Darf mir meine Vermieterin einfach eine höhere Miete abbuchen, obwohl ich die zustimmung für die höhere Miete nicht unterschrieben, sondern widersprochen habe?

9 Antworten

Ich habe eine Mieterhöhung bekommen und habe widersprochen, weil diese zustimmungspflichtig ist.

Soweit richtig, wenn es um eine Mieterhöhung nach §558 BGB geht.

Ist die Mieterhöhung korrekt, Du hast nicht zugestimmt und auch nicht von Deinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht muß der Vermieter die Zustimmung einklagen.

lachs4709 
Beitragsersteller
 12.07.2016, 19:25

Was kann ich machen? Dies wurde jetzt im 3. Juli das erste mal abgebucht. Wie lange habe ich zeit zu widersprechen, bzw. ich habe schon am 29. juni widersprochen. Muss ich jetzt nochmals widersprechen oder reicht einmal?

anitari  12.07.2016, 20:48
@lachs4709

Welche Art Mieterhöhung ist denn?

imager761  12.07.2016, 22:20
@lachs4709

Einem nach §§ 558, 558a BGB wirksamen Mieterhöhungsverlangen kann man nicht einfach widersprechen :-(

Eine Modernisierungserhöhung n § 559 bedarf keiner Zustimmung, § 559b II BGB :-O

Man darf in dem Fall § 558 BGB ordentlich kündigen und bis dahin die alte Miete zahlen oder muss der Erhöhung (ggf. kostenträchtig auf dem Klageweg ausgeurteilt) zustimmen.

Noch einmal: Was ist daran unberechtigt? Wogegen richtet sich dein "Widerspruch"?

freisel  12.07.2016, 23:07
@lachs4709

Du musst überhaupt nicht widersprechen. Einfach nur die Zustimmung verweigern.

albatros  12.07.2016, 23:40
@imager761

Einem nach §§ 558, 558a BGB wirksamen Mieterhöhungsverlangen kann man nicht einfach widersprechen :-(

Du solltest es besser wissen. Selbstverständlich kann man widersprechen. Man muss auch nicht zustimmen. Aber nur mit Zustimmung oder durch Zahlung wird dem Mieterhöhungsverlangen entsprochen.

Fehlt in diesem die Aufforderung zur Zustimmung, ist es aus formellen Gründen unwirksam. Und der Mieter sollte in dem Fall nur einfach SCHWEIGEN. Dass du das als Vermieter alles bezweifelst, ist mir klar.

lachs4709 
Beitragsersteller
 12.07.2016, 23:53
@imager761

Es war aber keine Modernisierungserhöhung. Sie schreibt dass die Nebenkosten teuerer geworden sind. Ich schrieb zurück dass sie mir das belegen soll und wenn es stimmt ich mehr bezahle. Hat sie nicht gemacht und kann sie auch nicht, da das ganze haus alles über einen Zähler läuft für 36 Parteien, Strom etc.

lachs4709 
Beitragsersteller
 13.07.2016, 00:08
@anitari

Sie hat zuerst geschrieben, dass in den letzten Jahren die Nebenkosten stark gestiegen seien. Dann habe ich zurückgeschrieben, dass das nicht stimmt da die EEG Umlage gesenkt wurde und ich einen Beleg benötiege, um zu sehen ob das stimmt und habe geschrieben, dass die Mieterhöhung zustimmungspflichtig ist.

Im zweiten Schreiben, schreibt sie dass ich recht habe und man nicht einfach so erhöhen kann. Schreibt dann wieder von den höheren Kosten dass die Böden immer kälter werden und hat eine Zustimmung mir mitgeschickt welche ich unterschreiben soll. Wenn ich nicht unterschreibe drohte sie mir Klage an.

Dann habe ich am 29.6.16 widersprochen und geschrieben dass die Böden nicht immer kälter werden, da die Winter immer wärmer werden. Dann hat sie am 4.7.16 trotzdem den höheren Betrag abgebucht.

albatros  15.07.2016, 01:52
@anitari

Welche Art Mieterhöhung ist denn?

Ich meine gelesen zu haben, dass der Mieter eine Brutto- bzw. Warmmiete zahlt.

Sollte es sichdagegen  um eine Anpassung von Vorauszahlungen handeln, wäre diese auch erst nach einer korrekten Abrechnung ab übernächstem Monat nach Zugang möglich.

Ich bezweifle deshalb, dass es sich um eine Anpassung der BK handelt. Vielmehr glaube ich, dass die Vermieterin Null Ahnung von einer ordentlichen Mieterhöhung gemäß BGB hat, sonst gäbe es dieses Hickhack nicht. Außerdem: Eine Anpassung der BK bedarf keiner Zustimmung, sie wird "erklärt" und ist zu bezahlen. Es wird aber zur Zustimmung aufgefordert. Und diese ist nicht erfolgt.

imager761  16.07.2016, 11:18
@albatros

Ach Alberntross, § 558 b I BGB lesen hilft.

Einem Mieterhöhungsverlangen muss man dieser Rechtsnorm nach fristwahrend zustimmen oder sich andernauf Zustimmung verklagen lassen oder eben kündigen, wenn man den erhöhten Mietzins künftig nicht entrichten möchten.

Nur wirksam widersprechen kann man dem Verlangen ausdrücklich nicht es es ei denn, er wäre form- oder inhaltsfehlerhaft und dagegen richtet sich ein Widerspruch.

Man könnte allenfalls argumentieren, dieser "Widerspruch" gäbe einen sofortigen Klagegrund her, ohne die Zweimonatsfrist abwarten zu müssen.


lachs4709 
Beitragsersteller
 22.07.2016, 18:32
@albatros

Ja, es ist Warmmiete.

Naja, deinen Kommentaren zu urteilen bist du ein ganz schlauer. Mit den erhöhten Nebenkosten hat sie vll. nicht in Bezug auf letztes Jahr recht, aber in der Summe die Jahre davor ganz sicher und zwar enorm. Aber das berührt im Normalfall die Miete nicht, da es ja Nebenkosten sind und diese entsprechend jährlich abgerechnet werden .... es sei denn ... man hat eine Pauschalmiete. Die Vermieterin hat wohl, aus dem was man liest, keine Ahnung von einem ordnungsgemäßem Mieterhöhungsbegehren. Aber ich bin mir sicher, sie wird sich einen Anwalt nehmen, dieser wird das Schreiben zur Mieterhöhung rechtssicher erstellen und du wirst letztendlich zahlen müssen....inkl. Rechtsanwaltskosten und falls du dagegen klagst und verlierst die Gerichtskosten auch noch. Da würde ich an deiner Stelle schauen, ob die 30 € nicht doch im Rahmen sind, aber gemeinsam mit der Vermieterin eine Formulierung (nach den gesetzl. Regeln) aufsetzen, damit nicht gleich nächstes Jahr wieder erhöht werden kann.

Nein. Die Lastschrift kannst du zurückbuchen lassen und die bisherige Miete unverzüglich nachüberweisen.

Die VM kann dich allerdings n. § 558b II BGB auf Zustimmung der Mieterhöhung verklagen, was dich deutlich teurer kommen würde als die zusätzlichen 30 EUR monatlich :-O

Was genau ist denn an dem Mieterhöhungsverlangen deiner Meinung nach unberechtigt?

G imager761

lachs4709 
Beitragsersteller
 13.07.2016, 20:24

Sie hat das mit gestiegenen Kosten (Strom, Heizung etc.) begründet und das kann ich nicht nachvollziehen wenn ich keinen Beleg habe.

imager761  14.07.2016, 19:36
@lachs4709

Daher weht der Wind: Ist es nicht vielmehr so, dass sie eure  Betriebskostenvorauszahlungen um 30 EUR erhöht  festgesetzt hat?
Das wäre rechtens, § 560 (4) BGB und nicht zu begründen, da es sich aus eurer letzten Nachzahlung ergäbe: 1/12 der Nachzahlung darf sie allmonatlich mehr verlangen, macht bei 360 EUR Nachzahlung genau die 30 EUR, aber wäre eben nicht die Miete erhöht :-O

In dem Fall solltet ihr zahlen oder verklagt und abgemahnt werden, was eine Kündigung nach sich ziehen kann :-O

G imager761

lachs4709 
Beitragsersteller
 14.07.2016, 23:42
@imager761

Nein, habe keine Voraus- oder Nachzahlung. Bezahle immer dasselbe und warm.

imager761  16.07.2016, 11:10
@lachs4709

Bezahle immer dasselbe und warm.

Ja, und? Handelt es sich nicht ausdrücklich um eine vereinbarte Inklusivmiete, sondern Mietzins mit Betriebskostenpauschale, die allmonatlich zu überweisen ist, darf der VM letztere natürlich erhöhen, sofern der Grund für die Umlage bezeichnet ist ("Strom, Gas, Wasser wird immer teurer") - § 560 I BGB.

Du läßt viele Leute hier sehr viel schlaues antworten und freust Dich über die guten Ratschläge und dann plötzlich läßt Du folgendes raus:

Dies wurde jetzt im 3. Juli das erste mal
abgebucht. Wie lange habe ich zeit zu widersprechen, bzw. ich habe schon am 29. Juni
widersprochen. Muss ich jetzt nochmals widersprechen oder reicht einmal?

Du läßt viele Leute hier sehr viel schlaues antworten und freust Dich über die guten Ratschläge und dann plötzlich läßt Du folgendes raus:


Dies wurde jetzt im 3. Juli das erste mal
abgebucht. Wie lange habe ich zeit zu widersprechen, bzw. ich habe schon am 29. Juni
widersprochen. Muss ich jetzt nochmals widersprechen oder reicht einmal?

Das hättest Du ruhig gleich schon in Deiner Frage so schreiben können, denn es ist kein unwichtiges Detail.

Du hattest mehr als 2 Monate Zeit, um zu widersprechen. Dass Du es im allerletzten Moment getan hast (Eingang bei der Vermieterin wohl am 30. Juni), ist Dein gutes Recht. Erwarte aber dann bitte nicht, dass Deine Vermieterin vorher schon von Deiner Ablehnung ausgehen konnte.

Eine SEPA-Lastschrift, die am 3. Juli wirksam werden soll, muss mindestens 7 Tage vorher geändert werden. Somit musste die Vermieterin spätestens am 26. Juni entscheiden, ob sie die erhöhte Miete einzieht und von Deiner Zustimmung ausgeht oder es erst mal bei der alten Miete beläßt. Sie hat wohl die falsche Wahl getroffen, aber Du brauchst nicht so zu tun, als ob das nun der allergrößte Skandal wäre. Wenn Du jetzt die Lastschrift zurück gibst, entstehen der Vermieterin unnötige Gebühren. Deshalb ist es eher angebracht, das Gespräch mit ihr zu suchen und sich vielleicht auch gleich auf eine neue Miethöhe zu einigen. Entweder die 30 €, die wohl deutlich unter 10 % der jetzigen Kaltmiete ausmachen oder einen etwas geringeren Betrag, z. B. 20 oder 25 € pro Monat mehr.

30 € mehr Erhöhung ist nicht die Welt und wenn die neue Miete mit einem qualifizierten Mietspiegel oder mit passenden Vergleichsmieten begründet ist, kann diese Erhöhung auf dem Klageweg immer noch durchgesetzt werden und zwar rückwirkend ab 1. Juli 2016. Eine normale Mieterhöhung muss überhaupt nicht begründet werden mit höheren Kosten etc., sondern kann immer verlangt werden, wenn die Marktlage das zuläßt. Eine kürzlich veröffentlichte Statistik hat im übrigen ergeben, dass gerade private Vermieter viel zu selten die Mieten erhöhen und wenn dann auch noch meist zu gering.

So eine Mieterhöhung kannst Du auch vergleichen mit einer Preiserhöhung im Supermarkt. Der Hersteller eines Waschmittels muss Dir auch nicht mitteilen, warum er plötzlich weniger in die Packungen packt oder einfach den Preis erhöht. Er will eben mehr für sein Produkt haben, so wie der Vermieter nach einer gewissen Zeit auch mehr für seine Mietwohnung haben will. So ist es nun mal.

lachs4709 
Beitragsersteller
 13.07.2016, 20:43

Heute ist der 13. Juli. Wenn sie gemerkt hat, dass sie zuviel abgebucht hat, dann hätte sie die 30 Euro auch wieder zurücküberweisen können. Das hat sie aber auch nicht gemacht.

bwhoch2  13.07.2016, 22:57
@lachs4709

Vielleicht hat sie es noch nicht gemerkt. Vielleicht wird sie die Dauerlastschrift für August ändern und die 30 € erst zurück überweisen, wenn Du sie darum bittest oder sie rechnet damit, dass Du die Lastschrift zurück geben wirst. Am besten ist es doch, ihr sprecht miteinander.

Die Fläche spielt keine Rolle, wenn davon nichts im Mietvertrag steht. Schließlich hast Du ein Appartement gemietet, das Dir zum angebotenen Preis gefallen hat und nicht eine bestimmte Anzahl Quadratmeter. Bei der Flächenangabe können sich auch die wohlmeinensten Vermieter irren, wenn sie auf Plänen beruhen, die nicht der tasächlichen Ausführung entsprechen. Wirklich Sicherheit hat man nur, wenn man genau nachmisst und alles dazu berücksichtigt, was man wissen muss, um die Fläche genau festzustellen. Z. B. wie Balkone, Terrassen und Schrägen angerechnet werden.

lachs4709 
Beitragsersteller
 14.07.2016, 23:41
@bwhoch2

Sie hat aber auf dem wohngeldantrag eine geringere QM Zahl angegeben als jetzt herausgekommen ist. Ansonsten hätte ich ja keinen Vergleich. Die anderen Appartements hat sie ja mit meinem verglichen und die sind alle größer als meines, jedenfalls wenn man den wohngeldantrag heranzieht was sie ausgefüllt hat.

bwhoch2  15.07.2016, 09:22
@lachs4709

Was hat der Wohngeldantrag mit der Mieterhöhung zu tun?

Es kann bei einer Wohnung keine drei verschiedenen Flächenangaben geben. Gibt es Zweifel, nimmt man Meterstab, Maßband oder Zollstock und misst alles aus. Die Maße schreibt man sich auf und dann berechnet man die Flächen. Dann gibt es ein Ergebnis und das Ergebnis ist dann das, was zählt.

Bleibt immer noch die Frage, ob die Mieterhöhung berechtigt ist und wenn das der Fall ist, kann sie auch eingeklagt werden. Deshalb ist es besser, im Gespräch mit der Vermieterin sich irgendwie zu einigen.

lachs4709 
Beitragsersteller
 13.07.2016, 20:41

Sie hat ihre eigenen Vergleichswohnungen genommen was auch rechtens ist. Nur sind es halt ganz neue Verträge und ich bin anfangs von 10 Prozent mehr Wohnfläche ausgegangen und habe jetzt gesehen, dass ich 10 Prozent weniger habe, weil sie in dem Appartement die anderen Wohnungen mit QM Zahl vorlegte.

Weil sie mir fürs Wohngeldamt 10 Prozent mehr bescheinigte und im Mietvertrag stand keine QM Zahl drin und jetzt sehe ich dass ich beschissen wurde. Die frauen haben nahe gelegene Frauenparkplätze. Ich hatte einen weit entfernteren und da wird jetzt gebaut und habe den nicht mehr, sondern muss in ein noch weiter entfernteres Parkhaus fahren.

lachs4709 
Beitragsersteller
 13.07.2016, 20:23

"Du hattest mehr als 2 Monate Zeit, um zu widersprechen. Dass Du es im
allerletzten Moment getan hast (Eingang bei der Vermieterin wohl am 30.
Juni), ist Dein gutes Recht. Erwarte aber dann bitte nicht, dass Deine
Vermieterin vorher schon von Deiner Ablehnung ausgehen konnte."

Ich habe doch aber überhaupt nicht die zustimmung unterzeichnet. Selbst wenn ich nicht widersprochen hätte, hätte sie nicht mehr abbuchen dürfen.

Ein Widerspruch war unnötig. Durch Nichtzustimmung war (zunächst) dem  Mieterhöhungsverlangen nicht zu folgen. Nach Fristablauf hätte die Vermieterin auf Zustimmung klagen dürfen. Hat sie nicht, aber trotzdem die höhere Miete eingezogen.

Selbstverständlich darfst du binnen 8 Woche die Lastschriftrückbuchung über deine Bank veranlssen (gesamte Miete). Danach überweist du per Einzelanweisung deine Miete in bisheriger Höhe.

Falls im nächsten Monat erneut die Mieterhöhung eingezogen wird, erneut Rückbuchung veranlassen und Einzelanweisung vornehmen. Bitte auf dem Überweisungsträger immer das Zahlungsziel unbedingt angebeben: Miete für Monat Juni bzw. Juli bzw. August usw.

Als nächstes die Lastschriftermächtigung mit sofortiger Wirkung widerrufen.

lachs4709 
Beitragsersteller
 12.07.2016, 23:36

Wenn ich die Rückbuchung im nächsten monat erst mache also für 2 Monate, wäre das dann zu spät, d.h. dass sie dann sagen kann dass ich ja 2 Monate lang damit einverstanden war und es dann als Zustimmung gilt?

Kann ich die Lastschriftermächtigung auch jetzt schon widerrufen?

albatros  12.07.2016, 23:48
@lachs4709

Kann ich die Lastschriftermächtigung auch jetzt schon widerrufen?

Selbstverständlich. Aber bitte per Einwurfeinschreiben.

Durch den Lastschrifteinzug eingezogene Mieterhöhung heißt für dich

nicht

Zustimmung. Allerdings solltest du die

Rücklast zeitnah

erledigen. Ein Richter könnte u.U. meinen, dass eine Zustimmung vorläge.

 Du solltest wissen, vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

Durch den Widerruf des LSE darf der Vermieter sich die Miete nicht mehr von deinem Konto holen. Wenn doch, Rückbuchung.

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lachs4709 
Beitragsersteller
 13.07.2016, 00:00
@albatros

bin ich eigentlich verpflichtet die Vermieterin anzuschreiben, dass sie mir bitte diese 30Euro zurücküberweist? Sonst wird sie beim Auszug die Rücklastschriftgebühren von meiner Kaution einbehalten.

albatros  13.07.2016, 00:18
@lachs4709

Da die Verm. rechtswidrig handelte, hat sie die Kosten der Rücklastschrift, insofern überhaupt von der Bank verlangt, zu tragen. Eine Belastung der Kaution wäre neues Unrecht.

Natürlich darfst du darum "bitten", dir die 30 EUR auf dein Konto zu erstatten. Ich würde es nicht tun.

lachs4709 
Beitragsersteller
 14.07.2016, 23:43
@albatros

was würde zeitnah sein, wie lange ist das?

albatros  15.07.2016, 01:40
@albatros

zeitnah zur Abbuchung, also binnen ein, zwei Wochen danach, Selbstverständlich darfst du die volle Frist von 8 Wochen ausschöpfen.