Richter der Beschlagnahme zustimmen wird, wenn die Cam als Beweismittel erforderlich ist.
Wofür Du Dich entscheidest bleibt natürlich ganz Dir überlassen.
Schöne Grüße
TheGrow
II,4. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen, _und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird._
🅠 https://sites.google.com/view/rohw/startseite
© im Internet
Hallo siggibayr,
danke für den Hinweis. Das Thema interessiert mich nicht nur beruflich, sondern auch insbesondere privat, da ich seit nun gut 3 oder 4 Jahren eine Dashcam im Auto habe.
Diese Rechtsuntersicherheit ist immer ein großes Problem, da man nie weiß, ob man sich mit der Aufnahme nun im legalen oder illegalen Bereich bewegt.
Liebe Grüße
TheGrow
-----
Eine Dashcam nimmt nicht permanent auf, sondern überschreibt die Aufzeichnungen nach etwa 3 - 5 Minuten, daher ist es natürlich nicht verboten.
Auch ist die Herausgabe von Eigentum nur auf Wunsch eines Polizisten nur freiwillig möglich. Wenn mir ein Polizist sagt, er hätte gerne meine Kamera, dann antworte ich...kaufe dir selbst eine...
Hängt vom Grund ab. Wenn du einen Unfall damit aufgezeichnet hast, dürfen sie ganz nett fragen
Du darfst ganz nett auf den Rechtsweg bestehen und es vor Gericht verwenden wollen
Wieso sollte eine harmlose Kamera beschlagnahmt werden?
Und nicht zum Beispiel ein Kennzeichen am Auto das finde ich auch! Wenn einem etwas verdächtig vorkommen müsste man dann ja um den Straftäter zu erwischen und aufzuhalten bis die Polizei kommt das Kennzeichen abreißen, damit man eine Straftat verfolgen kann !
Hallo Grow,
(ein kleiner Hinweis zu deiner Ausarbeitung)
sofern dich das Thema weiter interessiert, besorg dir bitte die Ausarbeitung in DAR 8/2014, ab Seite 451. Dort gibt es eine rechtliche Betrachtung zur Zulässigkeit der Verwendung privater Verkehrsüberwachungskameras -Dashcams- zu Beweiszwecken.
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass § 6b des BDSG nicht einschlägig ist. Allerdings könnte § 28 BDSG greifen.
Nach Sinn und Zweck erfasst § 6b BDSG nur ortsfest installierte Kameras und somit nicht eigenständig in Privatfahrzeuge eingebaute Kameras.
Fazit: Unabhängig von der Frage, nach welcher Rechtsgrundlage der Kameraeinsatz zu beurteilen ist, ist stets eine Abwägung der Interessen des Beobachteten und denen des Beobachters erforderlich. Dieses Abwägungsergebnis entscheidet dann in der Konsequenz darüber, ob die Aufnahmen zulässigerweise angefertigt wurde oder bei einer unzulässigen Aufnahme ein Verwertungsverbot eingreift.
Unser Problem: rechtlich steht eine höchstrichterliche Klärung nach wie vor aus.